D. arbeitete seit 1962 als Maschinenschlosser und Turbinenmonteur bei der E. und später als Turbinentechniker bei deren Rechtsnachfolgerinnen. Im Jahr 2004 wurde bei D. ein malignes Pleuramesotheliom (Brustfellkerbs) diagnostiziert, das am 10. November 2005 zum Tod führte. Kurz vor seinem Tod hatte D. beim Arbeitsgericht Baden Teilklage eingereicht, mit der Begründung, die Erkrankung sei durch Asbestexposition am Arbeitsplatz verursacht worden.
Das Arbeitsgericht Baden wies die Klage wegen Verjährung ab. Das Obergericht des Kantons Aargau und das Bundesgericht kamen ebenfalls zum Schluss, dass allfällige Ansprüche absolut verjährt seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte jedoch eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest. Die beiden Töchter von D. stellten darauf ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht, welches das Gesuch guthiess und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Baden zurückwies (Urteil 4F_15/2014 vom 11. November 2015).
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Revision gemäss Art. 122 BGG zulässig war, nachdem die Abteilungen des höchsten Gerichts einen Meinungsaustausch gemäss Art. 23 BGG zur Auslegung von Art. 122 lit. b BGG durchgeführt hatten (E. 1 und 2). Letztere Bestimmung setzt voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der EMRK-Verletzung auszugleichen.
Im vorliegenden Fall hatte der EGMR das Begehren der Gesuchstellerinnen auf eine Entschädigung abgewiesen, da zwischen der Konventionsverletzung und dem geltend gemachten Schaden kein Kausalzusammenhang bestehe (E. 2.2.2). Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob in dieser Konstellation eine Revision nach Art. 122 lit. b BGG ausgeschlossen ist. Das Bundesgericht erwog, dass die Revision in dieser Konstellation zulässig sein müsse, da sonst weder der EGMR noch das Bundesgericht die materiellen Interessen der Gesuchstellerinnen inhaltlich geprüft hätte (E. 2.2.4).
Weiter erwog das Bundesgericht, in diesem Einzelfall dürfe die Verjährung nicht berücksichtigt werden, da der EGMR eine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht festgestellt habe. Da die schweizerischen Gerichte bislang lediglich die Verjährungsfrage geprüft hatten, war deshalb die Sache an das Arbeitsgericht Baden zurückzuweisen (E. 3).