Das Bundesgericht hatte im Entscheid 5A_317/2015 Gelegenheit, sich erneut zur Nichtigkeit von Betreibungen wegen (angeblichen) Rechtsmissbrauchs zu äussern. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die A. AG hatte je ein Betreibungsbegehren gegen B. und die C. AG gestellt für eine Forderung von je rund CHF 7 Mio. Beide Betriebenen hatten Rechtsvorschlag erhoben, und waren zudem an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen gelangt und hatten beantragt, es sei festzustellen, dass die rechtsmissbräuchlich erwirkten Zahlungsbefehle nichtig und aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen seien. Die Aufsichtsbehörde hatte die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen. Dagegen hatte die A. AG wiederum Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht erhoben.
Das Bundesgericht wiederholte zunächst, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Betreibung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sei. Rechtsmissbräuchlich verhalte sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Allerdings stehe es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs könne hingegen vorliegen, „wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird“ (E. 2.1).
In der Folge hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, weil „der qualifizierte Ausnahmefall, welcher die Nichtigkeit der angehobenen Betreibungen zur Folge hätte“, in casu nicht vorliege (E. 2.4). Die Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG dürfe nicht dazu dienen, die materielle Berechtigung eines in Betreibung gesetzten Anspruchs zu überprüfen. Da der Sinn einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung umstritten sei und die A. AG mit den Betreibungen überdies in erster Linie die Unterbrechung der Verjährung bezweckt habe, liege kein Rechtsmissbrauch vor:
„Auch wenn die geltend gemachte Forderung […] zweifelhaft erscheinen mag, so springt nicht geradezu in die Augen, dass mit den Betreibungen offensichtlich Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun hätten.“