5A_317/2015: Nichtigkeit von Betreibungen

Das Bun­des­gericht hat­te im Entscheid 5A_317/2015 Gele­gen­heit, sich erneut zur Nichtigkeit von Betrei­bun­gen wegen (ange­blichen) Rechtsmiss­brauchs zu äussern. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die A. AG hat­te je ein Betrei­bungs­begehren gegen B. und die C. AG gestellt für eine Forderung von je rund CHF 7 Mio. Bei­de Betriebe­nen hat­ten Rechtsvorschlag erhoben, und waren zudem an die Auf­sichts­be­hörde in Betrei­bungs- und Konkurssachen gelangt und hat­ten beantragt, es sei festzustellen, dass die rechtsmiss­bräuch­lich erwirk­ten Zahlungs­be­fehle nichtig und aufzuheben und im Betrei­bungsreg­is­ter zu löschen seien. Die Auf­sichts­be­hörde hat­te die Beschw­erde gut­ge­heis­sen und das Betrei­bungsamt angewiesen, die entsprechen­den Ein­träge im Betrei­bungsreg­is­ter zu löschen. Dage­gen hat­te die A. AG wiederum Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bun­des­gericht erhoben.

Das Bun­des­gericht wieder­holte zunächst, dass nach ständi­ger Recht­sprechung eine Betrei­bung nur in Aus­nah­me­fällen wegen Rechtsmiss­brauchs nichtig sei. Rechtsmiss­bräuch­lich ver­halte sich der Gläu­biger, wenn er mit der Betrei­bung offen­sichtlich Ziele ver­folge, die nicht das Ger­ing­ste mit der Zwangsvoll­streck­ung zu tun hät­ten. Allerd­ings ste­he es wed­er dem Betrei­bungsamt noch der Auf­sichts­be­hörde zu, die Begrün­de­theit der in Betrei­bung geset­zten Forderung zu beurteilen. Nichtigkeit wegen Rechtsmiss­brauchs könne hinge­gen vor­liegen, „wenn mit ein­er Betrei­bung sach­fremde Ziele ver­fol­gt wer­den, etwa wenn bloss die Kred­itwürdigkeit des (ange­blichen) Schuld­ners geschädigt wer­den soll oder wenn zwecks Schikane ein völ­lig über­set­zter Betrag in Betrei­bung geset­zt wird“ (E. 2.1).

In der Folge hiess das Bun­des­gericht die Beschw­erde gut, weil „der qual­i­fizierte Aus­nah­me­fall, welch­er die Nichtigkeit der ange­hobe­nen Betrei­bun­gen zur Folge hätte“, in casu nicht vor­liege (E. 2.4). Die Beschw­erde gemäss Art. 17 SchKG dürfe nicht dazu dienen, die materielle Berech­ti­gung eines in Betrei­bung geset­zten Anspruchs zu über­prüfen. Da der Sinn ein­er zwis­chen den Parteien geschlosse­nen Vere­in­barung umstrit­ten sei und die A. AG mit den Betrei­bun­gen überdies in erster Lin­ie die Unter­brechung der Ver­jährung bezweckt habe, liege kein Rechtsmiss­brauch vor:

„Auch wenn die gel­tend gemachte Forderung […] zweifel­haft erscheinen mag, so springt nicht ger­adezu in die Augen, dass mit den Betrei­bun­gen offen­sichtlich Ziele ver­fol­gt wer­den, die nicht das Ger­ing­ste mit ein­er Zwangsvoll­streck­ung zu tun hätten.“