4A_134/2015: Umfassende Mahnpflicht des Versicherers nach Art. 20 VVG

A. hat­te eine Vor­sorgev­er­sicherung (“police de prévoy­ance”) unterze­ich­net, die unter anderem eine gemis­chte Lebensver­sicherung und eine Taggeld­ver­sicherung umfasste. A. verun­fallte im Strassen­verkehr und bezog deshalb eine Rente der Taggeld­ver­sicherung. Ausser­dem musste er nur noch 50% der vere­in­barten Ver­sicherung­sprämie zahlen. Später stellte sich A. auf den Stand­punkt, er müsse keine Prämien mehr zahlen. Die Ver­sicherung forderte ihn mehrmals zur Zahlung der Prämien auf. Anfangs Sep­tem­ber 2007 hielt die Ver­sicherung fest, die Police sei auf­grund der unterbliebe­nen Prämien­zahlun­gen in eine Ver­sicherung ohne Prämien mit reduziertem Erleb­nis- und Todes­fal­lka­p­i­tal umge­wan­delt wor­den. In der neuen Ver­sicherung­surkunde wurde die Taggeld­ver­sicherung nicht mehr erwäh­nt (Urteil 4A_134/2015 vom 14. Sep­tem­ber 2015).

Das Bun­des­gericht hat­te zu entschei­den, ob das Ver­sicherungsver­hält­nis nach Art. 20 f. und 93 VVG gültig umge­wan­delt bzw. gekündigt wor­den war (E. 3.1) und verneinte diese Frage (E. 3.8). Dies führte zur Aufhe­bung des vorin­stan­zlichen Urteils (E. 4).

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, die Ver­sicherung habe im Mahn­schreiben die Säum­n­is­fol­gen nur ungenü­gend ange­dro­ht. Art. 20 VVG schreibe vor, dass im Mahn­schreiben die Säum­n­is­fol­gen aus­drück­lich, klar und voll­ständig darzule­gen seien (E. 3.2.2). Liegt eine Police vor, die ver­schiedene Ver­sicherungsarten umfasst, müsse für jede einzelne Ver­sicherung geson­dert auf die Verzugs­fol­gen hingewiesen wer­den (E. 3.6).

Im vor­liegen­den Fall enthielt das Mahn­schreiben keinen Hin­weis darauf, dass die Taggeld­ver­sicherung bei Nicht­bezahlung der Prämien gekündigt wird. Die Ver­sicherung hat­te lediglich die Umwand­lung der gemis­cht­en Lebensver­sicherung ange­dro­ht (E. 3.6). Aus diesem Grund kon­nte sich die Ver­sicherung nicht auf die Säum­n­is­fol­gen berufen (E. 3.8).