A. hatte eine Vorsorgeversicherung (“police de prévoyance”) unterzeichnet, die unter anderem eine gemischte Lebensversicherung und eine Taggeldversicherung umfasste. A. verunfallte im Strassenverkehr und bezog deshalb eine Rente der Taggeldversicherung. Ausserdem musste er nur noch 50% der vereinbarten Versicherungsprämie zahlen. Später stellte sich A. auf den Standpunkt, er müsse keine Prämien mehr zahlen. Die Versicherung forderte ihn mehrmals zur Zahlung der Prämien auf. Anfangs September 2007 hielt die Versicherung fest, die Police sei aufgrund der unterbliebenen Prämienzahlungen in eine Versicherung ohne Prämien mit reduziertem Erlebnis- und Todesfallkapital umgewandelt worden. In der neuen Versicherungsurkunde wurde die Taggeldversicherung nicht mehr erwähnt (Urteil 4A_134/2015 vom 14. September 2015).
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Versicherungsverhältnis nach Art. 20 f. und 93 VVG gültig umgewandelt bzw. gekündigt worden war (E. 3.1) und verneinte diese Frage (E. 3.8). Dies führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (E. 4).
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, die Versicherung habe im Mahnschreiben die Säumnisfolgen nur ungenügend angedroht. Art. 20 VVG schreibe vor, dass im Mahnschreiben die Säumnisfolgen ausdrücklich, klar und vollständig darzulegen seien (E. 3.2.2). Liegt eine Police vor, die verschiedene Versicherungsarten umfasst, müsse für jede einzelne Versicherung gesondert auf die Verzugsfolgen hingewiesen werden (E. 3.6).
Im vorliegenden Fall enthielt das Mahnschreiben keinen Hinweis darauf, dass die Taggeldversicherung bei Nichtbezahlung der Prämien gekündigt wird. Die Versicherung hatte lediglich die Umwandlung der gemischten Lebensversicherung angedroht (E. 3.6). Aus diesem Grund konnte sich die Versicherung nicht auf die Säumnisfolgen berufen (E. 3.8).