4A_285/2015: Ferienlohn bei schwankendem Einkommen

A. war als Immo­bilien­mak­ler für die heutige B. SA tätig. Sein Gehalt set­zte sich aus einem Fixlohn (monatlich CHF 4’000) und Pro­vi­sio­nen zusam­men, die nach und nach während des gesamten Jahres jew­eils nach Ein­gang der Kun­den­zahlun­gen an A. aus­bezahlt wur­den. Das Jahre­seinkom­men von A. schwank­te seit dem Jahr 2000 zwis­chen CHF 254’121 und CHF 501’708. Die Parteien lösten das Arbeitsver­hält­nis nach eini­gen Jahren auf. Vor Bun­des­gericht war ins­beson­dere die Berech­nung der vari­ablen Kom­po­nente des Ferien­lohns für die Jahre 2002 bis 2006 umstrit­ten (Urteil 4A_285/2015 vom 22. Sep­tem­ber 2015).

Unbe­strit­ten war, dass der Arbeit­nehmer den Fixlohn und allfäl­lige Pro­vi­sio­nen auch während der Ferien­zeit erhielt (E. 3 und E. 3.3.2). Der Arbeit­nehmer ver­trat aber die Auf­fas­sung, er habe zusät­zlich Anspruch auf diejenigen
Pro­vi­sio­nen, die er während der Ferien­zeit hätte ver­di­enen kön­nen, wenn
er keine Ferien bezo­gen hätte
(E. 3.3.1). Das Bun­des­gericht lehnte diese Auf­fas­sung ab.

Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, der Arbeit­ge­ber müsse während den Ferien den üblichen Lohn bezahlen (E. 3.1). Bei Pro­vi­sions- und Akko­rd­lohn ist eine pauschal­isierte Berech­nung vorzunehmen und auf die durch­schnit­tlich erziel­ten Einkün­fte abzustellen, die in den let­zten Monat­en vor den Ferien oder während ein­er ander­weit­ig angemesse­nen Zeitspanne erzielt wur­den (E. 3.2.2). Bei der pauschal­isierten Berech­nungsmeth­ode sei jedoch zu ver­mei­den, dass der Ferien­lohn fak­tisch eine Lohn­er­höhung bedeutet (E. 3.1 i.f. und E. 3.2.2).

Die Pro­vi­sion­szahlun­gen wur­den A. nach und nach während des gesamten Jahres aus­bezahlt, ins­beson­dere auch während der Ferien­zeit. Der Arbeit­nehmer war deshalb während den Ferien lohn­mäs­sig nicht schlechter gestellt als ausser­halb der Ferien­zeit, auch wenn die monatlichen Einkün­fte schwank­ten. Die Lohn­schwankun­gen waren nicht auf den Ferien­bezug zurück­zuführen, son­dern auf die Tat­sache, dass Pro­vi­sion­slohn vere­in­bart war. Dem Arbeit­nehmer standen deshalb keine Ansprüche mehr zu (zum Ganzen E. 3.3.2).