A. war als Immobilienmakler für die heutige B. SA tätig. Sein Gehalt setzte sich aus einem Fixlohn (monatlich CHF 4’000) und Provisionen zusammen, die nach und nach während des gesamten Jahres jeweils nach Eingang der Kundenzahlungen an A. ausbezahlt wurden. Das Jahreseinkommen von A. schwankte seit dem Jahr 2000 zwischen CHF 254’121 und CHF 501’708. Die Parteien lösten das Arbeitsverhältnis nach einigen Jahren auf. Vor Bundesgericht war insbesondere die Berechnung der variablen Komponente des Ferienlohns für die Jahre 2002 bis 2006 umstritten (Urteil 4A_285/2015 vom 22. September 2015).
Unbestritten war, dass der Arbeitnehmer den Fixlohn und allfällige Provisionen auch während der Ferienzeit erhielt (E. 3 und E. 3.3.2). Der Arbeitnehmer vertrat aber die Auffassung, er habe zusätzlich Anspruch auf diejenigen
Provisionen, die er während der Ferienzeit hätte verdienen können, wenn
er keine Ferien bezogen hätte (E. 3.3.1). Das Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab.
Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, der Arbeitgeber müsse während den Ferien den üblichen Lohn bezahlen (E. 3.1). Bei Provisions- und Akkordlohn ist eine pauschalisierte Berechnung vorzunehmen und auf die durchschnittlich erzielten Einkünfte abzustellen, die in den letzten Monaten vor den Ferien oder während einer anderweitig angemessenen Zeitspanne erzielt wurden (E. 3.2.2). Bei der pauschalisierten Berechnungsmethode sei jedoch zu vermeiden, dass der Ferienlohn faktisch eine Lohnerhöhung bedeutet (E. 3.1 i.f. und E. 3.2.2).
Die Provisionszahlungen wurden A. nach und nach während des gesamten Jahres ausbezahlt, insbesondere auch während der Ferienzeit. Der Arbeitnehmer war deshalb während den Ferien lohnmässig nicht schlechter gestellt als ausserhalb der Ferienzeit, auch wenn die monatlichen Einkünfte schwankten. Die Lohnschwankungen waren nicht auf den Ferienbezug zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass Provisionslohn vereinbart war. Dem Arbeitnehmer standen deshalb keine Ansprüche mehr zu (zum Ganzen E. 3.3.2).