Das Bundesgericht hat seine langjährige Rechtsprechung zur formellen Rechtsverweigerung bei Nichteintreten auf Rechtsmittel wegen fehlender Unterschrift bestätigt und konkretisiert (6B_218/2015; amtl. Publ.).
Die Vorinstanz hatte festgehalten, die Berufung der Beschwerdeführerin habe nicht die Unterschrift ihres Rechtsvertreters oder einer anderen vertretungsberechtigten Person getragen, sondern sei von einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters wegen dessen ferienbedingter Abwesenheit unterzeichnet worden. Dieser Mangel sei nicht innerhalb einer Nachfrist nicht heilbar gewesen. Die Einreichung einer Berufungserklärung, welche lediglich die Unterschrift einer nicht unterschriftsberechtigten Person trägt, sei dem Fall einer fehlenden oder lediglich kopierten Unterschrift gleichzusetzen. In allen Fällen fehle die eine gültige Unterzeichnung.
Das Bundesgericht verweist auf ältere Entscheide, wonach ein Gericht verpflichtet ist, die betreffende Partei auf den Mangel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift festgestellt wird und die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen ist. Wenn der Mangel der Unterschrift so früh erkannt worden ist, dass der Fehler bei entsprechendem Hinweis innert Frist verbessert werden kann, verletzt das Stillschweigen der Behörden Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 111 Ia 169 E. 4c S. 174 f.). Sie sind verpflichtet, den Verfasser einer Rechtsmittelschrift auf das Fehlen der Unterschrift aufmerksam zu machen, solange die noch verfügbare Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausreiche, um den Mangel zu beheben (BGE 114 Ia 20 E. 2b S. 24).
Noch auf der Grundlage des revidierten Art. 30 Abs. 2 OG entschied das Bundesgericht weiter, kantonale Gerichte handelten gegen Treu und Glauben, wenn sie ein nicht oder von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnetes Rechtsmittel als unzulässig beurteilten, ohne eine kurze, gegebenenfalls über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen. Es habe bei fehlender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung nach Art. 30 Abs. 2 OG für das bundesgerichtliche Verfahren ist ein Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung habe (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419).
Später präzisierte das Bundesgericht, der Anspruch auf eine Nachfrist bestehe nur bei unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nichtbeachtung der Frist zugelassen würde (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255 f.). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Auf einen solchen Missbrauch läuft es etwa hinaus, wenn ein Anwalt eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um sich damit eine Nachfrist für die Begründung zu erwirken (Urteil 1P.254/2005 vom 30. August 2005 E. 2.5).
Das geltende Bundesgerichtsgesetz enthält mit Art. 42 Abs. 5 BGG eine Bestimmung, welche Art. 30 Abs. 2 OG im Wesentlichen entspricht. Das Bundesgericht sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung bei Anwendung der StPO abzuweichen (vgl. Urteil 1B_194/2012 vom 3. August 2012 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Der Formfehler bestand bloss in der fehlenden rechtsgültigen Unterschrift. Zudem reichte er die Berufungserklärung drei Tage vor Fristablauf ein. Es liegen daher keine Hinweise vor, dass der Rechtsvertreter bewusst von einer rechtsgültigen Unterschrift absah, um eine Nachfrist zu erwirken. Folglich hätte die Vorinstanz ihn auf den Mangel aufmerksam machen müssen. Hierfür wäre auch genügend Zeit verblieben. Andernfalls hätte sie eine kurze über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist für die gültige Unterzeichnung der Berufungserklärung ansetzen müssen.
Das Bundesgericht hebt den Nichteintretensentscheid auf. Weil der Rechtsvertreter bereits eine Rechtsschrift mit eigenhändiger Unterschrift nachgereicht hat, erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist.