1C_57/2015: OBI-Fachmarkt Spreitenbach — UVP hätte auf Shoppi-Tivoli und weitere Anlagen ausgedehnt werden müssen (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 23. Jan­u­ar 2016 musste sich das BGer mit der Frage auseinan­der­set­zen, ob die Umweltverträglichkeit­sprü­fung (UVP) für einen Gestal­tungs­plan betr­e­f­fend einen OBI-Fach­markt, zwei Hochhäuser und 700 unterirdis­che Park­plätze auf den beste­hen­den Gesamtkom­plex Shop­pi-Tivoli/Lim­mat­park/Umwelt-Are­na aus­gedehnt wer­den muss. Die geplante Über­bau­ung schliesst an das beste­hende Einkauf­szen­trum Tivoli an und ist mit diesem auf der Fuss­gän­gerebene und auf allen Parkierungsebe­nen ver­bun­den. Das beste­hende Einkauf­szen­trum Tivoli ist sein­er­seits durch gedeck­te Fuss­gänger­passerellen mit den Einkauf­szen­tren Shop­pi und Lim­mat­park sowie der Umwelt-Are­na ver­bun­den. Der Verkehrs-Club Schweiz (VCS) erhob Ein­wen­dun­gen gegen den Gestal­tungs­plan und zog die Angele­gen­heit bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde teil­weise gutheisst.

Zunächst äussert sich das BGer in einem the­o­retis­chen Teil unter Hin­weis auf die neuere rel­e­vante Recht­sprechung zum Begriff der Gesam­tan­lage, welch­er unter den Begriff der Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG (Umweltschutzge­setz, SR 814.01) sub­sum­iert wer­den könne: 

Zusam­men­fassend kann fest­ge­hal­ten wer­den, dass eine Gesam­tan­lage in der Regel nur angenom­men wer­den kann, wenn zwei (oder mehrere) Einze­lan­la­gen zumin­d­est in Teil­bere­ichen zusam­men­wirken, und zwar über das durch behördliche Aufla­gen Gebotene hin­aus. Gehören die Einze­lan­la­gen dem­sel­ben Eigentümer/Betreiber oder beste­ht eine gemein­same Organ­i­sa­tion oder Pla­nung, so kann ein funk­tionaler Zusam­men­hang eher angenom­men wer­den […]; umgekehrt kann ein gemein­schaftlich­es Auftreten oder Zusam­men­wirken ein Indiz für eine gemein­schaftliche Zweck­set­zung und Koor­di­na­tion der Ein­heit­en sein (E. 3.5.).

In einem weit­eren Schritt prüft das BGer, ob der geplante OBI-Fach­markt lediglich mit dem beste­hen­den Einkauf­szen­trum Tivoli oder auch mit den Einkauf­szen­tren Shop­pi und Lim­mat­park sowie der Umwelt-Are­na eine Gesam­tan­lage gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a LRV (Luftrein­halte-Verord­nung, SR 814.318.142.1) darstellt. Das BGer kommt dabei zum Schluss, dass der geplante OBI-Fach­markt eine Ergänzung des Einkauf­szen­trums “Shop­pi-Tivoli” und nicht des “Tivoli” allein sei (räum­liche Verbindung, gemein­same Organ­i­sa­tion, ein­heitlich­er Auftritt nach aussen). Das­selbe könne in Bezug auf den Lim­mat­park gesagt wer­den (Parkierungs­flächen, die dem “Shop­pi-Tivoli” länger­fristig zur Ver­fü­gung ste­hen). Schliesslich sei auch die Umwelt-Are­na teil der Gesam­tan­lage (Park­plätze als betrieblich­er Teil des “Shop­pi-Tivoli”). Vor diesem Hin­ter­grund hätte die für den OBI-Fach­markt vorzunehmende UVP nicht nur auf das Tivoli, son­dern auf den Gesamtkom­plex Shop­pi-Tivoli/Lim­mat­park/Umwelt-Are­na aus­gedehnt wer­den müssen.