Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 23. Januar 2016 musste sich das BGer mit der Frage auseinandersetzen, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für einen Gestaltungsplan betreffend einen OBI-Fachmarkt, zwei Hochhäuser und 700 unterirdische Parkplätze auf den bestehenden Gesamtkomplex Shoppi-Tivoli/Limmatpark/Umwelt-Arena ausgedehnt werden muss. Die geplante Überbauung schliesst an das bestehende Einkaufszentrum Tivoli an und ist mit diesem auf der Fussgängerebene und auf allen Parkierungsebenen verbunden. Das bestehende Einkaufszentrum Tivoli ist seinerseits durch gedeckte Fussgängerpasserellen mit den Einkaufszentren Shoppi und Limmatpark sowie der Umwelt-Arena verbunden. Der Verkehrs-Club Schweiz (VCS) erhob Einwendungen gegen den Gestaltungsplan und zog die Angelegenheit bis vor BGer, welches die Beschwerde teilweise gutheisst.
Zunächst äussert sich das BGer in einem theoretischen Teil unter Hinweis auf die neuere relevante Rechtsprechung zum Begriff der Gesamtanlage, welcher unter den Begriff der Anlage gemäss Art. 7 Abs. 7 USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) subsumiert werden könne:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine Gesamtanlage in der Regel nur angenommen werden kann, wenn zwei (oder mehrere) Einzelanlagen zumindest in Teilbereichen zusammenwirken, und zwar über das durch behördliche Auflagen Gebotene hinaus. Gehören die Einzelanlagen demselben Eigentümer/Betreiber oder besteht eine gemeinsame Organisation oder Planung, so kann ein funktionaler Zusammenhang eher angenommen werden […]; umgekehrt kann ein gemeinschaftliches Auftreten oder Zusammenwirken ein Indiz für eine gemeinschaftliche Zwecksetzung und Koordination der Einheiten sein (E. 3.5.).
In einem weiteren Schritt prüft das BGer, ob der geplante OBI-Fachmarkt lediglich mit dem bestehenden Einkaufszentrum Tivoli oder auch mit den Einkaufszentren Shoppi und Limmatpark sowie der Umwelt-Arena eine Gesamtanlage gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a LRV (Luftreinhalte-Verordnung, SR 814.318.142.1) darstellt. Das BGer kommt dabei zum Schluss, dass der geplante OBI-Fachmarkt eine Ergänzung des Einkaufszentrums “Shoppi-Tivoli” und nicht des “Tivoli” allein sei (räumliche Verbindung, gemeinsame Organisation, einheitlicher Auftritt nach aussen). Dasselbe könne in Bezug auf den Limmatpark gesagt werden (Parkierungsflächen, die dem “Shoppi-Tivoli” längerfristig zur Verfügung stehen). Schliesslich sei auch die Umwelt-Arena teil der Gesamtanlage (Parkplätze als betrieblicher Teil des “Shoppi-Tivoli”). Vor diesem Hintergrund hätte die für den OBI-Fachmarkt vorzunehmende UVP nicht nur auf das Tivoli, sondern auf den Gesamtkomplex Shoppi-Tivoli/Limmatpark/Umwelt-Arena ausgedehnt werden müssen.