4A_428/2015: Beteiligt sich eine Partei an einem Schiedsverfahren, ohne die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Frage zu stellen, ist sie mit der entsprechenden Rüge vor Bundesgericht wegen Verwirkung ausgeschlossen

Das Bun­des­gericht befasste sich im Entscheid 4A_428/2015 vom 1. Feb­ru­ar 2016 mit der Frage, ob die Beschw­erde­führerin ihre Rüge ver­wirkt hat­te, das Schieds­gericht sei nicht zuständig gewe­sen zu prüfen, ob die ver­traglichen Voraus­set­zun­gen für die Erstel­lung eines Schiedsgutacht­ens erfüllt waren.

Die Parteien schlossen einen Aktienkaufver­trag ab, der eine Schied­sklausel enthielt. Betr­e­f­fend den Kauf­preis sah der Aktienkaufver­trag einen Preisan­pas­sungsmech­a­nis­mus vor, in dessen Rah­men die Käuferin bes­timmte Doku­mente erstellen musste. Gemäss Aktienkaufver­trag musste die Verkäuferin innert ein­er bes­timmten Frist eine “Notice of Objec­tion” ein­re­ichen, falls sie mit den von der Klägerin erstell­ten Doku­menten nicht ein­ver­standen war. Für den Fall, dass eine solche “Notice of Objec­tion” ein­gere­icht wurde, sah der Aktienkaufver­trag den Beizug eines Schiedsgutachters vor, dessen Entscheid über die Kauf­preisan­pas­sung für die Parteien grund­sät­zlich verbindlich war.

Die Parteien kon­nten sich nicht auf die Kauf­preisan­pas­sung eini­gen. In der Folge bez­if­ferte der Gutachter in einem Schiedsgutacht­en die von der Käuferin an die Verkäuferin zu bezahlende Kauf­preisan­pas­sung. Die Käuferin wider­set­zte sich der Forderung, weshalb die Verkäuferin ein Schiedsver­fahren ein­leit­ete und auf Zahlung klagte. 

Die Beklagte stellte sich auf den Stand­punkt, dass die Klägerin keine den ver­traglichen Anforderun­gen genü­gende “Notice of Objec­tion” ein­gere­icht habe, weshalb die von der Beklagten erstell­ten Doku­mente verbindlich gewor­den seien und die ver­tragliche Kauf­preisan­pas­sung ungeachtet des Schiedsgutacht­ens zu ihren Gun­sten aus­falle. Entsprechend wider­set­zte sie sich der Kauf­pre­is­forderung und beantragte widerk­lageweise unter anderem, es sei die Klägerin zur Zahlung eines Betrags zu verpflichten.

Mit Schied­sentscheid vom 30. Juli 2015 stellte das Schieds­gericht fest, dass die Klägerin keine den ver­traglichen Anforderun­gen entsprechende “Notice of Objec­tion” ein­gere­icht habe und die von der Beklagten erstell­ten Doku­mente endgültig und für die Parteien verbindlich gewor­den seien. Es hiess in der Folge die Widerk­lage gut und verurteilte die Klägerin zur Zahlung eines Betrags.

Vor Bun­des­gericht warf die Beschw­erde­führerin dem Schieds­gericht vor, es habe die Bes­tim­mungen über die Zuständigkeit ver­let­zt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Das Bun­des­gericht erk­lärte ein­lei­t­end, dass die Partei, die einen Schied­srichter ablehnen will (vgl. Art. 180 Abs. 2 Satz 2 IPRG), das Schieds­gericht für unzuständig (vgl. Art. 186 Abs. 2 IPRG) oder sich durch einen anderen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG rel­e­van­ten Ver­fahrens­man­gel für benachteiligt hält, ihre Rügen ver­wirkt, wenn sie diese nicht rechtzeit­ig im Schiedsver­fahren vor­bringt und nicht alle zumut­baren Anstren­gun­gen untern­immt, um den Man­gel zu beseit­i­gen. Beteiligt sich eine Partei an einem Schiedsver­fahren, ohne die Beset­zung bzw. die Zuständigkeit des Schieds­gerichts in Frage zu stellen, obschon sie die Möglichkeit zur Klärung dieser Frage vor der Fäl­lung des Schied­sentschei­ds hat, ist sie mit der entsprechen­den Rüge im bun­des­gerichtlichen Beschw­erde­v­er­fahren wegen Ver­wirkung ausgeschlossen. 

Die Beschw­erde­führerin stellt sich vor Bun­des­gericht auf den Stand­punkt, das Schieds­gericht sei nach der im Aktienkaufver­trag enthal­te­nen Schied­sklausel nicht zuständig gewe­sen, das erstellte Schiedsgutacht­en mit dem Argu­ment zu ignori­eren, die Anforderun­gen an die “Notice of Objec­tion” seien nicht erfüllt gewe­sen. Das Bun­des­gericht hielt der Beschw­erde­führerin aber ent­ge­gen, dass ihr nicht gefol­gt wer­den könne, wenn sie vor­bringt, sie habe die ange­blich fehlende Zuständigkeit bere­its im Schiedsver­fahren gel­tend gemacht. Sie selb­st habe das Schieds­gericht angerufen, um den vom Schiedsgutachter bez­if­fer­ten Betrag im Schiedsver­fahren gegenüber der Beschw­erdegeg­ner­in gel­tend zu machen. Damit habe sie zum Aus­druck gegeben, dass es sich beim erstell­ten Gutacht­en auch nach ihrer Ansicht nicht um einen voll­streck­baren Recht­sti­tel han­delt, dem Recht­skraftwirkung zukommt, son­dern dass es hier­für eines Entschei­ds des Schieds­gerichts bedarf. Sie habe im Schiedsver­fahren kon­se­quenter­weise auch nicht in Frage gestellt, dass das Schieds­gericht darüber zu befind­en hat, ob das Schiedsgutacht­en trotz grund­sät­zlich­er Verbindlichkeit für die Parteien den­noch aus einem ver­traglich vorge­se­henen Grund unwirk­sam sei. Entsprechend habe die Beschw­erde­führerin nicht die Kom­pe­tenz des Schieds­gerichts bestrit­ten, über die Wirk­samkeit des Schiedsgutacht­ens zu entschei­den. Damit tre­ffe nicht zu, dass die Beschw­erde­führerin im Schiedsver­fahren die Zuständigkeit des Schieds­gerichts zur Beurteilung der Wirk­samkeit des erstell­ten Schiedsgutacht­ens bzw. der ver­traglichen Anforderun­gen an die “Notice of Objec­tion” bestrit­ten hätte. Im Gegen­teil habe sie sich zu Beginn des Ver­fahrens in der von ihr unterze­ich­neten “Terms of Ref­er­ence” aus­drück­lich damit ein­ver­standen erk­lärt, dass die Frage, ob ihre “Notice of Objec­tion” den ver­traglichen Anforderun­gen genügte, zu den vom Schieds­gericht zu beurteilen­den Punk­ten zählt. 

Das Bun­des­gericht befand deshalb, dass es der Beschw­erde­führerin ver­wehrt war, sich nun­mehr vor Bun­des­gericht auf die Unzuständigkeit des Schieds­gerichts zu berufen, nach­dem sie die schieds­gerichtliche Zuständigkeit im Schiedsver­fahren nicht in Frage gestellt hat­te, son­dern sel­ber Klage beim Schieds­gericht erhob und sich vor­be­halt­los auf die Haupt­sache einliess.