Im vorliegenden Urteil des Bundesgerichts ging es „um verschiedene Rechtsfragen im Schnittstellenbereich zwischen Straf (prozess) recht, Güterrecht und Zwangsvollstreckungsrecht.“ (E. 4). Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach Art. 108 SchKG musste sich das Bundesgericht zu bestimmten Aspekten von Art. 193 ZGB und Art. 71 StGB äussern.
Kernaussagen des Urteils sind:
- Entstehungszeitpunkt einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB: Die Ersatzforderung wird nicht bereits durch die Straftaten geschaffen, sondern durch das gerichtliche Urteil konstituiert. Dies folge u.a. aus dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht auf die Ersatzforderung “erkennt” (E. 4.1). (Zwar anerkannte die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, dass diese Frage primär in die Zuständigkeit der strafrechtlichen Abteilung fallen würde; da vorliegend jedoch „für das Endresultat nicht von ausschlaggebender Bedeutung“, wurde auf einen Meinungsaustausch mit der strafrechtlichen Abteilung verzichtet.)
- Anwendungsbereich von Art. 193 ZGB: Unter den Begriff der “güterrechtlichen Auseinandersetzungen” im Sinne von Art. 193 ZGB fällt „jedes zwischen den Ehegatten geschlossene Rechtsgeschäft, mit welchem ein spezifisch aus dem Güterrecht fliessender Anspruch erfüllt werden soll“. Dazu gehören insbesondere die Tilgung von Ersatz- und Vorschlagsforderungen bzw. Zuwendungen auf Anrechnung an den künftigen Vorschlagsanteil. Die Tilgung von Unterhaltsforderungen liegt aber ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 193 ZGB, weil diese nicht im Güterrecht, sondern in den allgemeinen Wirkungen der Ehe begründet liegen (E. 4.3).
- Zeitpunkt der “güterrechtlichen Auseinandersetzungen” im Sinne von Art. 193 ZGB:
Nach Wortlaut und Sinn von Art. 193 ZGB ist „die tatsächliche Übertragung des haftenden Vermögenswertes im Rahmen oder mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant“. Eine Gläubigerforderung muss in diesem Zeitpunkt bereits entstanden sein, damit der Gläubiger vom Schutz von Art. 193 ZGB profitieren kann (E. 4.5).