Im vorliegenden Fall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, wann ein Kanton einem Gesuchsteller eine Parteientschädigung zu bezahlen habe, wenn sich im Rechtsmittelverfahren herausstellt, dass der erstinstanzliche Entscheid falsch war.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Insolvenzverwalter der B. B.V., Rotterdam. Der Beschwerdeführer hatte beim Kantonsgericht Zug ein Begehren um Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets über die B. B.V. und die Eröffnung des Konkurses über das in der Schweiz gelegene Vermögen der B. B.V. im Sinne von Art. 170 ff. IPRG gestellt. Das Kantonsgericht hatte das Gesuch jedoch abgewiesen, weil die Niederlande kein Gegenrecht halten würden (Verfahren EK 2013 327). Dieser Entscheid wurde vom Obergericht bestätigt (Verfahren BZ 2013 89). Das Bundesgericht hatte jedoch eine dagegen gerichtete Beschwerde gutgeheissen und feststellt, dass die Niederlande Gegenrecht gewähren (Urteil 5A_248/2014), und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne dieser Feststellung an das Obergericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht hatte den Kanton Zug verpflichtet, den Beschwerdeführer mit Fr. 4’000 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen und hatte die Neubestimmung der kantonalen Kosten dem Obergericht übertragen.
Das Obergericht wies die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurück und erhob hierfür keine Kosten. Das Kantonsgericht anerkannte zwar in der Folge das ausländisches Konkursdekret und eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen der B. B.V. den Konkurs. Das Obergericht sprach dem Beschwerdeführer jedoch keine Parteientschädigung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren (BZ 2013 89) zu.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde an das Bundesgericht und verlangte die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung im Verfahren BZ 2013 89.
Das Bundesgericht setzte sich zunächst mit den Regeln zur Verteilung der Prozesskosten gemäss Art. 106 ff. ZPO im Allgemeinen auseinander (E. 3.1) und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung zur Auflage von Prozesskosten an Kantone, z.B. bei einem unzutreffenden Zuständigkeitsentscheid, bei Rechtsverzögerungsbeschwerden, beim Streit um die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege usw. Bei letzteren Verfahren werde im Rechtsmittelverfahren das Gericht bzw. die Erstinstanz als Gegenpartei aufgefasst (E. 3.2).
In der Folge (E. 3.3) erwog das Bundesgericht, dass das Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss Art. 166 ff. IPRG vor dem Kantonsgericht als nichtstreitiges Einparteienverfahren durchgeführt worden sei. Vor Obergericht habe dem Beschwerdeführer keine eigentliche Gegenpartei gegenüber gestanden, sondern bloss das Kantonsgericht in seiner Funktion als Vorinstanz. Die Kostenverteilungsregeln von Art. 106 ff. ZPO seien auf diese Konstellation jedoch nicht zugeschnitten, sondern vielmehr auf das für den Zivilprozess typische, streitige Zweiparteienverfahren.
Deshalb griff das Bundesgericht auf Art. 66 BGG zurück, welcher zwar vorsieht, dass der öffentlichen Hand unter bestimmten Voraussetzungen keine Gerichtskosten auferlegt werden (Abs. 4), jedoch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung befreit (Art. 68 BGG). Die Kostenregelungen von BGG und ZPO seien aber, soweit möglich, einheitlich auszulegen. Daher sei im vorliegenden Fall grundsätzlich eine Parteientschädigung angebracht:
„[Zwar] trifft [es] zu, dass das Verfahren im Interesse und auf Antrag des Gesuchstellers […] durchgeführt wird. Dies gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelstadium. Allerdings ist die Notwendigkeit, überhaupt ein Rechtsmittel zu ergreifen, auf den Entscheid der ersten Instanz zurückzuführen. Heisst die Rechtsmittelinstanz das dagegen gerichtete Rechtsmittel gut, so zeigt dies zugleich, dass die Umtriebe des Rechtsmittelverfahrens durch einen von Anfang an korrekten Entscheid hätten vermieden werden können. […] Dadurch gerät die Erstinstanz in eine ähnliche Stellung, wie sie eine Gegenpartei einnehmen würde […] Es erscheint deshalb angebracht, wenn der Kanton, in dessen Verantwortungsbereich das erstinstanzliche Urteil fällt, sich an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligt. Dies bedeutet vorliegend, dass der Kanton […] dem Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren BZ 2013 89 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat.“
Vorbehalten bleibe jedoch Art. 116 ZPO.