6B_608/2015: Verjährung von Strafbefehlen, gegen die Einsprache erhoben wurde (amtl. Publ.)

Die Ober­staat­san­waltschaft Zürich ist vor dem Bun­des­gericht abge­blitzt mit ihrer Beschw­erde gegen ein Urteil des Oberg­erichts des Kan­tons Zürich, das ein Ver­fahren wegen Über­schre­it­ens der Höch­st­geschwindigkeit nach vier Jahren wegen Ver­jährung eingestellt hat. Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te Ein­sprache gegen den Straf­be­fehl ein­gelegt, woraufhin ein Urteil des Bezirks­gerichts Zürich mit gle­ich­lau­t­en­der Strafe erg­ing, woge­gen er wiederum in Beru­fung ging.

Bei der dem Beschw­erdegeg­n­er zur Last gelegten Verkehrsregelver­let­zung han­delt es sich um eine Übertre­tung. Übertre­tun­gen ver­jähren hin­sichtlich Strafver­fol­gung und Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Ver­fol­gungsver­jährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf dieser Frist ein erstin­stan­zlich­es Urteil ergan­gen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Zu beacht­en ist fern­er, dass ein Straf­be­fehl ohne gültige Ein­sprache zum recht­skräfti­gen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO).

Zur Begrün­dung hält das Bun­des­gericht fest, dass die Ein­sprache kein Rechtsmit­tel ist, son­dern ein Rechtsbehelf:

1.2.2 […] Wird sie erhoben, fällt der Straf­be­fehl dahin (BGE 140 IV 82 E. 2.6 […]). Einem Straf­be­fehl, gegen welchen Ein­sprache erhoben wurde, fehlt dem­nach die Urteil­squal­ität. Unab­hängig davon, ob nach Ein­spracheer­he­bung weit­ere Unter­suchun­gen stat­tfind­en, kann ein solch­er Straf­be­fehl kein „erstin­stan­zlich­es Urteil“ im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein.

Das Urteil ver­weist insoweit auf die Botschaft zur Änderung des Strafge­set­zbuch­es, wonach auch ein Straf­be­fehl als ein „erstin­stan­zlich­es Urteil“ gilt, wenn er nicht Gegen­stand ein­er Ein­sprache war (BBl 1999 II 1979, 2134). Das Bun­des­gericht schliesst aus dieser Geset­zes­be­grün­dung e con­trario, dass dies nicht für Straf­be­fehle zutrifft, gegen welche Ein­sprache erhoben wurde.

Als weit­eres Argu­ment greift, dass ein Straf­be­fehl aus­geschlossen ist, wenn die Voraus­set­zun­gen von Art. 352 StPO nicht erfüllt sind:

1.2.2 […] In solchen Fällen kann die Ver­jährung nicht vor dem ersten gerichtlichen Urteil enden. Die Annahme, dass in Strafver­fahren, in welchen die Bedin­gun­gen von Art. 352 StPO erfüllt sind, bere­its ein Straf­be­fehl die Ver­jährung unter­brechen kann, würde dazu führen, dass der Lauf der Ver­jährung bei leichteren Delik­ten früher enden kann als bei schwereren.

Abschliessend hält das Bun­des­gericht fest, dass die bish­erige Recht­sprechung in Bezug auf Strafver­fü­gun­gen ausser­halb des Ver­wal­tungsstrafrechts des Bun­des den Beson­der­heit­en des damals noch kan­tonalen Straf­prozess­rechts Rech­nung trug und ist seit Inkraft­treten der Schweiz­erischen Straf­prozes­sor­d­nung nicht mehr anwend­bar ist.

Im vor­liegen­den Fall war die Ver­fol­gungsver­jährung bere­its einge­treten, als das Bezirks­gericht Zürich nach etwa drei Jahren und zwei Monat­en sein Urteil fällte. Die Beschw­erde wurde daher abgewiesen.