Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich ist vor dem Bundesgericht abgeblitzt mit ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Verfahren wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit nach vier Jahren wegen Verjährung eingestellt hat. Der Beschwerdegegner hatte Einsprache gegen den Strafbefehl eingelegt, woraufhin ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich mit gleichlautender Strafe erging, wogegen er wiederum in Berufung ging.
Bei der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine Übertretung. Übertretungen verjähren hinsichtlich Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf dieser Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Zu beachten ist ferner, dass ein Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Zur Begründung hält das Bundesgericht fest, dass die Einsprache kein Rechtsmittel ist, sondern ein Rechtsbehelf:
1.2.2 […] Wird sie erhoben, fällt der Strafbefehl dahin (BGE 140 IV 82 E. 2.6 […]). Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, fehlt demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Untersuchungen stattfinden, kann ein solcher Strafbefehl kein „erstinstanzliches Urteil“ im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein.
Das Urteil verweist insoweit auf die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches, wonach auch ein Strafbefehl als ein „erstinstanzliches Urteil“ gilt, wenn er nicht Gegenstand einer Einsprache war (BBl 1999 II 1979, 2134). Das Bundesgericht schliesst aus dieser Gesetzesbegründung e contrario, dass dies nicht für Strafbefehle zutrifft, gegen welche Einsprache erhoben wurde.
Als weiteres Argument greift, dass ein Strafbefehl ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 352 StPO nicht erfüllt sind:
1.2.2 […] In solchen Fällen kann die Verjährung nicht vor dem ersten gerichtlichen Urteil enden. Die Annahme, dass in Strafverfahren, in welchen die Bedingungen von Art. 352 StPO erfüllt sind, bereits ein Strafbefehl die Verjährung unterbrechen kann, würde dazu führen, dass der Lauf der Verjährung bei leichteren Delikten früher enden kann als bei schwereren.
Abschliessend hält das Bundesgericht fest, dass die bisherige Rechtsprechung in Bezug auf Strafverfügungen ausserhalb des Verwaltungsstrafrechts des Bundes den Besonderheiten des damals noch kantonalen Strafprozessrechts Rechnung trug und ist seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht mehr anwendbar ist.
Im vorliegenden Fall war die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, als das Bezirksgericht Zürich nach etwa drei Jahren und zwei Monaten sein Urteil fällte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen.