Dem Urteil des BGer vom 17. März 2016 liegen zwei vereinigte Beschwerden gegen die Abstimmungsfrage der Volksabstimmung über die 2. Gotthardröhre zugrunde. Am 28. Februar 2016 fand die eidgenössische Volksabstimmung statt über den Beschluss der Bundesversammlung betreffend diverse Änderungen des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG, SR 725.14). Die auf den Stimmzetteln abgedruckte Abstimmungsfrage lautete wie folgt:
Wollen Sie die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG) (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) annehmen?
Zwei Privatpersonen erhoben Beschwerde an das BGer und stellten unter anderem den Antrag, dass das Resultat der Abstimmung für ungültig zu erklären sei. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Wortlaut der Abstimmungsfrage auf dem Abstimmungszettel irreführend sei und diese Irreführung dadurch verstärkt werde, dass ein Teil der Abstimmungsfrage fett gedruckt sei.
Das BGer hält fest, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim BGer nicht angefochten werden könnten, ausser das Gesetz sehe dies vor (Art. 189 Abs. 4 BV). Und weiter:
Die Durchführung der Abstimmung, die Gestaltung der Stimmzettel und die Präsentation der Vorlagen fallen […] in den Aufgabenbereich des Bundesrats […]. Die zusammen mit den Erläuterungen des Bundesrats präsentierte Abstimmungsvorlage […] muss nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BPR den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Die Abstimmungsvorlage, die Abstimmungsfrage und die Erläuterungen des Bundesrats werden den Stimmbürgern im sogenannten Abstimmungsbüchlein zusammen vorgestellt, bilden insoweit eine Einheit und stellen als Präsentation gesamthaft einen Akt des Bundesrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV dar. Zuständig zur Formulierung des Abstimmungsfrage ist somit der Bundesrat (E. 3.1.).
Das BGer fällte folglich einen Nichteintretensentscheid und auferlegte die Kosten den Beschwerdeführern.