1C_81/2016, 1C_83/2016: BGer fällt Nichteintretensentscheid, da Abstimmungsfrage Akt des Bundesrats darstellt und nicht überprüft werden kann (Art. 189 Abs. 4 BV)

Dem Urteil des BGer vom 17. März 2016 liegen zwei vere­inigte Beschw­er­den gegen die Abstim­mungs­frage der Volksab­stim­mung über die 2. Got­thardröhre zugrunde. Am 28. Feb­ru­ar 2016 fand die eid­genös­sis­che Volksab­stim­mung statt über den Beschluss der Bun­desver­samm­lung betr­e­f­fend diverse Änderun­gen des Bun­des­ge­set­zes über den Strassen­tran­sitverkehr im Alpenge­bi­et (STVG, SR 725.14). Die auf den Stim­mzetteln abge­druck­te Abstim­mungs­frage lautete wie folgt:

Wollen Sie die Änderung vom 26. Sep­tem­ber 2014 des Bun­des­ge­set­zes über den Strassen­tran­sitverkehr im Alpenge­bi­et (STVG) (Sanierung Got­thard-Strassen­tun­nel) annehmen?

Zwei Pri­vat­per­so­n­en erhoben Beschw­erde an das BGer und stell­ten unter anderem den Antrag, dass das Resul­tat der Abstim­mung für ungültig zu erk­lären sei. Zur Begrün­dung brin­gen die Beschw­erde­führer vor, dass der Wort­laut der Abstim­mungs­frage auf dem Abstim­mungszettel irreführend sei und diese Irreführung dadurch ver­stärkt werde, dass ein Teil der Abstim­mungs­frage fett gedruckt sei. 

Das BGer hält fest, dass Akte der Bun­desver­samm­lung und des Bun­desrats beim BGer nicht ange­focht­en wer­den kön­nten, auss­er das Gesetz sehe dies vor (Art. 189 Abs. 4 BV). Und weiter:

Die Durch­führung der Abstim­mung, die Gestal­tung der Stim­mzettel und die Präsen­ta­tion der Vor­la­gen fall­en […] in den Auf­gaben­bere­ich des Bun­desrats […]. Die zusam­men mit den Erläuterun­gen des Bun­desrats präsen­tierte Abstim­mungsvor­lage […] muss nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BPR den Wort­laut der auf dem Stim­mzettel gestell­ten Fra­gen enthal­ten. Die Abstim­mungsvor­lage, die Abstim­mungs­frage und die Erläuterun­gen des Bun­desrats wer­den den Stimm­bürg­ern im soge­nan­nten Abstim­mungs­büch­lein zusam­men vorgestellt, bilden insoweit eine Ein­heit und stellen als Präsen­ta­tion gesamthaft einen Akt des Bun­desrats im Sinne von Art. 189 Abs. 4 BV dar. Zuständig zur For­mulierung des Abstim­mungs­frage ist somit der Bun­desrat (E. 3.1.).

Das BGer fällte fol­glich einen Nichtein­tretensentscheid und aufer­legte die Kosten den Beschwerdeführern.