4A_299/2015: Keine Vertrauenshaftung einer ISO-Zertifizierungsstelle; Substanziierung des Schadens (amtl. Publ.)

Die A. AG (Beschw­erde­führerin) hat­te als Anlegerin bei der D. AG Forderungsaus­fälle erlit­ten. Die B. SA (Beschw­erdegeg­ner­in) hat­te bei der D. AG ein Zer­ti­fizierungsau­dit durchge­führt, worauf der D. AG ein ISO-Zer­ti­fikat betr­e­f­fend die Ein­führung und Anwen­dung eines Qual­itäts­man­age­mentsys­tems aus­gestellt wurde. Gemäss Zer­ti­fikat wurde anlässlich des Zer­ti­fizierungsau­dits nachgewiesen, dass bei der D. AG das Qual­itäts­man­age­mentsys­tem die Anforderun­gen der Nor­men SN EN ISO 9001:2000 erfüllt. Zwei Jahre später erfol­gte ein Überwachungsau­dit durch die I. SA, die später von der Beschw­erdegeg­ner­in über­nom­men wurde.

Nach­dem die Eid­genös­sis­che Bankenkom­mis­sion den Konkurs über die D. AG eröffnet hat­te und die Forderun­gen der Beschw­erde­führerin in der drit­ten Klasse kol­loziert wur­den, reichte die Beschw­erde­führerin eine Klage gegen die Beschw­erdegeg­ner­in ein und machte unter anderem eine Ver­trauen­shaf­tung gel­tend. Das Bun­des­gericht kon­nte sich über die Anforderun­gen an die Sub­stanzi­ierung des Schadens und zu den Voraus­set­zun­gen ein­er Ver­trauen­shaf­tung äussern (Urteil 4A_299/2015 vom 2. Feb­ru­ar 2016).

Betr­e­f­fend die Anforderun­gen an die Sub­stanzi­ierung eines Ver­mö­genss­chadens hielt das Bun­des­gericht fest, Tat­sachen­be­haup­tun­gen müssten so konkret for­muliert sein, dass ein sub­stanzi­iertes Bestre­it­en möglich ist oder der Gegen­be­weis ange­treten wer­den könne. Die Anforderun­gen an eine sub­stanzi­ierte Bestre­itung seien dabei tiefer als die Anforderun­gen an die Sub­stanzi­ierung ein­er Behaup­tung. Der Grad der Sub­stanzi­ierung bee­in­flusse den erforder­lichen Grad an Sub­stanzi­ierung ein­er Bestre­itung (vgl. zum Ganzen E. 2.3 mit Hin­weisen auf die bun­des­gerichtliche Recht­sprechung). Im konkreten Fall gelangten das Han­dels­gericht Zürich und das Bun­des­gericht zur Auf­fas­sung, der behauptete Schaden sei nicht genü­gend sub­stanzi­iert wor­den (E. 2.1 und 2.4).

Bezüglich der gel­tend gemacht­en Ver­trauen­shaf­tung fasste das Bun­des­gericht seine bish­erige Recht­sprechung zusam­men (E. 3.3) und verneinte eine Haf­tung der Zer­ti­fizierungsstelle (E. 3.4 und 3.5). Im vor­liegen­den Fall habe die Beschw­erdegeg­ner­in zwar davon aus­ge­hen müssen, dass die D. AG das Zer­ti­fikat für Kun­den­wer­bung benutzen würde. Entschei­dend sei, welche Infor­ma­tio­nen sich aus dem Zer­ti­fikat ergeben (E. 3.4). Gemäss Bun­des­gericht hätte die Beschw­erde­führerin aufzeigen müssen, dass
und inwiefern die ISO-Zer­ti­fizierung geeignet gewe­sen sein sollte,
hin­re­ichend konkrete und bes­timmte Erwartun­gen der Anleger zu wecken,
dass diese ihr investiertes Geld zurück­bezahlt erhal­ten wür­den
(E. 3.5).

Dieser Nach­weis sei miss­lun­gen. Die Tat­sache allein, dass der D. AG ein ISO-Zer­ti­fikat aus­gestellt wor­den sei, begründe keine Ver­trauen­shaf­tung der Zer­ti­fizierungsstelle (E. 3.5). Und aus dem Umstand, dass die D. AG über ein Qual­itäts­man­age­ment ver­füge, ergebe sich keine Garantie für eine Rück­zahlung der durch die Kun­den getätigten Anla­gen (E. 3.4).