Die A. AG (Beschwerdeführerin) hatte als Anlegerin bei der D. AG Forderungsausfälle erlitten. Die B. SA (Beschwerdegegnerin) hatte bei der D. AG ein Zertifizierungsaudit durchgeführt, worauf der D. AG ein ISO-Zertifikat betreffend die Einführung und Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems ausgestellt wurde. Gemäss Zertifikat wurde anlässlich des Zertifizierungsaudits nachgewiesen, dass bei der D. AG das Qualitätsmanagementsystem die Anforderungen der Normen SN EN ISO 9001:2000 erfüllt. Zwei Jahre später erfolgte ein Überwachungsaudit durch die I. SA, die später von der Beschwerdegegnerin übernommen wurde.
Nachdem die Eidgenössische Bankenkommission den Konkurs über die D. AG eröffnet hatte und die Forderungen der Beschwerdeführerin in der dritten Klasse kolloziert wurden, reichte die Beschwerdeführerin eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein und machte unter anderem eine Vertrauenshaftung geltend. Das Bundesgericht konnte sich über die Anforderungen an die Substanziierung des Schadens und zu den Voraussetzungen einer Vertrauenshaftung äussern (Urteil 4A_299/2015 vom 2. Februar 2016).
Betreffend die Anforderungen an die Substanziierung eines Vermögensschadens hielt das Bundesgericht fest, Tatsachenbehauptungen müssten so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden könne. Die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung seien dabei tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung. Der Grad der Substanziierung beeinflusse den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (vgl. zum Ganzen E. 2.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im konkreten Fall gelangten das Handelsgericht Zürich und das Bundesgericht zur Auffassung, der behauptete Schaden sei nicht genügend substanziiert worden (E. 2.1 und 2.4).
Bezüglich der geltend gemachten Vertrauenshaftung fasste das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zusammen (E. 3.3) und verneinte eine Haftung der Zertifizierungsstelle (E. 3.4 und 3.5). Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdegegnerin zwar davon ausgehen müssen, dass die D. AG das Zertifikat für Kundenwerbung benutzen würde. Entscheidend sei, welche Informationen sich aus dem Zertifikat ergeben (E. 3.4). Gemäss Bundesgericht hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, dass
und inwiefern die ISO-Zertifizierung geeignet gewesen sein sollte,
hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen der Anleger zu wecken,
dass diese ihr investiertes Geld zurückbezahlt erhalten würden (E. 3.5).
Dieser Nachweis sei misslungen. Die Tatsache allein, dass der D. AG ein ISO-Zertifikat ausgestellt worden sei, begründe keine Vertrauenshaftung der Zertifizierungsstelle (E. 3.5). Und aus dem Umstand, dass die D. AG über ein Qualitätsmanagement verfüge, ergebe sich keine Garantie für eine Rückzahlung der durch die Kunden getätigten Anlagen (E. 3.4).