A. (Beschwerdeführer) klagte beim Bezirksgericht Dietikon gegen die B. AG und machte Forderungen aus einem Personenschaden nach einem Verkehrsunfall geltend. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes.
Das Bezirksgericht bewilligte das Gesuch unter der Bedingung, dass A. innert Frist eine Abtretungserklärung unterzeichnet, mit der er einen allfälligen Prozessgewinn (aber ohne Genugtuungsansprüche) aus dem Forderungsprozess bis zur Höhe der auf ihn entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten der Gerichtskasse abtritt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid und wies die Beschwerde von A. ab (Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2015).
Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen geltend gemacht, die eidgenössische Zivilprozessordnung sehe keine Pflicht zur Abtretung vor, weshalb die Bedingung bundesrechtswidrig sei (E. 2.3). Das Bundesgericht hielt dem unter anderem entgegen, die ZPO enthalte zwar keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Abtretungserfordernis, doch lasse sich deren Zulässigkeit aus dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege ableiten (E. 3.1). Die Zulässigkeit der Abtretung ergebe sich aus dem Zweck, dass der Staat bei der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten lediglich bevorschusst. Die Abtretung erleichtere die Durchsetzung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs (E. 4.1 und 4.2).