4A_325/2015: Unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unter der Bedingung einer Abtretungserklärung (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erde­führer) klagte beim Bezirks­gericht Dietikon gegen die B. AG und machte Forderun­gen aus einem Per­so­n­en­schaden nach einem Verkehrsun­fall gel­tend. Gle­ichzeit­ig ersuchte er um Gewährung der unent­geltlichen Recht­spflege und Bestel­lung eines Rechtsbeistandes. 

Das Bezirks­gericht bewil­ligte das Gesuch unter der Bedin­gung, dass A. innert Frist eine Abtre­tungserk­lärung unterze­ich­net, mit der er einen allfäl­li­gen Prozess­gewinn (aber ohne Genug­tu­ungsansprüche) aus dem Forderung­sprozess bis zur Höhe der auf ihn ent­fal­l­en­den Gerichts- und Anwalt­skosten der Gericht­skasse abtritt. Das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich wies die gegen diesen Entscheid erhobene Beschw­erde ab. Das Bun­des­gericht bestätigte den kan­tonalen Entscheid und wies die Beschw­erde von A. ab (Urteil 4A_325/2015 vom 9. Feb­ru­ar 2015).

Der Beschw­erde­führer hat­te im Wesentlichen gel­tend gemacht, die eid­genös­sis­che Zivil­prozes­sor­d­nung sehe keine Pflicht zur Abtre­tung vor, weshalb die Bedin­gung bun­desrechtswidrig sei (E. 2.3). Das Bun­des­gericht hielt dem unter anderem ent­ge­gen, die ZPO enthalte zwar keine aus­drück­liche geset­zliche Grund­lage für das Abtre­tungser­forder­nis, doch lasse sich deren Zuläs­sigkeit aus dem Sinn und Zweck der Bes­tim­mungen über die unent­geltliche Recht­spflege ableit­en (E. 3.1). Die Zuläs­sigkeit der Abtre­tung ergebe sich aus dem Zweck, dass der Staat bei der unent­geltlichen Recht­spflege die Prozesskosten lediglich bevorschusst. Die Abtre­tung erle­ichtere die Durch­set­zung des staatlichen Nachzahlungsanspruchs (E. 4.1 und 4.2).