B. schloss einen Werkvertrag betreffend die Renovation seines Hauses mit der C. AG und der D. GmbH ab. Die beiden Unternehmungen vergaben die elektrischen Arbeiten an die A. GmbH (Beschwerdeführerin) als deren Subunternehmen.
B. stellte ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die C. AG und die D. GmbH, dem stattgegeben wurde. Einige Zeit später klagte B. auf Schadenersatz gegen die C. AG und die D. GmbH. Die Beklagten verkündeten im Klageverfahren der A. GmbH den Streit (Art. 78 ZPO). Die A. GmbH stellte darauf das Gesuch, es sei ihr die Intervention im Verfahren bezüglich vorsorglicher Beweisführung zu bewilligen (Art. 79 Abs. 1 lit. a ZPO).
Die beiden kantonalen Instanzen des Kantons Genf wiesen das Gesuch ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde der A. GmbH gut und bewilligte die Intervention (Urteil 4A_352/2015 vom 4. Januar 2016).
Das Bundesgericht wies insbesondere auf Art. 74 ZPO hin. Gemäss dieser Bestimmung können Dritte jederzeit als Nebenpartei in einem Prozess intervenieren, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, eine rechtshängige Streitigkeit werde zugunsten einer Partei entschieden (E. 3.2.1). Das gilt sinngemäss auch betreffend Verfahren um vorsorgliche Beweisführung (E. 3.2.2 und 3.2.3). Die Nebenintervention ist jederzeit bis zum Abschluss des kantonalen Rechtsmittelverfahrens zulässig (E. 3.3.1 und E. 3.3.2).