Im Urteil vom 12. Mai 2016 hatte das BGer die Angemessenheit von Gerichtsgebühren in einem abstrakten Normenkontrollverfahren zu beurteilen. Im Jahr 2015 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich eine Änderung der kantonalen Bauverfahrensordnung (BVV; Ordnungsnummer 700.6). Der Beschluss des Regierungsrats wurde von zwei Beschwerdeführern angefochten, vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aber abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden Gerichtskosten von Fr. 12’000.– auferlegt, was sie zum Gang ans das BGer bewog. Das BGer heisst die Beschwerde gut.
Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass die Gerichtskosten das Äquivalenzprinzip verletzen würden, da sie offensichtlich übersetzt seien. Das BGer hält zunächst fest, dass es sich bei Gerichtskosten um Kausalabgaben handle, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssten. Das Äquivalenzprinzip bestimme, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen dürfe und sich in vernünftigen Grenzen halten müsse. In Bezug auf die konkret zu beurteilenden Rechtsfragen kommt das BGer zu folgenden Schlüssen:
Die im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilenden Rechtsfragen waren einerseits nicht einfach, andererseits aber auch nicht speziell komplex. Das Verwaltungsgericht stellte sowohl im Rahmen der Eintretensfrage als auch bei der inhaltlichen Beurteilung wesentlich darauf ab, dass die geänderten Bestimmungen nur festhalten würden, was bisher gemäss übergeordnetem Recht ohnehin schon gegolten habe. Ein erhöhter Aufwand ergab sich für das Gericht daraus, dass statt in Dreier- in Fünferbesetzung entschieden wurde. Dies rechtfertigt indessen nur insofern eine Erhöhung der Gerichtsgebühr, als daraus auch ein erhöhter Aufwand resultiere. Weiter ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, bei abstrakten Normenkontrollen aufgrund einer präsumierten grösseren politischen Bedeutung oder von weitgehenden Auswirkungen solcher Verfahren die Gerichtskosten pauschal höher anzusetzen (E. 3.5.)
Das BGer hebt den vorinstanzlichen Kostenentscheid auf und weist die Sache zur Neufestsetzung der Kosten zurück.