1C_50/2016: Gerichtskosten von Fr. 12’000.– für die Beurteilung nicht einfacher, aber auch nicht speziell komplexer Rechtsfragen sind übersetzt

Im Urteil vom 12. Mai 2016 hat­te das BGer die Angemessen­heit von Gerichts­ge­bühren in einem abstrak­ten Nor­menkon­trol­lver­fahren zu beurteilen. Im Jahr 2015 beschloss der Regierungsrat des Kan­tons Zürich eine Änderung der kan­tonalen Bau­ver­fahren­sor­d­nung (BVV; Ord­nungsnum­mer 700.6). Der Beschluss des Regierungsrats wurde von zwei Beschw­erde­führern ange­focht­en, vom Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Zürich aber abgewiesen. Den Beschw­erde­führern wur­den Gericht­skosten von Fr. 12’000.– aufer­legt, was sie zum Gang ans das BGer bewog. Das BGer heisst die Beschw­erde gut.

Die Beschw­erde­führer brin­gen ins­beson­dere vor, dass die Gericht­skosten das Äquiv­alen­zprinzip ver­let­zen wür­den, da sie offen­sichtlich über­set­zt seien. Das BGer hält zunächst fest, dass es sich bei Gericht­skosten um Kausal­ab­gaben han­dle, welche dem Kos­ten­deck­ungs- und Äquiv­alen­zprinzip genü­gen müssten. Das Äquiv­alen­zprinzip bes­timme, dass eine Gebühr nicht in einem offen­sichtlichen Missver­hält­nis zum objek­tiv­en Wert der Leis­tung ste­hen dürfe und sich in vernün­fti­gen Gren­zen hal­ten müsse. In Bezug auf die konkret zu beurteilen­den Rechts­fra­gen kommt das BGer zu fol­gen­den Schlüssen:

Die im vorin­stan­zlichen Ver­fahren zu beurteilen­den Rechts­fra­gen waren ein­er­seits nicht ein­fach, ander­er­seits aber auch nicht speziell kom­plex. Das Ver­wal­tungs­gericht stellte sowohl im Rah­men der Ein­tretens­frage als auch bei der inhaltlichen Beurteilung wesentlich darauf ab, dass die geän­derten Bes­tim­mungen nur fes­thal­ten wür­den, was bish­er gemäss über­ge­ord­netem Recht ohne­hin schon gegolten habe. Ein erhöhter Aufwand ergab sich für das Gericht daraus, dass statt in Dreier- in Fün­ferbe­set­zung entsch­ieden wurde. Dies recht­fer­tigt indessen nur insofern eine Erhöhung der Gerichts­ge­bühr, als daraus auch ein erhöhter Aufwand resul­tiere. Weit­er ist kein sach­lich­er Grund dafür ersichtlich, bei abstrak­ten Nor­menkon­trollen auf­grund ein­er prä­sum­ierten grösseren poli­tis­chen Bedeu­tung oder von weit­ge­hen­den Auswirkun­gen solch­er Ver­fahren die Gericht­skosten pauschal höher anzuset­zen (E. 3.5.)

Das BGer hebt den vorin­stan­zlichen Koste­nentscheid auf und weist die Sache zur Neufest­set­zung der Kosten zurück.