Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 31. März 2016 äusserte sich das BGer zur Gewässernutzungsverordnung des Kantons Uri (GNV UR, RB 40.4105). Die GNV ergänzt das Gewässernutzungsgesetz des Kantons Uri (GNG UR, RB 40.4101) und enthält insbesondere Bestimmungen über das Konzessions- und Bewilligungsverfahren für die Nutzung des öffentlichen Kantonsgewässers zur Energieerzeugung. Im Jahr 2014 beschloss der Landrat des Kantons Uri diverse Änderungen der GNV. Gegen diese Änderungen führte die Kraftwerk Schächenschale AG Beschwerde beim BGer und stellte den Antrag, diverse Bestimmungen der GNV aufzuheben. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Zunächst moniert die Beschwerdeführerin, dass das in den Art. 2c bis 2e GNV UR geregelte Verfahren bei konkurrierenden Konzessionsgesuchen gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstosse. Das BGer ist jedoch der Ansicht, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung finde:
Der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwendete Begriff der “zivilrechtlichen” Ansprüche und Verpflichtungen wird zwar nach der Praxis des EGMR in einem weiteren Sinne verstanden als der Begriff des Zivilrechts im Sinne des schweizerischen Rechts; vorausgesetzt ist jedoch, dass es um ein Recht geht, das nach der massgebenden landesrechtlichen Regelung besteht. Artikel 6 Ziff. 1 EMRK findet zwar Anwendung, wenn es um den Entzug eines wohlerworbenen Rechts geht […], nicht hingegen auf die Verfahren um Erteilung von Konzessionen, soweit darauf kein Rechtsanspruch besteht […]. Wie dargelegt […], ergibt sich aber aus dem WRG kein Anspruch auf Konzessionserteilung. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass ihr aufgrund des kantonalen Rechts ein Anspruch auf Konzessionserteilung zustünde. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit nicht anwendbar (E. 2.3.).
Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, dass die in Art. 27 BV normierte Wirtschaftsfreiheit durch die angefochtenen Bestimmungen tangiert sei. Das BGer ist auch hier anderer Meinung:
Mit der Erteilung einer Konzession wird […] einerseits dem Konzessionär ein dauerhaftes Privileg an der betreffenden Wasserkraft verschafft und spiegelbildlich zugleich allen anderen Interessenten jegliche Nutzung derselben untersagt. Damit werden die wesentlichen Grundzüge der Wirtschaftsfreiheit, nämlich Wettbewerb und Gleichbehandlung der Konkurrenten, völlig ausgeschaltet. Ein so ausgestaltetes Konzessionssystem und die Wirtschaftsfreiheit sind gegensätzliche und unvereinbare Konzepte; jenes setzt voraus, dass diese ausgeschlossen ist und umgekehrt (E. 2.4.4.).
Das BGer verwirft auch die gegen spezifische Bestimmungen des revidierten GNV UR vorgebrachten Argumente (E. 3 bis 5) und auferlegt der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 10’000.–.