BR: Änderung der VVAG (SR 281.41) auf 1. Januar 2017

Gemäss ein­er Medi­en­mit­teilung des Bun­desrats vom 29. Juni 2016 wer­den kün­ftig in aus­ländis­chen Erbfällen, bei denen ein Teil der Ver­mö­genswerte in der Schweiz liegt, die Sicherungsrechte von Gläu­bigern in der Schweiz gegenüber Gläu­bigern im Aus­land verbessert. Dies erfol­gt durch eine Änderung der Verord­nung über die Pfän­dung und Ver­w­er­tung von Anteilen an Gemein­schaftsver­mö­gen (VVAG), welche auf den 1. Jan­u­ar 2017 in Kraft geset­zt wird.

Unter anderem wird Art. 2 VVAG um einen Abs. 2 mit fol­gen­dem Wort­laut ergänzt:

“Befind­et sich der Wohnort des Schuld­ners im Aus­land, so ist zur Pfän­dung des Anteil­srechts an ein­er unverteil­ten Erb­schaft und des Ertrages daraus das Betrei­bungsamt am let­zten Wohn­sitz des Erblassers zuständig. Hat der Erblass­er keinen let­zten Wohn­sitz in der Schweiz und beste­ht eine Zuständigkeit in der Schweiz nach Artikel 87 [IPRG], so ist jedes Betrei­bungsamt, in dessen Betrei­bungskreis sich Ver­mö­genswerte befind­en, zuständig.” 

Hin­ter­grund dieser Änderung ist gemäss Medi­en­mit­teilung folgender: 

“Gemäss Recht­sprechung des Bun­des­gerichts kann […] der Anteil eines im Aus­land wohnen­den Schuld­ners an ein­er im Aus­land gele­ge­nen unverteil­ten Erb­schaft in der Schweiz nicht mit Arrest belegt wer­den. Dies ist selb­st dann der Fall, wenn sich Ver­mö­genswerte aus der Erb­schaft, beispiel­sweise ein Grund­stück, in der Schweiz befind­en. In zwei neueren Fällen hat das Bun­des­gericht zudem bei let­ztem Wohn­sitz des Erblassers in der Schweiz die Arrestzuständigkeit in der Schweiz verneint. Diese Recht­slage ist unbe­friedi­gend, da sich im Aus­land wohn­hafte Schuld­ner trotz in der Schweiz gele­ge­nen Ver­mö­genswerten den Gläu­bigern rel­a­tiv ein­fach entziehen kön­nen. Sie schränkt die Möglichkeit der Gläu­biger gegenüber dem aus­ländis­chen Schuld­ner namentlich in Fällen ein, in denen der Erblass­er seinen let­zten Wohn­sitz in der Schweiz hatte.
Mit der […] Verord­nungsän­derung wird es kün­ftig möglich sein, dass ein Gläu­biger Ver­mö­gen seines Schuld­ners block­ieren und ein­er Zwangsvoll­streck­ung zuführen kann, wenn der let­zte Wohn­sitz des Erblassers in der Schweiz lag.” 

 Siehe auch AS 2016 0996.