Gemäss einer Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. Juni 2016 werden künftig in ausländischen Erbfällen, bei denen ein Teil der Vermögenswerte in der Schweiz liegt, die Sicherungsrechte von Gläubigern in der Schweiz gegenüber Gläubigern im Ausland verbessert. Dies erfolgt durch eine Änderung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG), welche auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt wird.
Unter anderem wird Art. 2 VVAG um einen Abs. 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“Befindet sich der Wohnort des Schuldners im Ausland, so ist zur Pfändung des Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft und des Ertrages daraus das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Hat der Erblasser keinen letzten Wohnsitz in der Schweiz und besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz nach Artikel 87 [IPRG], so ist jedes Betreibungsamt, in dessen Betreibungskreis sich Vermögenswerte befinden, zuständig.”
Hintergrund dieser Änderung ist gemäss Medienmitteilung folgender:
“Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann […] der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sich Vermögenswerte aus der Erbschaft, beispielsweise ein Grundstück, in der Schweiz befinden. In zwei neueren Fällen hat das Bundesgericht zudem bei letztem Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz die Arrestzuständigkeit in der Schweiz verneint. Diese Rechtslage ist unbefriedigend, da sich im Ausland wohnhafte Schuldner trotz in der Schweiz gelegenen Vermögenswerten den Gläubigern relativ einfach entziehen können. Sie schränkt die Möglichkeit der Gläubiger gegenüber dem ausländischen Schuldner namentlich in Fällen ein, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte.
Mit der […] Verordnungsänderung wird es künftig möglich sein, dass ein Gläubiger Vermögen seines Schuldners blockieren und einer Zwangsvollstreckung zuführen kann, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz lag.”
Siehe auch AS 2016 0996.