Mit Entscheid 4A_322/2015 vom 27. Juni 2016 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen einen Schiedsspruch eines ad hoc-Schiedsgerichts
mit Sitz in Zürich ab.
Die Y. (Beschwerdegegnerin 1) leitete im Januar 1989 ein
Schiedsverfahren gegen die X. SA (Beschwerdeführerin) ein. Daraufhin erhob die X. SA eine Widerklage, die sich nicht nur gegen die Y.,
sondern auch gegen die Z. Company (Beschwerdegegnerin 2) und eine dritte
Gesellschaft richtete. Nach einem langwierigen Schiedsverfahren verpflichtete das Schiedsgericht die X. SA zur Zahlung von über einer Milliarde US-Dollar an die Y. und Z.
Company.
Schiedsverfahren gegen die X. SA (Beschwerdeführerin) ein. Daraufhin erhob die X. SA eine Widerklage, die sich nicht nur gegen die Y.,
sondern auch gegen die Z. Company (Beschwerdegegnerin 2) und eine dritte
Gesellschaft richtete. Nach einem langwierigen Schiedsverfahren verpflichtete das Schiedsgericht die X. SA zur Zahlung von über einer Milliarde US-Dollar an die Y. und Z.
Company.
Die X. SA erhob Beschwerde gegen diesen Schiedsspruch und rügte, das Schiedsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie warf dem
Schiedsgericht vor, es habe seine Entscheidung in Bezug auf zwei Fragen, die für die
Berechnung der Schadenersatzansprüche der X. SA entscheidend waren, auf eine
für die Parteien unvorhersehbare Begründung gestützt.
Schiedsgericht vor, es habe seine Entscheidung in Bezug auf zwei Fragen, die für die
Berechnung der Schadenersatzansprüche der X. SA entscheidend waren, auf eine
für die Parteien unvorhersehbare Begründung gestützt.
Das Bundesgericht rief einleitend seine Rechtsprechung in Erinnerung, wonach die Parteien nur über einen beschränkten Anspruch verfügen würden, sich zu rechtlichen Fragen zu äussern. Soweit die Schiedsvereinbarung den Auftrag des
Schiedsgerichts nicht ausschliesslich auf die von den Parteien vorgebrachten
Argumente beschränkt, müssen die Parteien nicht spezifisch zur Bedeutung von Rechtsnormen angehört werden. Ausnahmsweise muss das Schiedsgericht den Parteien eine Stellungnahme
ermöglichen, wenn das Schiedsgericht beabsichtigt, seinen Entscheid auf ein rechtliches Argument zu stützen, das im Laufe des
Verfahrens unerwähnt blieb und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten.
Schiedsgerichts nicht ausschliesslich auf die von den Parteien vorgebrachten
Argumente beschränkt, müssen die Parteien nicht spezifisch zur Bedeutung von Rechtsnormen angehört werden. Ausnahmsweise muss das Schiedsgericht den Parteien eine Stellungnahme
ermöglichen, wenn das Schiedsgericht beabsichtigt, seinen Entscheid auf ein rechtliches Argument zu stützen, das im Laufe des
Verfahrens unerwähnt blieb und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten.
Das Bundesgericht ergänzte, dass diese Rechtsprechung nicht für die Sachverhaltsfeststellung durch das Schiedsgericht gelten würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs setzt gerade nicht voraus, dass das Schiedsgericht eine Stellungnahme der
Parteien in Bezug auf die Bedeutung jeder eingereichten Beilage einfordern muss. Genauso wenig gestattet dieser Grundsatz den Parteien, die Autonomie des
Schiedsgerichts bei der Würdigung einer bestimmten Beilage einzuschränken. Das Prinzip der freien Beweiswürdigung bildet eine der Säulen, auf der die internationale Schiedsgerichtsbarkeit beruht und darf nicht ausgehöhlt werden.
Parteien in Bezug auf die Bedeutung jeder eingereichten Beilage einfordern muss. Genauso wenig gestattet dieser Grundsatz den Parteien, die Autonomie des
Schiedsgerichts bei der Würdigung einer bestimmten Beilage einzuschränken. Das Prinzip der freien Beweiswürdigung bildet eine der Säulen, auf der die internationale Schiedsgerichtsbarkeit beruht und darf nicht ausgehöhlt werden.
Mit Blick auf den vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht eine Gehörsverletzung. Das Bundesgericht argumentierte, dass sich die Begründung des Schiedsspruchs betreffend die erste der zwei strittigen Fragen (die den Zeitpunkt des Schadenseintritts betraf) auf die eigene Argumentation der
Beschwerdeführerin stützen würde. Betreffend die zweite strittige Frage (die den hypothetischen Parteiwillen betreffend die Lieferungsdaten betraf) stellte das Bundesgericht fest, dass sich das Schiedsgericht bei seiner Begründung sowohl auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 als auch auf eine Aussage eines Zeugen der Beschwerdeführerin gestützt habe. Die Beschwerdeführerin hätte die Begründungen durchaus erwarten können, weshalb das Bundesgericht einen Überraschungseffekt in beiden Fälle
ausschloss.
Beschwerdeführerin stützen würde. Betreffend die zweite strittige Frage (die den hypothetischen Parteiwillen betreffend die Lieferungsdaten betraf) stellte das Bundesgericht fest, dass sich das Schiedsgericht bei seiner Begründung sowohl auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 als auch auf eine Aussage eines Zeugen der Beschwerdeführerin gestützt habe. Die Beschwerdeführerin hätte die Begründungen durchaus erwarten können, weshalb das Bundesgericht einen Überraschungseffekt in beiden Fälle
ausschloss.
Das Bundesgericht äusserte sich im Rahmen seiner Erwägungen auch zu anderen Fragen:
So verwies etwa die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde wiederholt auf die dissenting opinion des von ihr bestellten
Schiedsrichters. Das Bundesgericht erklärte, dass eine dissenting opinion keinen Bestandteil des Schiedsspruchs bildet, was unabhängig davon gilt, ob sie formell in den Schiedsspruchs integriert worden ist oder nicht. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Meinung, der keine Rechtswirkung zukommt. Dementsprechend
braucht sie vom Bundesgericht auch nicht berücksichtigt zu werden.
in ihrer Beschwerde wiederholt auf die dissenting opinion des von ihr bestellten
Schiedsrichters. Das Bundesgericht erklärte, dass eine dissenting opinion keinen Bestandteil des Schiedsspruchs bildet, was unabhängig davon gilt, ob sie formell in den Schiedsspruchs integriert worden ist oder nicht. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Meinung, der keine Rechtswirkung zukommt. Dementsprechend
braucht sie vom Bundesgericht auch nicht berücksichtigt zu werden.
– Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Präsident des
Schiedsgerichts eine Stellungnahme ein, die die folgende Vorbemerkung
enthielt (E. 2.2.2.):
Schiedsgerichts eine Stellungnahme ein, die die folgende Vorbemerkung
enthielt (E. 2.2.2.):
Die Vernehmlassung
reflektiert meine Auffassung als Vorsitzender des Schiedsgerichts und stellt
keine Eingabe im Namen des Gesamtschiedsgerichtes dar. Ich sehe mich zur
Vernehmlassung veranlasst, weil die Beschwerdeführerin einen angeblichen
Verfahrensfehler des Schiedsgerichtes rügt.
Das Bundesgericht schloss aus dieser Einleitung, dass diese
Stellungnahme nicht der Mehrheit des Schiedsgerichts zugerechnet werden könne, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei.
Stellungnahme nicht der Mehrheit des Schiedsgerichts zugerechnet werden könne, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sei.
Abschliessend bemerkte das Bundesgericht, dass die Forderung der Z. Company (Beschwerdegegnerin 2), eine iranische
Gesellschaft, möglicherweise in den
Anwendungsbereich der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 11. November
2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (AS 2016 59) fallen würde,
weshalb eine Kopie des Bundesgerichtsentscheids dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) zur Information zugestellt werde.
Gesellschaft, möglicherweise in den
Anwendungsbereich der Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 11. November
2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (AS 2016 59) fallen würde,
weshalb eine Kopie des Bundesgerichtsentscheids dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) zur Information zugestellt werde.