Die Vermieterin B. AG stellte vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Ausweisungsgesuch im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO). Das Gericht trat auf das Gesuch nicht ein, da es die Kündigungsandrohung als zu wenig klar erachtete, weshalb sich die Gültigkeit der Kündigung nicht zweifelsfrei feststellen lasse. Auf Berufung hin verpflichtete das Obergericht des Kantons Bern die Mieterin A., die gemieteten Geschäftsräumlichkeiten innert Monatsfrist zu verlassen und der Vermieterin in ordnungsgemässem und gereinigtem Zustand zu übergeben, sowie dieser sämtliche Schlüssel auszuhändigen.
Vor Bundesgericht machte die Mieterin erstmals die sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanzen geltend. Die Streitigkeit sei eine handelsrechtliche im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ZPO.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO erfüllt seien (E. 2.2.3). Zu prüfen hatte es, ob wegen der mietrechtlichen Natur der Klage eine Ausnahme von der handelsgerichtlichen Zuständigkeit gegeben sei (E. 2.2.4).
Dabei rief das Bundesgericht einen erst kürzlich ergangenen Entscheid in Erinnerung, wo es festgehalten hatte, dass der Begriff “Kündigungsschutz” gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO weit zu verstehen sei. Das Bundesgericht folgerte daraus, dass die Beurteilung der Gültigkeit der Kündigung in einem Ausweisungsverfahren im vereinfachten Verfahren erfolge (E. 2.2.4 mit Verweis auf BGer 4A_636/2015 vom 21. Juni 2016, E. 2.5.4; vorgestellt bei Swissblawg). Gleichzeitig erinnerte das Bundesgericht daran, dass das Handelsgericht nicht zuständig ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO im vereinfachten Verfahren zu beurteilen seien (E. 2.2.4 mit Verweis auf BGE 139 III 457, E. 4; vorgestellt bei Swissblawg). Es erwog in diesem Entscheid, dass für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Miet- und Handelsgericht davon ausgegangen werden müsse, dass die Regelung über die Verfahrensart derjenigen über die sachliche Zuständigkeit vorgehe (BGE 139 III 457, E. 4.4.3.3).
Beim vorliegenden Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen handle es sich allerdings, so das Bundesgericht, um ein summarisches Verfahren. Dieses ist — anders als das vereinfachte Verfahren — auch vor dem Handelsgericht zulässig. Es bestehe somit kein Konflikt zwischen Verfahrensart und sachlicher Zuständigkeit. Damit greife die Rechtsprechung gemäss BGE 139 III 457 nicht. Dies habe zur Folge, dass (E. 2.2.4):
Wenn, wie hier, die Kündigung angefochten und daher deren Gültigkeit im Ausweisungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen ist, beziehen sich die Voraussetzungen von Art. 257 Abs. 1 ZPO auch darauf; sind sie nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
Und weiter (E. 2.2.4):
Damit das vom Gesetzgeber mit Art. 243 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO für den mietrechtlichen Kündigungsschutz verfolgte Ziel nicht über den Rechtsschutz in klaren Fällen unterlaufen werden kann, ist dieser nur zu gewähren, wenn keine Zweifel an der Vollständigkeit der Sachverhaltsdarstellung bestehen und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheint (…). Dass die Zuständigkeiten für die gleiche Materie aufgeteilt sind und die Mieterausweisung (inkl. der vorfrageweisen Beurteilung der Gültigkeit einer Kündigung) bei Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen bei gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO vom Handelsgericht, in allen übrigen Fällen von den Mietgerichten bzw. den ordentlichen Gerichten beurteilt werden, erlaubt nicht, vom geltenden Recht abzuweichen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde daher gut, hob den Entscheid des Obergerichts auf und hielt fest, dass auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wird.