4A_552/2015: Substanziierung angefallener Anwaltskosten

In einem Forderung­sprozess aus Ver­sicherungsver­trag (Betrieb­shaftpflichtver­sicherung mit Rechtss­chutz­funk­tion) war unter anderem umstrit­ten, inwiefern ange­fal­l­ene Anwalt­skosten zu sub­stanzi­ieren sind.

Die Ver­sicherungsnehmerin hat­te 85 detail­lierte Hon­o­rar­rech­nun­gen ein­gere­icht und in den Rechtss­chriften auf diese ver­wiesen. Die Ver­sicherung ver­langte indessen, in der Rechtss­chrift selb­st seien alle Details darzule­gen, um die gel­tend gemacht­en Forderun­gen nachvol­lziehen zu kön­nen (Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 3.3).

Das Bun­des­gericht schloss sich der Auf­fas­sung des Han­dels­gerichts des Kan­tons Zürich an, wonach es nicht nötig ist, dass die Rechtss­chrift sel­ber sämtliche Rech­nungs­de­tails enthält. Wörtlich führte das Bun­des­gericht Fol­gen­des aus (E. 3.4):

“Die Vorin­stanz weist zutr­e­f­fend darauf hin, dass die systematische
Ord­nung der Rech­nun­gen nach den drei bes­timmten Ver­fahren und nach dem
Datum der Rech­nungsstel­lung ermöglicht, die einzel­nen Beträge zu
erse­hen, sowie einem Ver­fahren und dem Ver­fahrens­stand zuzuord­nen. Sie
hat insofern zutr­e­f­fend erwogen, dass es im vor­liegen­den Fall der
Über­sichtlichkeit ger­adezu abträglich wäre, wenn die Beschwerdegegnerin
sämtliche Details der 85 Rech­nun­gen in die Klageschrift auch formell
inte­gri­ert — oder in die Klageschrift kopiert — hätte. Den Anforderun­gen
an die Sub­stanzi­ierung […] genügt, wenn die Tat­sachen in
ein­er den Gewohn­heit­en des Lebens entsprechen­den Weise in ihren
wesentlichen Zügen und Umris­sen behauptet sind […].
Die Beschw­erdegeg­ner­in war ent­ge­gen der Ansicht der
Beschw­erde­führerin nicht gehal­ten, für jede der hier noch in Frage
ste­hen­den 85 Rech­nun­gen noch detail­liert­ere Angaben zu machen; dies
würde die Anforderun­gen an eine genü­gende Sub­stanzi­ierung überspan­nen […]. Es wäre überspitzt
for­mal­is­tisch — und würde auch noch zu unüber­sichtlicher­er Darstellung
führen — zu ver­lan­gen, dass die Kopie der Rech­nungs­de­tails in die
eigentliche Klageschrift zur erforder­lichen Detail­lierung zu übernehmen
seien.
Es han­delt sich zudem ger­ade nicht um einen Fall, in dem die
Zuord­nung von Rech­nun­gen zu den konkret zum Ersatz beanspruchten
Aufwen­dun­gen fraglich ist, wie dies bei in Rech­nung gestellten
Aufwen­dun­gen zutrifft, die sowohl den vor­prozes­sualen Aufwen­dun­gen wie
den Aufwen­dun­gen im Prozess zugerech­net wer­den kön­nen […]. Es wäre der Beschw­erde­führerin oble­gen, die Beschw­erdegeg­ner­in mit
spez­i­fis­chen Bestre­itun­gen zur konkreteren Detail­lierung bestimmter
Posi­tio­nen zu ver­an­lassen.