In einem Forderungsprozess aus Versicherungsvertrag (Betriebshaftpflichtversicherung mit Rechtsschutzfunktion) war unter anderem umstritten, inwiefern angefallene Anwaltskosten zu substanziieren sind.
Die Versicherungsnehmerin hatte 85 detaillierte Honorarrechnungen eingereicht und in den Rechtsschriften auf diese verwiesen. Die Versicherung verlangte indessen, in der Rechtsschrift selbst seien alle Details darzulegen, um die geltend gemachten Forderungen nachvollziehen zu können (Urteil 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 3.3).
Das Bundesgericht schloss sich der Auffassung des Handelsgerichts des Kantons Zürich an, wonach es nicht nötig ist, dass die Rechtsschrift selber sämtliche Rechnungsdetails enthält. Wörtlich führte das Bundesgericht Folgendes aus (E. 3.4):
“Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die systematische
Ordnung der Rechnungen nach den drei bestimmten Verfahren und nach dem
Datum der Rechnungsstellung ermöglicht, die einzelnen Beträge zu
ersehen, sowie einem Verfahren und dem Verfahrensstand zuzuordnen. Sie
hat insofern zutreffend erwogen, dass es im vorliegenden Fall der
Übersichtlichkeit geradezu abträglich wäre, wenn die Beschwerdegegnerin
sämtliche Details der 85 Rechnungen in die Klageschrift auch formell
integriert — oder in die Klageschrift kopiert — hätte. Den Anforderungen
an die Substanziierung […] genügt, wenn die Tatsachen in
einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren
wesentlichen Zügen und Umrissen behauptet sind […]. Die Beschwerdegegnerin war entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht gehalten, für jede der hier noch in Frage
stehenden 85 Rechnungen noch detailliertere Angaben zu machen; dies
würde die Anforderungen an eine genügende Substanziierung überspannen […]. Es wäre überspitzt
formalistisch — und würde auch noch zu unübersichtlicherer Darstellung
führen — zu verlangen, dass die Kopie der Rechnungsdetails in die
eigentliche Klageschrift zur erforderlichen Detaillierung zu übernehmen
seien. Es handelt sich zudem gerade nicht um einen Fall, in dem die
Zuordnung von Rechnungen zu den konkret zum Ersatz beanspruchten
Aufwendungen fraglich ist, wie dies bei in Rechnung gestellten
Aufwendungen zutrifft, die sowohl den vorprozessualen Aufwendungen wie
den Aufwendungen im Prozess zugerechnet werden können […]. Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, die Beschwerdegegnerin mit
spezifischen Bestreitungen zur konkreteren Detaillierung bestimmter
Positionen zu veranlassen.”