Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob Krankenversicherer ihre Verfügungen, mit denen sie einen Rechtsvorschlag beseitigen, mit A‑Post Plus zustellen dürfen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die A. AG hatte den B. für Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben. B. erhob Rechtsvorschlag. Die A. AG verfügte in der Folge die Beseitigung des Rechtsvorschlags und versandte diese Verfügung mit „A‑Post Plus“. Das daraufhin gestellte Fortsetzungsbegehren der A. AG wurde vom Betreibungsamt abgewiesen. Hiergegen gelangte die A. AG schliesslich ans Bundesgericht und beantragte die Anhandnahme des Fortsetzungsbegehrens.
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Verfügung, mit welcher die A. AG den Rechtsvorschlag des B. beseitigt hatte, dem B. ordnungsgemäss zugestellt worden war. Nach konstanter Rechtsprechung müssen nämlich die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung verweigern, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid bzw. vorliegend die materielle Verfügung, mit der zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wird, erhalten hat. Die Beweislast hierfür liegt beim Gläubiger bzw. vorliegend bei der A. AG, welche die Beseitigung des Rechtsvorschlags selber verfügt hat (E. 2.1).
Anschliessend erläuterte das Bundesgericht die Funktionsweise der A‑Post Plus (E. 2.2):
„Bei dieser Versandmethode wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A‑Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems “Track & Trace” die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen […] Direkt bewiesen wird mit einem “Track & Trace”-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde. Mangels Quittierung lässt sich dem “Track & Trace”-Auszug sodann nicht entnehmen, ob tatsächlich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei handelt […], geschweige denn, dass sie tatsächlich zur Kenntnis genommen worden ist.“
In der Folge untersuchte das Bundesgericht, ob Krankenversicherer solche Verfügungen mit A‑Post Plus zustellen dürfen (E. 2.3 und 2.4). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass grundsätzlich die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensregeln gelten würden (E. 2.5). Da diese keine speziellen Regeln über die Form der Zustellung aufstellen, sei es den Krankenversicherern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihre Verfügungen zustellen, weshalb auch die Zustellung mittels A‑Post Plus zulässig sei. Nach Abwägung verschiedener Vor- und Nachteile unterschiedlicher Zustellarten für Schuldner und Gläubiger kam das Bundesgericht zum Fazit,
„dass das Bundesrecht den Krankenversicherern keine Vorgaben macht, wie sie ihre Verfügungen zuzustellen haben, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen. Da das Betreibungsamt jedoch nicht Handlungen vornehmen soll, die nichtig wären, wird es überprüfen, ob die Verfügung, die den Rechtsvorschlag beseitigt, dem Schuldner zugestellt worden ist […]. Stellt der Krankenversicherer seine Verfügung mit A‑Post Plus zu und legt er den entsprechenden “Track & Trace”-Auszug dem Betreibungsamt vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen […] Eines weitergehenden Nachweises bedarf das Betreibungsamt nicht. Es liegt alsdann am Schuldner, sich gegen die Fortsetzung der Betreibung zu wehren, wenn er geltend machen will, die fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben.“.
Die Beschwerde wurde demnach gutgeheissen.