5A_547/2015: Verwendung von „A‑Post Plus“ durch Krankenversicherer (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil hat­te sich das Bun­des­gericht mit der Frage zu befassen, ob Kranken­ver­sicher­er ihre Ver­fü­gun­gen, mit denen sie einen Rechtsvorschlag beseit­i­gen, mit A‑Post Plus zustellen dür­fen. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die A. AG hat­te den B. für Prämien der oblig­a­torischen Krankenpflegev­er­sicherung betrieben. B. erhob Rechtsvorschlag. Die A. AG ver­fügte in der Folge die Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags und ver­sandte diese Ver­fü­gung mit „A‑Post Plus“. Das daraufhin gestellte Fort­set­zungs­begehren der A. AG wurde vom Betrei­bungsamt abgewiesen. Hierge­gen gelangte die A. AG schliesslich ans Bun­des­gericht und beantragte die Anhand­nahme des Fortsetzungsbegehrens.

Das Bun­des­gericht hat­te zu prüfen, ob die Ver­fü­gung, mit welch­er die A. AG den Rechtsvorschlag des B. beseit­igt hat­te, dem B. ord­nungs­gemäss zugestellt wor­den war. Nach kon­stan­ter Recht­sprechung müssen näm­lich die Betrei­bungs­be­hör­den die Fort­set­zung der Betrei­bung ver­weigern, wenn der Schuld­ner wed­er eine Vor­ladung zur Recht­söff­nungsver­hand­lung noch den Recht­söff­nungsentscheid bzw. vor­liegend die materielle Ver­fü­gung, mit der zugle­ich der Rechtsvorschlag beseit­igt wird, erhal­ten hat. Die Beweis­last hier­für liegt beim Gläu­biger bzw. vor­liegend bei der A. AG, welche die Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags sel­ber ver­fügt hat (E. 2.1).

Anschliessend erläuterte das Bun­des­gericht die Funk­tion­sweise der A‑Post Plus (E. 2.2):

„Bei dieser Ver­sand­meth­ode wird der Brief mit ein­er Num­mer verse­hen und ähn­lich wie ein eingeschrieben­er Brief mit A‑Post spediert. Im Unter­schied zu den eingeschriebe­nen Brief­post­sendun­gen wird aber der Emp­fang durch den Empfänger nicht quit­tiert. Entsprechend wird der Adres­sat im Falle sein­er Abwe­sen­heit auch nicht durch Hin­ter­legung ein­er Abhol­ung­sein­ladung avisiert. Die Zustel­lung wird vielmehr elek­tro­n­isch erfasst, wenn die Sendung in das Post­fach oder in den Briefkas­ten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hil­fe des von der Post zur Ver­fü­gung gestell­ten elek­tro­n­is­chen Such­sys­tems “Track & Trace” die Sendung bis zum Emp­fangs­bere­ich des Empfängers zu ver­fol­gen […] Direkt bewiesen wird mit einem “Track & Trace”-Auszug allerd­ings nicht, dass die Sendung tat­säch­lich in den Emp­fangs­bere­ich des Empfängers gelangt ist, son­dern bloss, dass durch die Post ein entsprechen­der Ein­trag in ihrem Erfas­sungssys­tem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Ein­trag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkas­ten oder in das Post­fach des Adres­sat­en gelegt wurde. Man­gels Quit­tierung lässt sich dem “Track & Trace”-Auszug sodann nicht ent­nehmen, ob tat­säch­lich jemand die Sendung behändigt hat und um wen es sich dabei han­delt […], geschweige denn, dass sie tat­säch­lich zur Ken­nt­nis genom­men wor­den ist.“ 

In der Folge unter­suchte das Bun­des­gericht, ob Kranken­ver­sicher­er solche Ver­fü­gun­gen mit A‑Post Plus zustellen dür­fen (E. 2.3 und 2.4). Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass grund­sät­zlich die ein­schlägi­gen sozialver­sicherungsrechtlichen Ver­fahren­sregeln gel­ten wür­den (E. 2.5). Da diese keine speziellen Regeln über die Form der Zustel­lung auf­stellen, sei es den Kranken­ver­sicher­ern freigestellt, auf welche Art und Weise sie ihre Ver­fü­gun­gen zustellen, weshalb auch die Zustel­lung mit­tels A‑Post Plus zuläs­sig sei. Nach Abwä­gung ver­schieden­er Vor- und Nachteile unter­schiedlich­er Zustel­larten für Schuld­ner und Gläu­biger kam das Bun­des­gericht zum Fazit,

„dass das Bun­desrecht den Kranken­ver­sicher­ern keine Vor­gaben macht, wie sie ihre Ver­fü­gun­gen zuzustellen haben, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseit­i­gen. Da das Betrei­bungsamt jedoch nicht Hand­lun­gen vornehmen soll, die nichtig wären, wird es über­prüfen, ob die Ver­fü­gung, die den Rechtsvorschlag beseit­igt, dem Schuld­ner zugestellt wor­den ist […]. Stellt der Kranken­ver­sicher­er seine Ver­fü­gung mit A‑Post Plus zu und legt er den entsprechen­den “Track & Trace”-Auszug dem Betrei­bungsamt vor, aus dem die Zustel­lung an den Schuld­ner ersichtlich ist, so ist daraus im Sinne eines Indizes auf die ord­nungs­gemässe Zustel­lung zu schliessen […] Eines weit­erge­hen­den Nach­weis­es bedarf das Betrei­bungsamt nicht. Es liegt als­dann am Schuld­ner, sich gegen die Fort­set­zung der Betrei­bung zu wehren, wenn er gel­tend machen will, die fragliche Ver­fü­gung nicht erhal­ten zu haben.“. 

Die Beschw­erde wurde dem­nach gutgeheissen.