In einem Fall betreffend die Unfallversicherung hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich zum europäischen Koordinationsrecht betreffend die Sozialversicherungssysteme einzelner Länder zu äussern (Urteil 8C_580/2015 vom 26. April 2016).
Das Bundesgericht stellte fest, dass prinzipiell das Recht desjenigen Landes anzuwenden ist, in dem eine Person ihre Erwerbstätigkeit ausübt (Beschäftigungslandprinzip). Geht ein Arbeitnehmer in mehreren europäischen Staaten einer Beschäftigung nach, gilt hingegen das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, sofern er in diesem Land einen wesentliche Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt (mind. 25% der Arbeitszeit und/oder des Einkommens in diesem Land). Andernfalls gilt das Recht des Staates, in dem die Arbeitgebergesellschaft ihren Sitz hat (E. 6.1).