Gegenstand dieses Urteils bildete ein Gesuch um Anordnung der zur Beseitigung eines Organisationsmangels bei einer Aktiengesellschaft notwendigen Massnahmen (Art. 731b OR). Die Aktiengesellschaft verfügte aufgrund einer Pattsituation im Aktionariat über keinen Verwaltungsrat mehr.
Zwei Aktionäre der Gesellschaft nahmen als Nebenintervenienten auf Seiten der Aktiengesellschaft und ein Aktionär nahm als Nebenintervenient auf Seiten der Gesuchstellerinnen am Verfahren teil. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. versuchte in einer Parteiverhandlung zunächst, zwischen den Hauptparteien einerseits und den Nebenintervenienten andererseits eine Gesamtlösung für das weitere Vorgehen bzw. die Auflösung der Aktiengesellschaft zu finden. Nachdem dies gescheitert war, entliess das Bezirksgericht die Nebenintervenienten. In der Folge einigten sich die Hauptparteien auf ein Vorgehen zur Behebung des Organisationsmangels. Dieses sah hauptsächlich vor, dass sämtliche Inhaberaktien der Aktiengesellschaft unter den Aktionären versteigert werden. Sollte die Versteigerung nicht gelingen, sollte die Aktiengesellschaft liquidiert werden. Zu diesem Zweck wurden die Aktionäre unter anderem und unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtet, ihre Aktienzertifikate im Original beim eingesetzten Sachwalter der Aktiengesellschaft zunächst treuhänderisch und nach erfolgter Versteigerung endgültig zu hinterlegen. Die Hauptparteien verzichteten zudem auf die Ergreifung eines Rechtsmittels. Das Bezirksgericht genehmigte diesen Vergleich und ordnete insbesondere die Herausgabe der Aktienzertifikate unter Strafandrohung an.
Gegen diesen Entscheid erhob einer der Nebenintervenienten Berufung, eventualiter Beschwerde. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. trat auf das Rechtsmittel mangels Legitimation des Nebenintervenienten nicht ein. Es stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Nebenintervenient insbesondere dann kein Rechtsmittel ergreifen kann, wenn die Hauptpartei sich der Beschwerde widersetzt oder das Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels erklärt (BGE 142 III 271, E. 1.1 (vorgestellt bei Swissblawg); BGE 138 III 537, E. 2.2.2).
Der beschwerdeführende Nebenintervenient anerkannte diese Rechtsprechung. Ebenso bestritt er nicht, dass vorliegend die Hauptpartei mit ihrem Verzicht auf das Ergreifen eines Rechtsmittels sich implizit der von ihm vorgenommenen Prozesshandlung widersetzte. Er machte jedoch geltend, dass dieser Grundsatz im hier zu beurteilenden Fall nicht zur Anwendung gelangen könne, da sich der Entscheid des Bezirksgerichts direkt gegen ihn und sein Eigentum richte, indem die Versteigerung seiner Aktien angeordnet und er unter Strafandrohung verpflichtet werde, seine Aktienzertifikate dem Sachwalter auszuhändigen (E. 2).
Das Bundesgericht wies zunächst darauf hin, dass sich das Urteil des Bezirksgerichts grundlegend vom Regelfall einer Nebenintervention unterscheide, bei welchem das Sachurteil nur gegenüber den Hauptparteien vollstreckbar sei (E. 2.3.3). Die vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. angeordnete Versteigerungsanordnung sei von der Wirkung her vergleichbar mit einem Urteil, mit dem ein Beschluss der Generalversammlung auf Anfechtungsklage hin aufgehoben oder mit dem eine Gesellschaft auf Auflösungsklage hin aufgelöst werde. Ein solches Urteil wirke nicht nur zwischen den Hauptparteien, sondern gegenüber allen an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. Aufgrund der Anordnungen des Bezirksgerichts, teilweise unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, könne denn auch das Urteil direkt gegen die Nebenintervenienten vollstreckt werden (E. 2.3.2).
Daraufhin verwies das Bundesgericht auf die in früheren kantonalen Zivilprozessordnungen (Aargau, Appenzell A.Rh., Bern, Freiburg, Jura, Obwalden, Solothurn, Neuenburg) und nach wie vor in Art. 15 Abs. 3 BZP vorgesehene streitgenössische Nebenintervention. Diese kam in Fällen zur Anwendung, in denen das zwischen den Hauptparteien ergangene Urteil direkte Wirkung auch gegenüber dem Nebenintervenienten entfaltete. Im Unterschied zur gewöhnlichen (“abhängigen”) Nebenintervention erhalte der Nebenintervenient in der streitgenössischen Nebenintervention die Stellung eines Streitgenossen. Dieser könne den Prozess unabhängig von der unterstützten Hauptpartei führen und insbesondere gegen deren Willen ein Rechtsmittel einlegen (E. 2.3.4).
Die schweizerische ZPO enthalte — so das Bundesgericht weiter — keine ausdrückliche Bestimmung zur streitgenössischen Nebenintervention. Dabei lasse sich aus den Materialien nicht ableiten, dass der Gesetzgeber die streitgenössische Nebenintervention habe ausschliessen wollen. So gehe aus der Botschaft nicht hervor, weshalb auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet worden sei. Zudem sei den Kommissionsprotokollen nicht zu entnehmen, dass über das Bedürfnis nach einer entsprechenden Regelung überhaupt diskutiert worden wäre. Vielmehr ergebe sich aus dem Protokoll einer Sitzung der Expertenkommission, dass sich der Nebenintervenient “grundsätzlich” nicht in Widerspruch zur Hauptpartei setzen dürfe. Diese Aussage suggeriere, dass es zu diesem Grundsatz eine Ausnahme gebe. Diese könne nur in denjenigen Konstellationen liegen, in welchen eine streitgenössische Nebenintervention zur Anwendung gelange; denn nur dort werde die Regel durchbrochen, wonach sich der Nebenintervenient nicht in Widerspruch zur Hauptsache setzen dürfe (E. 2.3.5).
Das Bundesgericht verwies anschliessend auf die in der Lehre zur eidgenössischen ZPO vertretenen Ansichten zur Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention. Es folgte derjenigen Meinung, welche die mangelnde ausdrückliche Regelung zwar bedauert, aber darauf hinweist, dass sich die Zulässigkeit der streitgenössischen Nebenintervention bereits aus dem materiellen Bundesrecht ergebe und damit nach wie vor zulässig sein müsse (E. 2.3.6):
…wenn ein Urteil nicht nur mittelbare Interventionswirkung, sondern kraft materiellen Rechts direkte Wirkungen (Rechtskraft, Gestaltungswirkung oder Vollstreckbarkeit) gegenüber dem Nebenintervenienten entfaltet, kann es dem Nebenintervenienten nicht verwehrt sein, sich zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei in Widerspruch zu setzen (…). Das rechtliche Gehör der intervenierenden Person nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK würde mit der abhängigen Stellung, welche ihr Art. 76 Abs. 2 ZPO zuweist, nicht adäquat sichergestellt, wenn sich Folgen eines nachteiligen Handelns der Hauptpartei in direkten Urteilswirkungen niederschlagen und nicht mit der exceptio male gesti processus nach Art. 77 ZPO abgefedert werden können(…).
Gestützt auf diese Überlegungen erwog das Bundesgericht in diesem Verfahren, dass über das Organisationsmängelgesuch wie bei einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Auflösungsklage in einem Urteil entschieden werde, welches (E. 2.3.7)
gegenüber allen Aktionären kraft materiellen Rechts notwendigerweise direkte Wirkungen entfaltet, die nicht nach Art. 77 ZPO in einem Folgeprozess beseitigt oder abgemildert werden können. (…) Beteiligt sich ein Aktionär aus freien Stücken als Nebenpartei am Verfahren, muss ihm mit Blick auf die für ihn potentiell nachteiligen Wirkungen des Organisationsmängelurteils die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zukommen, der auch gegen den Willen der Hauptpartei ein Rechtsmittel ergreifen kann.
Der Entscheid des Kantonsgerichts wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.