X. war mit seinem Motorroller unterwegs. Auf dem Trottoir liefen B. (vier Jahre und elf Monate alt) und dessen Schwester C. (9 Jahre alt) in die gleiche Richtung wie die Fahrtrichtung von X. B. begab sich unerwartet auf die Fahrbahn, wo er vom Motorroller des X. mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 60 km/h erfasst wurde. Am Unfallort betrug die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h.
Im Strafverfahren stellte das Tribunal de police du canton de Genève im Zivilpunkt fest, X. sei für den Unfall alleine verantwortlich. X. appellierte gegen das Urteil und verlangte under anderem eine Reduktion seiner Haftungsquote im Innenverhältnis auf 70%.
Die Chambre pénale d’appel wies die Berufung ab. Das Bundesgericht hiess hingegen die von X. erhobene Beschwerde teilweise gut und setzte die Haftungsquote von X. im Innenverhältnis um 30% auf 70% herab und reduzierte die von der Mutter geforderte Genugtuung (Urteil 4A_179/2016 vom 30. August 2016).
X. hatte geltend gemacht, die Mutter der beiden Kinder treffe ein Verschulden. Die Mutter begleitete üblicherweise die Kinder auf dem Schulweg, war aber am Unfalltag verhindert, weshalb sie B. in die Obhut ihrer neunjährigen Tochter gab (E. 4.1).
Das Bundesgericht bejahte ein Verschulden der Mutter. Die Neunjährige sei zwar in der Lage gewesen, den Schulweg allein zu meistern. Ihr hätten jedoch die intellektuellen und physischen Voraussetzungen gefehlt, um auf B. aufzupassen und ihn vor den Gefahren des Strassenverkehrs zu schützen. B. litt an Hyperaktivität und war erst kürzlich zusammen mit seiner Mutter und Schwester in die Schweiz immigriert (E. 5.2).