5A_172/2016: Gebühren für den Rückzug einer Betreibung (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob das Betrei­bungsamt für den Rück­zug ein­er Betrei­bung eine Gebühr ver­lan­gen darf. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Die SVA Zürich hat­te beim BA Nieder­hasli-Nieder­glatt den Rück­zug der von ihr gegen A. ange­hobe­nen Betrei­bun­gen erk­lärt und um Löschung der­sel­ben im Reg­is­ter ersucht. Das BA teilte mit, dass dem Begehren entsprochen wor­den sei und ver­fügte gestützt auf Art. 42 GebV SchKG eine Gebühr von CHF 5 für die „Pro­tokol­lierung Abstel­lung“ (sowie weit­ere Kosten, total CHF 18.30).

Gegen diese Ver­fü­gung erhob die SVA Beschw­erde und beantragte die Fest­stel­lung, dass die Pro­tokol­lierung der Abstel­lung ein­er Betrei­bung kosten­frei sei. Während die untere Auf­sichts­be­hörde die Beschw­erde abwies, hiess die obere Auf­sichts­be­hörde die Beschw­erde gut und hob die Ver­fü­gung des BA auf. Hierge­gen gelangte das BA mit Beschw­erde in Zivil­sachen ans Bundesgericht.

Das Bun­des­gericht erwog zunächst (E. 3.2.), dass alle Ver­rich­tun­gen der Voll­streck­ung­sor­gane der Kostenpflicht unter­liegen, soweit das SchKG oder die GebV SchKG keine Aus­nah­men vorse­hen. Welche Kosten zu erheben seien, bes­timme auss­chliesslich die GebV SchKG; andere als in diesem Erlass vorge­se­henen Gebühren und Aus­la­gen seien nicht zulässig.

Anschliessend (E. 3.3. und 3.4.) prüfte das Bun­des­gericht, ob und gegebe­nen­falls welche Kosten dem Gläu­biger im Falle eines Betrei­bungsrück­zugs aufer­legt wer­den kön­nen. Zwar finde sich in der GebV SchKG keine spez­i­fis­che Gebühr dafür. Hinge­gen sei für Tätigkeit­en des Betrei­bungsamtes, welche in Art. 16–41 GebV SchKG nicht beson­ders tar­i­fiert sind, gemäss Art. 42 GebV SchKG eine Gebühr von CHF 5 zu erheben; wer das Betrei­bungsamt in Anspruch nehme, habe für die dadurch entste­hen­den Kosten aufzukom­men. Von der Erhe­bung ein­er Gebühr sei nur abzuse­hen, wenn die GebV SchKG für die konkrete Ver­rich­tung des Betrei­bungsamtes eine Aus­nahme vorsehe.

Zur Pro­tokol­lierung des Betrei­bungsrück­zugs erwog das BGer (E. 3.5.):

„Die Pro­tokol­lierung des Betrei­bungsrück­zugs […] stellt eine Amt­shand­lung des Betrei­bungsamtes dar, für welche die GebV SchKG keine tar­i­fierte Gebühr enthält, gle­ichzeit­ig aber auch keine Aus­nahme von der Gebührenpflicht vor­sieht. Damit kann eine Gebührenpflicht einzig auf Art. 42 GebV SchKG abgestützt wer­den. […] Welche Hin­ter­gründe [für den Rück­zug der Betrei­bung] eine Rolle spie­len kön­nten, ist für das Betrei­bungsamt nicht von Interesse.“ 

Das Bun­des­gericht ver­warf damit auch die Ausle­gung der Vorin­stanz, wonach der Geset­zge­ber die Tilgung von Schulden habe belohnen wollen und daher die Löschung ein­er Betrei­bung gebühren­frei erfol­gen solle (E. 2.1. und E. 3.5.). Daran ver­möge auch die Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betrei­bungs- und Gemein­deam­mann-/ Stad­tam­man­nämter des Kan­tons Zürich vom 27. Juli 2011, welche Gebühren­frei­heit vor­sieht, nichts zu ändern, da diese Wegleitung kein objek­tives Recht darstelle und nur im Rah­men der GebV SchKG über­haupt Gel­tung beanspruchen kön­nte (E. 3.6.).

Das Bun­des­gericht kam zum Schluss, dass die von der Vorin­stanz angenommene Gebühren­frei­heit für die Pro­tokol­lierung eines Betrei­bungsrück­zugs bun­desrechtswidrig sei, und hiess die Beschw­erde des BA gut (E. 3.8.).