Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob das Betreibungsamt für den Rückzug einer Betreibung eine Gebühr verlangen darf. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die SVA Zürich hatte beim BA Niederhasli-Niederglatt den Rückzug der von ihr gegen A. angehobenen Betreibungen erklärt und um Löschung derselben im Register ersucht. Das BA teilte mit, dass dem Begehren entsprochen worden sei und verfügte gestützt auf Art. 42 GebV SchKG eine Gebühr von CHF 5 für die „Protokollierung Abstellung“ (sowie weitere Kosten, total CHF 18.30).
Gegen diese Verfügung erhob die SVA Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass die Protokollierung der Abstellung einer Betreibung kostenfrei sei. Während die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde abwies, hiess die obere Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut und hob die Verfügung des BA auf. Hiergegen gelangte das BA mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erwog zunächst (E. 3.2.), dass alle Verrichtungen der Vollstreckungsorgane der Kostenpflicht unterliegen, soweit das SchKG oder die GebV SchKG keine Ausnahmen vorsehen. Welche Kosten zu erheben seien, bestimme ausschliesslich die GebV SchKG; andere als in diesem Erlass vorgesehenen Gebühren und Auslagen seien nicht zulässig.
Anschliessend (E. 3.3. und 3.4.) prüfte das Bundesgericht, ob und gegebenenfalls welche Kosten dem Gläubiger im Falle eines Betreibungsrückzugs auferlegt werden können. Zwar finde sich in der GebV SchKG keine spezifische Gebühr dafür. Hingegen sei für Tätigkeiten des Betreibungsamtes, welche in Art. 16–41 GebV SchKG nicht besonders tarifiert sind, gemäss Art. 42 GebV SchKG eine Gebühr von CHF 5 zu erheben; wer das Betreibungsamt in Anspruch nehme, habe für die dadurch entstehenden Kosten aufzukommen. Von der Erhebung einer Gebühr sei nur abzusehen, wenn die GebV SchKG für die konkrete Verrichtung des Betreibungsamtes eine Ausnahme vorsehe.
Zur Protokollierung des Betreibungsrückzugs erwog das BGer (E. 3.5.):
„Die Protokollierung des Betreibungsrückzugs […] stellt eine Amtshandlung des Betreibungsamtes dar, für welche die GebV SchKG keine tarifierte Gebühr enthält, gleichzeitig aber auch keine Ausnahme von der Gebührenpflicht vorsieht. Damit kann eine Gebührenpflicht einzig auf Art. 42 GebV SchKG abgestützt werden. […] Welche Hintergründe [für den Rückzug der Betreibung] eine Rolle spielen könnten, ist für das Betreibungsamt nicht von Interesse.“
Das Bundesgericht verwarf damit auch die Auslegung der Vorinstanz, wonach der Gesetzgeber die Tilgung von Schulden habe belohnen wollen und daher die Löschung einer Betreibung gebührenfrei erfolgen solle (E. 2.1. und E. 3.5.). Daran vermöge auch die Wegleitung für den Bezug von Gebühren der Betreibungs- und Gemeindeammann-/ Stadtammannämter des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011, welche Gebührenfreiheit vorsieht, nichts zu ändern, da diese Wegleitung kein objektives Recht darstelle und nur im Rahmen der GebV SchKG überhaupt Geltung beanspruchen könnte (E. 3.6.).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von der Vorinstanz angenommene Gebührenfreiheit für die Protokollierung eines Betreibungsrückzugs bundesrechtswidrig sei, und hiess die Beschwerde des BA gut (E. 3.8.).