Das BGer hatte die strafrechtliche Mitverantwortung eines in Deutschland ansässigen Dienstleisters im Zusammenhang mit dem Versand von Formularen zur Korrektur angeblich bestehender Einträge in sogenannten “Branchenbüchern” (UWG 3 I lit. b und p) zu prüfen. Das BGer hielt dabei fest, dass mit Bezug auf Handlungen nach dem Versand der Eintragungsvorschläge (Versand von Rechnungen und Mahnungen; Abschluss von Vergleichen) nicht in Frage kam:
Vorliegend sind sämtliche Tatbestandsmerkmale bereits mit dem Versand der zur Diskussion stehenden Faxe verwirklicht. Damit ist die Straftat nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Nach der Beendigung ist die Mitwirkung eines Dritten nicht mehr möglich […]. Als die B. GmbH & Co. KG [die Hilfsperson] den Adressaten der Eintragungsvorschläge Rechnung stellte, diese mahnte oder Vergleiche abschloss, waren die in Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und p UWG umschriebenen Straftaten bereits beendet. Mittäterschaft oder Gehilfenschaft waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich; der Beschwerdeführer hat sich durch die nach dem Versand der Eintragungsvorschläge erfolgten Rechnungen, Mahnungen und Vergleiche nicht strafbar gemacht.
Demgegenüber war der Dienstleister wegen früherer Handlungen als Gehilfe zu bestrafen.
Die B. GmbH & Co. KG schloss den Dienstleistungsvertrag mit der A. SRL ab, bevor diese in den vier zur Anklage gebrachten Fällen die Korrekturangebote versandte. Die A. SRL konnte somit auf die Unterstützung der B. GmbH & Co. KG bzw. des Beschwerdeführers zählen, um nach dem Versand der Formulare ihre angeblichen Forderungen einzutreiben. Der Beschwerdeführer förderte auf diese Weise die Straftat der A. SRL, was als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist. Mittäterschaft ist indes zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer — nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) — mit der Erstellung und dem Versand der Formulare nichts zu tun hatte (Urteil, S. 14).