Im Urteil vom 24. August 2016 äusserte sich das BGer zum ersten Mal zur Frage, ob gegen Neueinzonungen die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451) offensteht. Im Januar 2014 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Adligenswil die Gesamtrevision der Ortsplanung. Die Revision wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern im März 2014 genehmigt. Gleichzeitig wurde die von der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (im Folgenden SL) erhobene Verwaltungsbeschwerde abgewiesen. Das Kantonsgericht Luzern wiederum sprach der SL für die meisten Einzonungen die Beschwerdelegitimation ab, weil es sich nicht um eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG handle. Das BGer heisst die Beschwerde der SL gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat des Kantons Luzern zurück.
Zur Beschwerdelegitimation bringt die SL vor, dass Art. 38a Abs. 2 RPG (Raumplanungsgesetz; SR 700) eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG normiere, weshalb das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 NHG offenstehe. Das BGer hält fest, dass die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen im Kanton gemäss Art. 38a RPG nicht vergrössert werden dürfe, bis der Kanton die Richtpläne an das revidierte Raumplanungsgesetz angepasst habe. Zu prüfen sei deshalb, ob die neuen Bestimmungen zur Begrenzung des Siedlungsgebiets, namentlich revArt. 15 RPG, eine Bundesaufgabe begründeten. Zur Bedeutung des revArt. 15 RPG sagt das BGer folgendes:
Es handelt sich bei revArt. 15 RPG um eine für die Trennung von Bau- und Nichtbauland zentrale, direkt anwendbare und abschliessende Bestimmung des Bundesrechts. Der für die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG notwendige Bezug zu Natur- und Heimatschutz wird durch die Zielsetzung des revArt. 15 RPG hergestellt, die Zersiedlung der Landschaft und den Verlust an Kulturland zu stoppen. Es genügt deshalb, wenn ein gesamtschweizerischer Verband (wie hier die SL) im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes Beschwerde führt. Nicht erforderlich ist, dass die Neueinzonung ein Natur- oder Heimatschutzobjekt von regionaler oder gar von nationaler Bedeutung betrifft […] (E. 2.5.).
In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 38a Abs. 2 RPG auf das vorliegende Verfahren (Genehmigung der Zonenplanrevision durch den Regierungsrat vor Inkrafttreten des revidierten RPG) hält das BGer fest, dass die Bestimmung grundsätzlich auf alle Einzonungen Anwendung finde, die vor dem 1. Mai 2014 noch nicht rechtskräftig gewesen seien. Da in casu keine Ausnahmen i.S.v. Art. 52a Abs. 1 RPV (Raumplanungsverordnung; SR 700.1) vorlägen, hätte Art. 38a Abs. 2 RPG angewendet werden müssen.
Die vom Kantonsgericht Luzern bestätigte Zonenplanrevision führe gemäss BGer zu einer Vergrösserung der Bauzonen des Kantons Luzern, die im Widerspruch zu Art. 38a Abs. 2 RPG stände. Da der revidierte Richtplan des Kantons Luzern mittlerweile genehmigt wurde, weist das BGer die Sache an den Regierungsrat zurück, welcher die streitigen Einzonungen unter Berücksichtigung der Einwände der SL zu prüfen hat.