Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 12. Oktober 2016 nahm das BGer Stellung zum Konzessionsgesuch “Überleitung Lugnez” der Kraftwerke Zervreila AG (KWZ). Das Konzessionsprojekt “Überleitung Lugnez” umfasst fünf neue Wasserfassungen im oberen Lugnez und würde zu einer zusätzlichen Stromproduktion von jährlich rund 80 GWh führen. Im Jahr 2013 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Graubünden die Wasserrechtsverleihung an die KWZ. Der WWF und weitere Umweltverbände zogen den Entscheid bis vor BGer, welches das Urteil des Vorinstanz aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an den Regierungsrat zurückweist.
Im Zentrum des Urteils steht die Frage, ob eine Erhöhung der Restwassermengen erforderlich ist, um die Glennerauen und ihre Lebensgemeinschaften zu erhalten. Das BGer hält vorab fest, dass die Restwassermenge so festzulegen sei, dass die Glennerauen und deren Lebensgemeinschaften ungeschmälert erhalten würden. Ausnahmen seien nur aus überwiegenden Interessen von nationaler Bedeutung und unter Anordnung von Schutz‑, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zulässig. Sodann nimmt das BGer Bezug auf die vom WWF und den weiteren Umweltverbänden eingereichten Privatgutachten. Diese seien prozessual als Parteibehauptung zu würdigen, könnten aber Zweifel an Gerichtsgutachten oder an der Vollständigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und damit die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen begründen. Genau dies sei vorliegend der Fall:
Zusammenfassend wecken die Parteigutachten erhebliche Zweifel an den Schlussfolgerungen der Vorinstanzen, wonach im Ist- und im Projektzustand von einem wenig veränderten Zustand auszugehen sei, und insbesondere Grösse und Häufigkeit der Hochwasser genügten, um die für den Auenerhalt notwendigen bettbildenden Abflüsse und Geschiebebewegungen sicherzustellen. Vielmehr liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Auen Inslas und Prada Gronda, die nach Einschätzung des BAFU von nationaler Bedeutung sind, schon heute durch den Kraftwerksbetrieb der Beschwerdegegnerin stark beeinträchtigt sind. In dieser Situation darf der Zustand dieser Auen nicht durch weitere Wasserentnahmen verschlechtert werden […]. Es wird Aufgabe der zuständigen kantonalen Instanzen sein, die hierfür erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen (E. 6.7.).
In Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen eingeholten Privatgutachten sagt das BGer, dass diese für die Infragestellung der vom kantonalen Amt für Natur und Umwelt gemachten Beurteilungen notwendig gewesen und die Kosten deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen seien. Schliesslich hält das BGer fest, dass die den Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten von Fr. 26’663.– und die Parteientschädigung von Fr. 25’000.– prohibitiv wirkten und die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts übermässig erschwerten. Die Vorinstanz hätte basierend auf der Aarhus-Konvention (SR 0.814.0) berücksichtigen müssen, dass ein öffentliches Interesse an der Beschwerdeführung zur Durchsetzung des Umweltrechts bestehe.