Im Urteil vom 15. September 2016 äusserte sich das BGer zur Zulässigkeit der Erhöhung der CO2-Abgabe auf Fr. 60.– pro Tonne CO2. Anlass für das Urteil war eine Steueranmeldung / Veranlagungsverfügung der Oberzolldirektion aus dem Jahr 2014. Adressatin der Veranlagungsverfügung war die X. AG, welche als nach dem Mineralölsteuergesetz steuerpflichtige Person auch die CO2-Abgabe zu entrichten hat. Die X. AG erhob gegen die Veranlagungsverfügung Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung, soweit sie auf dem per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen erhöhten Abgabesatz von Fr. 60.– pro Tonne CO2 beruhe. Sowohl die Oberzolldirektion als auch das BVGer wiesen die Einsprache bzw. Beschwerde ab. Das BGer stützt den Entscheid der Vorinstanz.
Die X. AG bringt insbesondere vor, dass die CO2-Statistik vom 3. Juli 2013 keine genügende Grundlage darstelle, um zu belegen, dass die Zielvorgabe in Art. 94 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711) als nicht erreicht gilt und der Abgabesatz der CO2-Abgabe auf Fr. 60.– je Tonne CO2 erhöht werden darf. Zum Beweiswert einer Statistik sagt das BGer folgendes:
Eine Statistik ist nie “richtig” oder “falsch”, sondern abhängig von der Grunddatenmenge und den angewendeten Methoden. Mittels Statistik kann kein eigentlicher Beweis erbracht werden (E. 2.5.3.1 des angefochtenen Entscheids). Damit kann allerdings nur ein mathematischer Beweis gemeint sein, welcher absoluter Gewissheit bedarf. Rechtlich ist hingegen ein Beweis erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es reicht aus, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder eventuell verbleibende Zweifel als leicht erscheinen […]. Somit ist es grundsätzlich möglich, einen rechtlichen Beweis anhand von Statistiken zu erbringen, auch wenn mit ihnen gewisse Unsicherheiten verbunden sind (E. 5.1.).
Da es der X. AG — so das BGer — nicht gelungen sei, die in der CO2-Statistik ausgewiesenen Werte ernsthaft in Zweifel zu ziehen, stehe fest, dass der in Art. 94 Abs. 1 lit. a CO2-Verordnung vorgegebene Zielwert verfehlt worden und die Erhöhung der CO2-Abgabe somit zwingend sei.