2C_1065/2015: Erhöhung der CO2-Abgabe auf Fr. 60.– pro Tonne CO2 / rechtlicher Beweis kann anhand von Statistiken erbracht werden

Im Urteil vom 15. Sep­tem­ber 2016 äusserte sich das BGer zur Zuläs­sigkeit der Erhöhung der CO2-Abgabe auf Fr. 60.– pro Tonne CO2. Anlass für das Urteil war eine Steuer­an­mel­dung / Ver­an­la­gungsver­fü­gung der Ober­zolldirek­tion aus dem Jahr 2014. Adres­satin der Ver­an­la­gungsver­fü­gung war die X. AG, welche als nach dem Min­er­alöl­s­teuerge­setz steuerpflichtige Per­son auch die CO2-Abgabe zu entricht­en hat. Die X. AG erhob gegen die Ver­an­la­gungsver­fü­gung Ein­sprache und beantragte die Aufhe­bung der Ver­fü­gung, soweit sie auf dem per 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft getrete­nen erhöht­en Abgabesatz von Fr. 60.– pro Tonne CO2 beruhe. Sowohl die Ober­zolldirek­tion als auch das BVGer wiesen die Ein­sprache bzw. Beschw­erde ab. Das BGer stützt den Entscheid der Vorinstanz.

Die X. AG bringt ins­beson­dere vor, dass die CO2-Sta­tis­tik vom 3. Juli 2013 keine genü­gende Grund­lage darstelle, um zu bele­gen, dass die Zielvor­gabe in Art. 94 Abs. 1 lit. a der Verord­nung über die Reduk­tion der CO2-Emis­sio­nen (CO2-Verord­nung; SR 641.711) als nicht erre­icht gilt und der Abgabesatz der CO2-Abgabe auf Fr. 60.– je Tonne CO2 erhöht wer­den darf. Zum Beweiswert ein­er Sta­tis­tik sagt das BGer folgendes:

Eine Sta­tis­tik ist nie “richtig” oder “falsch”, son­dern abhängig von der Grund­daten­menge und den angewen­de­ten Meth­o­d­en. Mit­tels Sta­tis­tik kann kein eigentlich­er Beweis erbracht wer­den (E. 2.5.3.1 des ange­focht­e­nen Entschei­ds). Damit kann allerd­ings nur ein math­e­ma­tis­ch­er Beweis gemeint sein, welch­er absoluter Gewis­sheit bedarf. Rechtlich ist hinge­gen ein Beweis erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdi­gung nach objek­tiv­en Gesicht­spunk­ten zur Überzeu­gung gelangt, dass sich der recht­ser­he­bliche Sachum­stand ver­wirk­licht hat. Absolute Gewis­sheit kann dabei nicht ver­langt wer­den. Es reicht aus, wenn das Gericht am Vor­liegen der behaupteten Tat­sachen keine ern­sthaften Zweifel mehr hat oder eventuell verbleibende Zweifel als leicht erscheinen […]. Somit ist es grund­sät­zlich möglich, einen rechtlichen Beweis anhand von Sta­tis­tiken zu erbrin­gen, auch wenn mit ihnen gewisse Unsicher­heit­en ver­bun­den sind (E. 5.1.).

Da es der X. AG — so das BGer — nicht gelun­gen sei, die in der CO2-Sta­tis­tik aus­gewiese­nen Werte ern­sthaft in Zweifel zu ziehen, ste­he fest, dass der in Art. 94 Abs. 1 lit. a CO2-Verord­nung vorgegebene Ziel­w­ert ver­fehlt wor­den und die Erhöhung der CO2-Abgabe somit zwin­gend sei.