Die A. AG reichte ein Schlichtungsgesuch bezüglich einer Forderung von CHF 600 gegen die B. GmbH ein. An der Schlichtungsverhandlung stellte die A. AG einen Antrag auf Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO. Die Schlichtungsbehörde unterbreitete nach Durchführung des Entscheidverfahrens den Parteien schriftlich einen Urteilsvorschlag. Die beklagte B. GmbH lehnte den Urteilsvorschlag indessen ab, worauf der A. AG die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
Die A. AG führte Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung der Klagebewilligung und Gutheissung der Klage. Das Obergericht wies die Beschwerde der A. AG jedoch ab; das Bundesgericht ebenfalls (Urteil 4A_105/2016 vom 13. September 2016).
Das Bundesgericht hatte erstmals zu entscheiden, ob die Schlichtungsbehörde nach Durchführung des Entscheidverfahrens immer noch die Klagebewilligung ausstellen kann oder ob sie zwingend einen Entscheid zu fällen hat. Die Vorinstanz hielt dafür, der Antrag der klagenden Partei zwinge die Schlichtungsbehörde nicht zum Entscheid (E. 3.2 und 3.3).
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Schlichtungsbehörde solle ihre Entscheide auf Fälle beschränken können, die bereits am ersten Termin spruchreif sind. Aufwändige Beweisverfahren über mehrere Termine gehörten nicht vor die Schlichtungsbehörde. Ob ein Fall spruchreif sei, ergebe sich unter Umständen erst nach den Parteivorträgen im Rahmen des Entscheidverfahrens und nicht bereits anlässlich des formlosen Schlichtungsversuchs. Die Schlichtungsbehörde könne daher auch nach Durchführung des Entscheidverfahrens noch auf einen Entscheid verzichten und die Klagebewilligung ausstellen (E. 3.4.2 und 3.4.4).