Die A. AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) verpflichtete sich mit Totalunternehmervertrag gegenüber der R. AG zur Planung, Erstellung und Übergabe von Wohnungen auf drei Grundstücken. Im Totalunternehmervertrag war festgehalten, in erster Instanz sei ausschliesslich das Handelsgericht des Kantons Zürich zuständig.
Die R. AG begründete an den drei Grundstücken Stockwerkeigentum und verkaufte die Stockwerkeinheiten. In den Kaufverträgen trat die R. AG ihre Mängelrechte und Garantieansprüche gegen die Beklagte an die Käuferschaft ab, wobei aber die Garantieansprüche bezüglich der gemeinschaftlichen Teile an die Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgte (Urteil 4A_242/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 3.5).
Später wurden Mängel an den Fassaden aller drei Häuser gerügt, die auch durch Nachbesserungsarbeiten nicht behoben worden seien. Beim Bezirksgericht Zürich wurde Klage eingereicht. In der Klageschrift waren als “Klägerschaft” die “Stockwerkeigentümerschaften U., V.” und anschliessend siebzehn natürliche Personen mit Vor- und Nachnamen bezeichnet. Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Klage nicht ein, da das Handelsgericht sachlich zuständig sei. Der Beschluss führte als “Klägerin” die “Stockwerkeigentümergemeinschaft U., V.” auf.
Die klagende Partei reichte darauf unter derselben Parteibezeichnung wie in der ersten Klageschrift eine Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein und erhob andererseits Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, mit dem auf die erste Klage nicht eingetreten worden war.
Das Handelsgericht Zürich trat auf die Klage nicht ein, weil es das Bezirksgericht Zürich als sachlich zuständig erachtete. Das Obergericht änderte sein Rubrum und nannte anstelle der “Stockwerkeigentümergemeinschaft U., V.” die einzelnen Stockwerkeigentümer. Es hiess die Berufung gut und erkannte, dass das Bezirksgericht Zürich für die Klage sachlich zuständig sei.
Die Beklagte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts Zürich sei kostenfällig aufzuheben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob mit dem obergerichtlichen Entscheid gegen Art. 6 Abs. 3 ZPO verstossen worden war (E. 2.3). Nach dieser Vorschrift steht der klagenden Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht zu, wenn nur die Beklagte im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist und die übrigen Voraussetzungen für ein Verfahren vor Handelsgericht erfüllt sind.
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 ZPO und hielt im Wesentlichen fest, dass das Wahlrecht einseitig sei. Das Wahlrecht bestehe nur für die klagende Partei, die nicht im Handelsregister eingetragen ist. Eine vorgängige Zuständigkeitsvereinbarung sei nicht zulässig, da sonst die klagende Partei, die nicht im Handelsgericht eingetragen ist, ihres Vorteils wieder beraubt werden könnte, den ihr der Gesetzgeber einräumen wollte. Dies werde im vorliegenden Fall besonders deutlich, da die Zuständigkeitsvereinbarung nicht einmal selber von der klagenden Partei vereinbart worden sei, sondern zwischen der Beklagten und der R. AG. Im Übrigen seien insbesondere auch die Gerichtsstände für Klagen aus Konsumentenverträgen teilzwingend (Art. 32 und 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss Bundesgericht sei somit eine vorgängige Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 3 ZPO unzulässig (zum Ganzen E. 2.4).
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass zur Identifikation einer Stockwerkeigentümergemeinschaft regelmässig die Angabe ihres Namens und ihrer Adresse genügen, auch wenn vielfach deren Name und die Formulierung “bestehend aus […]” verwendet wird, um die Gemeinschaft durch Bekanntgabe ihrer Mitglieder noch näher zu umschreiben (E. 3.5). Für natürliche Personen genügen gemäss Bundesgericht regelmässig die Angabe von Namen, Vorname und Adresse (E. 3.4).
Im vorliegenden Fall schadete der klagenden Partei nicht, dass sie sich als “Stockwerkeigentümerschaft” und nicht als Stockwerkeigentümergemeinschaft bezeichnete, obwohl im Gesetz nur der zweite Begriff Verwendung findet. Da keine Gefahr einer Verwechslung bestand, konnte die unklare Parteibezeichnung von Amtes wegen berichtigt werden (E. 3.5).
Weiter musste entschieden werden, ob die klagende Stockwerkeigentümergemeinschaft partei- und prozessfähig war. Das Bundesgericht bejahte die Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft und gestand ihr das Wahlrecht nach Art. 6 Abs. 3 ZPO zu, da sie nicht im Handelsregister eingetragen war (E. 4 und 5).
Das Bundesgericht erkannte insbesondere, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft in gewisser Hinsicht verselbständigt ist, obwohl ihr keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist namentlich im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit zivilrechtlich handlungsfähig und kann prozessual und vollstreckungsrechtlich unter ihrem Namen klagen und Betreibungen einleiten sowie beklagt und betrieben werden. Ihr Gemeinschaftsvermögen ist als Sondervermögen im Rechtsverkehr verselbständigt, obwohl es im Miteigentum der einzelnen Stockwerkeigentümer steht. Nicht zum Sondervermögen gehört allerdings die Liegenschaft, da sie nicht der Verwaltung dient. Will die Stockwerkeigentümergemeinschaft in eigenem Namen klagen, ist nebst der prozessual erforderlichen Prozessfähigkeit in materieller Hinsicht ihre Sach- bzw. Aktivlegitimation erforderlich, d.h. ihre Rechtszuständigkeit für den betreffenden Streitgegenstand (vgl. zum Ganzen E. 5).
Da die kantonalen Gerichte die Frage, inwieweit der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegend die Partei- und Prozessfähigkeit zukommt, nicht beurteilt hatten, war die Sache ans Bezirksgericht zurückzuweisen. Somit blieb es beim obergerichtlichen Rückweisungsentscheid, weshalb die Beschwerde abzuweisen war (zum Ganzen E. 5).