Mit
dem Entscheid 4A_386/2015 vom 7. September 2016 wies das Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen einen von einem Einzelschiedsrichter erlassenen Schiedsspruch ab.
Die niederländische Gesellschaft Y. (Beschwerdegegnerin),
eine Konzerngesellschaft des deutschen W. Konzerns, leitete 2011 ein ICC-Schiedsverfahren gegen die italienische
Gesellschaft X. (Beschwerdeführerin) ein. Mit
Schiedsspruch vom 23. April 2015 verpflichtete der Einzelschiedsrichter die X. zur Zahlung von fast EUR 2,3 Millionen und Zinsen an die Y.
eine Konzerngesellschaft des deutschen W. Konzerns, leitete 2011 ein ICC-Schiedsverfahren gegen die italienische
Gesellschaft X. (Beschwerdeführerin) ein. Mit
Schiedsspruch vom 23. April 2015 verpflichtete der Einzelschiedsrichter die X. zur Zahlung von fast EUR 2,3 Millionen und Zinsen an die Y.
Im August 2015 stellte die X. ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht. Sie beantragte, dass der Schiedsspruch aufzuheben, der Ausstand des Einzelschiedsrichters zu erklären und die Sache an ein neu zu bestellendes
Schiedsgericht zurückzuweisen sei. Als Begründung erklärte die X., der
Einzelschiedsrichter sei als Rechtsanwalt bei der “Kanzlei A.” – d.h. die
Aktiengesellschaft A.-CH in Zürich, die durch die Fusion einer Zürcher und einer Genfer Kanzlei 2014 entstanden ist – tätig. Am 8. Juli 2015
sei einer der Rechtsanwälte von X. auf eine Pressemitteilung vom 5. Dezember
2014 gestossen, in der die deutsche Rechts- und Steuerberatungsfirma A.-D
unter dem Titel „Z. advised on e‑mobility by A.“ erklärte, sie habe
die deutsche Z. GmbH, eine andere Konzerngesellschaft des W. Konzerns, beraten. Nach Auffassung der X. hätte diese Verbindung zwischen der Kanzlei A. und
einer Gesellschaft, die Teil des gleichen Konzerns bildet wie die Y., Grund für ein Ausstandsbegehren bzw. eine
Beschwerde gebildet, hätte die X. während des Schiedsverfahrens oder zumindest
während der Beschwerdefrist von diesem Umstand erfahren.
Schiedsgericht zurückzuweisen sei. Als Begründung erklärte die X., der
Einzelschiedsrichter sei als Rechtsanwalt bei der “Kanzlei A.” – d.h. die
Aktiengesellschaft A.-CH in Zürich, die durch die Fusion einer Zürcher und einer Genfer Kanzlei 2014 entstanden ist – tätig. Am 8. Juli 2015
sei einer der Rechtsanwälte von X. auf eine Pressemitteilung vom 5. Dezember
2014 gestossen, in der die deutsche Rechts- und Steuerberatungsfirma A.-D
unter dem Titel „Z. advised on e‑mobility by A.“ erklärte, sie habe
die deutsche Z. GmbH, eine andere Konzerngesellschaft des W. Konzerns, beraten. Nach Auffassung der X. hätte diese Verbindung zwischen der Kanzlei A. und
einer Gesellschaft, die Teil des gleichen Konzerns bildet wie die Y., Grund für ein Ausstandsbegehren bzw. eine
Beschwerde gebildet, hätte die X. während des Schiedsverfahrens oder zumindest
während der Beschwerdefrist von diesem Umstand erfahren.
Das
Bundesgericht erinnerte einleitend daran, dass das IPRG die Revision von Schiedssprüchen
nicht vorsieht, die Revision aber unter dem früheren Bundesrechtspflegegesetz (OG) von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen worden
war in Fällen, die im heute geltenden Art. 123 BGG geregelt werden. Das Bundesgericht erachtete jedoch die Zulässigkeit des Gesuchs der X. als fraglich, da die X. sich gleichzeitig auf den spezifischen Revisionsgrund des Art. 121 lit. a BGG und auf den allgemeineren Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützte.
Bundesgericht erinnerte einleitend daran, dass das IPRG die Revision von Schiedssprüchen
nicht vorsieht, die Revision aber unter dem früheren Bundesrechtspflegegesetz (OG) von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen worden
war in Fällen, die im heute geltenden Art. 123 BGG geregelt werden. Das Bundesgericht erachtete jedoch die Zulässigkeit des Gesuchs der X. als fraglich, da die X. sich gleichzeitig auf den spezifischen Revisionsgrund des Art. 121 lit. a BGG und auf den allgemeineren Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützte.
Das Bundesgericht verwies in diesem Zusammenhang auf zwei Entscheide aus dem Jahr 2008, in denen sich das Bundesgericht bereits die Frage
gestellt hatte, ob an der früheren Rechtsprechung festzuhalten sei, wonach ein Revisionsgesuch nicht auf Umstände gründen dürfe, die Gegenstand einer Beschwerde
i.S.v. Art. 190 Abs. 2 IPRG bilden würden. Das Bundesgericht liess die Frage in diesen Entscheiden offen.
Das Bundesgericht bemerkte, dass die Beschwerde i.S.v. Art. 77 Abs. 1 lit. a
BGG i.V.m. Art. 191 IPRG für diejenige Partei nutzlos ist, die einen Ausstandsgrund nur nach Ablauf
der Beschwerdefrist entdeckt. Zwar könne die unterliegende Partei
in diesem Fall den Verfahrensmangel im Rahmen der Vollstreckung des
Schiedsspruchs gestützt auf Art. V des New Yorker
Übereinkommens geltend machen. Denn ein solcher Verfahrensmangel würde unter Art. V Ziff. 2 lit. b des New Yorker
Übereinkommens fallen, zumindest unter dem Gesichtspunkt
des schweizerischen ordre public. Das würde aber voraussetzen, dass die
Partei den Verfahrensmangel vor Ende des Vollstreckungsverfahrens entdeckt und
dass der Staat, in dem die Vollstreckung beantragt wird, diesen
Verfahrensmangel als mit seinem ordre public unvereinbar erachten würde.
Hinzu kommt, dass die Abweisung der Vollstreckung des Schiedsspruchs diesen
bestehen liesse und nicht zur Einleitung eines neuen Schiedsverfahrens führen würde. Auch wäre einer Partei in den Fällen nicht geholfen, in denen die Durchführung eines exequatur-Verfahrens nicht nötig
ist. Erlässt ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz einen solchen mangelbehafteten Schiedsspruch, wäre das New Yorker Übereinkommen, das “ausländische Schiedssprüche” regelt, nicht anwendbar auf diejenigen Fälle, in denen der Schiedsspruch in der Schweiz vollstreckt würde. Folglich
erscheine die Revision des Schiedsspruches als der einzige wirksame
Rechtsbehelf in einer solchen Situation.
BGG i.V.m. Art. 191 IPRG für diejenige Partei nutzlos ist, die einen Ausstandsgrund nur nach Ablauf
der Beschwerdefrist entdeckt. Zwar könne die unterliegende Partei
in diesem Fall den Verfahrensmangel im Rahmen der Vollstreckung des
Schiedsspruchs gestützt auf Art. V des New Yorker
Übereinkommens geltend machen. Denn ein solcher Verfahrensmangel würde unter Art. V Ziff. 2 lit. b des New Yorker
Übereinkommens fallen, zumindest unter dem Gesichtspunkt
des schweizerischen ordre public. Das würde aber voraussetzen, dass die
Partei den Verfahrensmangel vor Ende des Vollstreckungsverfahrens entdeckt und
dass der Staat, in dem die Vollstreckung beantragt wird, diesen
Verfahrensmangel als mit seinem ordre public unvereinbar erachten würde.
Hinzu kommt, dass die Abweisung der Vollstreckung des Schiedsspruchs diesen
bestehen liesse und nicht zur Einleitung eines neuen Schiedsverfahrens führen würde. Auch wäre einer Partei in den Fällen nicht geholfen, in denen die Durchführung eines exequatur-Verfahrens nicht nötig
ist. Erlässt ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz einen solchen mangelbehafteten Schiedsspruch, wäre das New Yorker Übereinkommen, das “ausländische Schiedssprüche” regelt, nicht anwendbar auf diejenigen Fälle, in denen der Schiedsspruch in der Schweiz vollstreckt würde. Folglich
erscheine die Revision des Schiedsspruches als der einzige wirksame
Rechtsbehelf in einer solchen Situation.
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des BGG gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Revision von
Schiedssprüchen nicht bewusst ausschliessen wollte. Folglich würde nach Auffassung des Bundesgerichts nichts dagegen sprechen, dass es erneut eine Lücke dieses Gesetzes oder des IPRG
schliessen würde.
Schiedssprüchen nicht bewusst ausschliessen wollte. Folglich würde nach Auffassung des Bundesgerichts nichts dagegen sprechen, dass es erneut eine Lücke dieses Gesetzes oder des IPRG
schliessen würde.
Das Bundesgericht erklärte aber, dass das vorliegende Revisionsgesuch ohnehin abgewiesen werden müsste,
weshalb es nicht als angebracht erscheinen würde, diese Frage abschliessend zu beurteilen.
Das Bundesgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die in Vorbereitung befindliche Gesetzesrevision des 12. Kapitels IPRG und entschied, die Regelung dieser sowie anderer wiederkehrender Fragen dem Gesetzgeber zu überlassen.
weshalb es nicht als angebracht erscheinen würde, diese Frage abschliessend zu beurteilen.
Das Bundesgericht verwies in diesem Zusammenhang auf die in Vorbereitung befindliche Gesetzesrevision des 12. Kapitels IPRG und entschied, die Regelung dieser sowie anderer wiederkehrender Fragen dem Gesetzgeber zu überlassen.
Das Bundesgericht prüfte unter diesem Vorbehalt die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach Umstände vorliegen würden, die unter Berücksichtigung der IBA Guidelines on Conflicts of
Interest zum Ausstand des Einzelschiedsrichters geführt hätten. Diese Umstände
basierten auf der Behauptung, dass die Anwaltskanzlei des
Einzelschiedsrichters eine Gesellschaft des gleichen Konzerns, dem auch die Beschwerdegegnerin angehört,
beraten hätte. Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Beschwerdegegnerin
und des Schiedsrichters, wonach es sich bei der “Kanzlei A.” nicht um
eine integrierte Firma handeln würde, sondern bloss um ein Netzwerk von zehn
unabhängigen Kanzleien. Diese Unabhängigkeit zeige sich auch darin, dass diese
Kanzleien die Honorare nicht teilen würden. Man könne deshalb nicht darauf schliessen, dass die Anwälte des Netzwerks A. zur selben Kanzlei gehören würden, was hingegen für die Genfer und Zürcher
Anwälte der A.-CH zutreffen würde, da es sich hierbei um eine Aktiengesellschaft handelt. Nach Massgabe der IBA Guidelines on Conflicts of
Interest wäre vorliegend höchstens ein Tatbestand der sogenannten green list erfüllt, was nicht ausreichen würde, um den Ausstand des Schiedsrichter zu
begründen.
Interest zum Ausstand des Einzelschiedsrichters geführt hätten. Diese Umstände
basierten auf der Behauptung, dass die Anwaltskanzlei des
Einzelschiedsrichters eine Gesellschaft des gleichen Konzerns, dem auch die Beschwerdegegnerin angehört,
beraten hätte. Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Beschwerdegegnerin
und des Schiedsrichters, wonach es sich bei der “Kanzlei A.” nicht um
eine integrierte Firma handeln würde, sondern bloss um ein Netzwerk von zehn
unabhängigen Kanzleien. Diese Unabhängigkeit zeige sich auch darin, dass diese
Kanzleien die Honorare nicht teilen würden. Man könne deshalb nicht darauf schliessen, dass die Anwälte des Netzwerks A. zur selben Kanzlei gehören würden, was hingegen für die Genfer und Zürcher
Anwälte der A.-CH zutreffen würde, da es sich hierbei um eine Aktiengesellschaft handelt. Nach Massgabe der IBA Guidelines on Conflicts of
Interest wäre vorliegend höchstens ein Tatbestand der sogenannten green list erfüllt, was nicht ausreichen würde, um den Ausstand des Schiedsrichter zu
begründen.
Das Bundesgericht bemerkte schliesslich, dass letztlich allein die konkreten Umstände massgeblich seien. Im vorliegenden Fall würde weder eine subjektive noch eine objektive Befangenheit des Einzelschiedsrichters vorliegen.