In der vorliegenden patentrechtlichen Streitigkeit hatte das BGer die Frage zu beantworten, ob ein Patent für ein Ventol (ein Fluidsteuerventil, das den Flüssigkeitsdurchfluss in die eine Richtung zulässt und einen Gasdurchfluss in der entgegengesetzten Richtung verhindert) verletzt worden war.
Eine Patentverletzung besteht in der widerrechtlichen Benützung der patentierten Erfindung; was aber der ausdrücklichen Vorschrift von PatG 66 lit. a zufolge auch die Nachahmung einschliesst. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Nachahmung vor, wenn der patentgemässe Erfolg im Wissen um die patentierte Lehre in abweichender oder abgewandelter Form verwirklicht wird.
Das Bundespatentgericht hat dafür im Urteil S2013_001 vom 21. März 2013 Kriterien entwickelt, die das BGer nun im vorliegenden Urteil bestätigt. Eine Nachahmung liegt demzufolge vor, wenn kumulativ Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit vorliegen:
- Gleichwirkung: die ersetzten Merkmale erfüllen die objektiv gleiche Funktion;
- Auffindbarkeit: die ersetzten Merkmale werden dem Fachmann nahe gelegt;
- Gleichwertigkeit: der Fachmann hätte bei Orientierung am Anspruchswortlaut im Lichte der Beschreibung die ersetzten Merkmale als gleichwertige Lösung in Betracht gezogen.
Das BGer äussert sich ferner zur Bestimmung des Schutzbereichs (Auslegung) eines Patents:
4.2.1. Nach Art. 51 Abs. 2 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 Satz 1
EPÜ 2000 bestimmen die Patentansprüche den sachlichen Geltungsbereich
des Patents. Demnach ist der Anspruchswortlaut Ausgangspunkt jeder Auslegung. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung
der Patentansprüche heranzuziehen (Art. 51 Abs. 3 PatG bzw. Art. 69
Abs. 1 Satz 2 EPÜ 2000). Das allgemeine Fachwissen ist als sog. liquider Stand der Technik
ebenfalls Auslegungsmittel […]. Die in den Patentansprüchen
umschriebenen technischen Anleitungen sind dabei so auszulegen, wie der
Fachmann sie versteht […].
Im vorliegenden Fall war das Urteil der Vorinstanz, des Bundespatentgerichts, insofern zu korrigieren, als sich diese bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht am Anspruchswortlaut, sondern an Beschreibung und Zeichnung orientiert hat. Letztere vermitteln zwar die direkte technische Anleitung zur Ausführung der Erfindung, defineren aber nicht den Schutzbereich für abgewandelte Ausführungen.