A. (Beschwerdegegner) arbeitete für die Bank X. (Beschwerdeführerin). Er wurde anlässlich eines Qualifikationsgesprächs verwarnt, da er häufig und lange private Telefongespräche während der Arbeitszeit führte und regelmässig Drittpersonen in die Räumlichkeiten der Bank mitnahm, obwohl die entsprechenden Bereiche nur für Mitarbeiter zugänglich waren.
Siebzehn Monate nachdem die Verwarnung ausgesprochen worden war, kam es in den Räumlichkeiten der Bank zu einem Zwischenfall. Gegen Schalterschluss tauchte die Ex-Freundin von A. in der Schalterhalle auf. In sehr aufgebrachtem Zustand diskutierte sie während ungefähr einer halben Stunde mit A., der weiterhin seiner Arbeit nachging. Als A. den Schalter geschlossen hatte und sich in die hinteren Räumlichkeiten begeben wollte, folgte ihm seine Ex-Freundin. A. nahm seine Ex-Freundin mit in den Konferenzraum und versuchte sie zu beruhigen. Ungefähr zehn Minuten später verliess die Ex-Freundin die Räumlichkeiten der Bank wieder. A. wurde fristlos entlassen, weil er seiner Ex-Freundin Zutritt zu den internen Räumlichkeiten der Bank gewährt hatte (Urteil 4A_153/2016 vom 27. September 2016, E. 2.2).
A. leitete gegen die Bank Klage ein. Das Tribunal civil du Littoral et du Val-de-Travers hiess die Klage teilweise gut. Die Berufungsinstanz bestätigte das Urteil im Wesentlichen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bank ab, soweit es darauf eintrat.
Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, A. könne keinen Vorwurf gemacht werden, da er seine Vorgesetzte herbeigerufen habe, als er noch in der Schalterhalle war. Die Vorgesetzte sei jedoch nicht erschienen. A. habe sich weder unsorgfältig noch illoyal gegenüber der Bank verhalten. Das Bundesgericht hielt überdies fest, seit der Verwarnung sei es während siebzehn Monaten zu keinen Beanstandungen bezüglich des Privatlebens von A. gekommen (zum Ganzen E. 2.2).