4A_153/2016: Ungerechtfertigte fristlose Entlassung trotz Verwarnung

A. (Beschw­erdegeg­n­er) arbeit­ete für die Bank X. (Beschw­erde­führerin). Er wurde anlässlich eines Qual­i­fika­tion­s­ge­sprächs ver­warnt, da er häu­fig und lange pri­vate Tele­fonge­spräche während der Arbeit­szeit führte und regelmäs­sig Drittper­so­n­en in die Räum­lichkeit­en der Bank mit­nahm, obwohl die entsprechen­den Bere­iche nur für Mitar­beit­er zugänglich waren.

Siebzehn Monate nach­dem die Ver­war­nung aus­ge­sprochen wor­den war, kam es in den Räum­lichkeit­en der Bank zu einem Zwis­chen­fall. Gegen Schal­ter­schluss tauchte die Ex-Fre­undin von A. in der Schal­ter­halle auf. In sehr aufge­brachtem Zus­tand disku­tierte sie während unge­fähr ein­er hal­ben Stunde mit A., der weit­er­hin sein­er Arbeit nachging. Als A. den Schal­ter geschlossen hat­te und sich in die hin­teren Räum­lichkeit­en begeben wollte, fol­gte ihm seine Ex-Fre­undin. A. nahm seine Ex-Fre­undin mit in den Kon­feren­zraum und ver­suchte sie zu beruhi­gen. Unge­fähr zehn Minuten später ver­liess die Ex-Fre­undin die Räum­lichkeit­en der Bank wieder. A. wurde frist­los ent­lassen, weil er sein­er Ex-Fre­undin Zutritt zu den inter­nen Räum­lichkeit­en der Bank gewährt hat­te (Urteil 4A_153/2016 vom 27. Sep­tem­ber 2016, E. 2.2).

A. leit­ete gegen die Bank Klage ein. Das Tri­bunal civ­il du Lit­toral et du Val-de-Tra­vers hiess die Klage teil­weise gut. Die Beru­fungsin­stanz bestätigte das Urteil im Wesentlichen. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde der Bank ab, soweit es darauf eintrat.

Das Bun­des­gericht erwog im Wesentlichen, A. könne keinen Vor­wurf gemacht wer­den, da er seine Vorge­set­zte her­beigerufen habe, als er noch in der Schal­ter­halle war. Die Vorge­set­zte sei jedoch nicht erschienen. A. habe sich wed­er unsorgfältig noch illoy­al gegenüber der Bank ver­hal­ten. Das Bun­des­gericht hielt überdies fest, seit der Ver­war­nung sei es während siebzehn Monat­en zu keinen Bean­stan­dun­gen bezüglich des Pri­vatlebens von A. gekom­men (zum Ganzen E. 2.2).