Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 4. November 2016 nahm das BGer Stellung zur Zulässigkeit des Kaufs von Immobilien durch eine mit einem Briten verheirateten Schweizerin. Die in Dubai wohnhafte Schweizerin interessierte sich für zwei Objekte in einer Gemeinde im Kanton Freiburg mit einem Gesamtpreis von Fr. 1’660’000.–, welche sie als Alleineigentümerin erwerben wollte. Die Finanzierung sollte sichergestellt werden durch Fr. 100’000.– aus dem Eigentum der Ehefrau, Fr. 405’000.– aus dem Eigentum des Ehemannes und Fr. 1’155’000.– aus dem Hypothekarkredit einer Bank. Nachdem die kantonale Kommission für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zum Schluss kam, dass der gewünschte Kauf nicht vom Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) erfasst werde, gelangte das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ans BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Das BGer hält unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung fest, dass die ausländische Finanzierung eines Grundstückerwerbs grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des BewG falle. Indessen dürfe der grundpfandgesicherte ausländische Kredit zwei Drittel des Verkaufswerts des Grundstücks nicht übersteigen. Übersteige die Belastung das verkehrsübliche Mass, könne dem Pfandgläubiger eine eigentümerähnliche Stellung zukommen, was die Anwendbarkeit des BewG zur Folge habe. Dies werde in der Regel bei einer ausländischen Finanzierung von 80% oder mehr angenommen.
Im vorliegenden Fall — so das BGer — beteilige sich der Ehemann der potentiellen Käuferin mit einem Betrag von Fr. 405’000.–, was ungefähr 24% des Kaufpreises entspreche. Dies genüge noch nicht für die Anwendbarkeit des BewG und der damit verbundenen Bewilligungspflicht. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass die Ehefrau den Hypothekarkredit von Fr. 1’155’000.– nur dank dem Einkommen des Ehemannes erhalten habe. Somit müsse der Hypothekarkredit dem Ehemann “angerechnet” werden, was in einer Beteiligung von 94% resultiere. Damit komme dem Ehemann eine ähnliche Stellung zu wie dem Eigentümer eines Grundstücks und der Erwerb der beiden Grundstücke durch die Ehefrau unterliege der Bewilligungspflicht.