Die Arbeitskontrollstelle für den Kanton Zürich (AKZ) führte auf einer Baustelle eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch. Am Einsatzort angetroffen und kontrolliert wurde unter anderem der portugiesische Staatsangehörige A., Angestellter der X. AG mit Sitz im Kanton Zürich.
Im Nachgang zur Baustellenkontrolle forderte die AKZ die X. AG zur Edition diverser Unterlagen betreffend die Lohn- und Arbeitsbedingungen von A. auf. Die X. AG liess die angesetze Frist indessen unbenutzt verstreichen, worauf das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Zustellung von Kopien des Arbeitsvertrages, der Lohnabrechnungen und der Arbeitszeitrapporte verfügte und bei Nichtbefolgung Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen androhte.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess demgegenüber die von der X. AG erhobene Beschwerde gut und verneinte eine Herausgabepflicht. Gegen diesen Entscheid erhob das Eidgenössische Deptartement für Wirtschaft, Bildung und Forschung Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf und bestätigte die Verfügung des AWA (Urteil 2C_625/2016 vom 12. Dezember 2016).
Das Bundesgericht hatte zu klären, ob den tripartiten Kommissionen und ihren Hilfspersonen gestützt auf Art. 360b Abs. 5 Satz 1 OR nicht nur ein Einsichtsrecht in alle Dokumente, die für die Durchführung von arbeitsmarktlichen Untersuchungen notwendig sind, zusteht, sondern ob sie auch berechtigt sind, die Arbeitgeber zu verpflichten, diese Dokumente an sie herauszugeben (E. 2.4). Das Bundesgericht bejahte eine Herausgabepflicht (E. 3.8).
Im Wesentlichen erwog das Bundesgericht, die tripartiten Kommissionen und deren Hilfspersonen seien mit breiten Untersuchungskompetenzen ausgestattet (E. 2.3). Sie seien befugt, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen, um sich ein genaues Bild der arbeitsmarktlichen Situation zu machen (E. 3.3).
Art. 7 Abs. 2 EntsG, der eine Herausgabepflicht der Arbeitgeber ausdrücklich vorsieht, könne (direkt oder analog) auf die Tätigkeit der tripartiten Kommissionen bei arbeitsmarktlichen Kontrollen angewandt werden (E. 3.5). Das Entsendegesetz und Art. 360 ff. OR würden eine gemeinsame Entstehungsgeschichte haben und würden eine gesetzliche Grundlage bilden, um Sozial- bzw. Lohndumping zu Lasten der Arbeitnehmenden in der Schweiz zu verhindern. Dabei würden seit dem 1. Januar 2013 alle Arbeitgeber, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, ob entsandt oder nicht, in Bezug auf die in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne, gleich behandelt (E. 3.4). Dies alles spreche für einen möglichst breiten Anwendungsbereich des Entsendegesetzes (E. 3.5 und 3.6).
Weiter erwog das Bundesgericht, gemäss Art. 8 BGSA könnten die tripartiten Kommissionen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Personen und Betriebe kontrollieren und dabei alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Für das Bundesgericht war nicht ersichtlich, weshalb den Kontrolleuren im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit andere Befugnisse zukommen sollten, als beim Vollzug flankierender Massnahmen zum Schutz der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen (zum Ganzen E. 3.7).