Im vorliegenden Urteil bestätigte das Bundesgericht, dass für öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die politische Gemeinde U. hatte die A. betrieben. Auf Rechtsvorschlag der A. verlangte die Gemeinde provisorische Rechtsöffnung gestützt auf eine Schuldanerkennung / Abzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin. Während das Bezirksgericht provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, hob das Kantonsgericht diesen Entscheid auf Beschwerde hin auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab. Hiergegen wiederum erhob die Gemeinde Beschwerde in Zivilsachen (Bst. A‑D).
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass der Weg der provisorischen Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen grundsätzlich verschlossen sei; solche Forderungen seien „zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen“. Eine Ausnahme werde bloss diskutiert in Fällen, wo „die Verwaltung nicht hoheitlich handeln kann, sondern zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein Verwaltungsgericht anrufen muss, indem hier gestützt auf eine Schuldanerkennung […] zunächst die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden könnte und alsdann dem Schuldner eine Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht offen stünde“ (E. 3.1).
Der vorliegende Fall fiel jedoch nicht unter die diskutierte Ausnahme, da die Gemeinde anerkannt hatte, dass sie die streitgegenständlichen Forderungen mittels Verfügung festzusetzen hat, und da der Schuldnerin vorliegend keine Aberkennungsklage offenstand. Offen liess das Bundesgericht, ob die Gemeinde überhaupt berechtigt gewesen war, mit der Schuldnerin eine Vereinbarung über die Abzahlungsmodalitäten abzuschliessen, und ob sie sich dabei gar ein Grundpfandrecht hatte einräumen lassen dürfen. So oder anders konnte die vorgelegte Vereinbarung nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen, da der Schuldnerin nach einer allfälligen provisorischen Rechtsöffnung keine Aberkennungsklage zur Verfügung stand. Richtigerweise muss die Gemeinde zunächst ihre Ansprüche mittels Verfügung festsetzen und danach definitive Rechtsöffnung verlangen. Die Beschwerde der Gemeinde wurde daher abgewiesen (E. 3.2).