Im vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt hatte gestützt auf eine in Deutschland von einer Notarin ausgestellte vollstreckbare öffentliche Urkunde („Zur Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen abgeschlossener Ehevertrag“).
In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht u.a.:
- Gemäss LugÜ können auch die im Ausstellungsstaat vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar und ein Titel für die definitive Rechtsöffnung sein (Art. 57 revLugÜ und Art. 50 LugÜ/1988; E. 3.1).
- Nach deutschem Recht können Ehegatten durch Ehevertrag grundsätzlich Vereinbarungen (auch) über sonstige Scheidungsfolgen wie den nachehelichen Kindesunterhalt treffen und diesbezüglich in notarieller Urkunde einen vollstreckbaren Titel gemäss deutscher ZPO schaffen (E. 3.2).
- Der Einwand des Beschwerdeführers (Vater), der Beschwerdegegnerin (Tochter) fehle die Aktivlegitimation, wurde verworfen, weil der Beschwerdegegnerin, nachdem sie volljährig geworden war, gestützt auf deutsches Recht korrekt eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden war (E. 3.4).
- Die vorgelegte vollstreckbare öffentliche Urkunde verstiess auch nicht gegen den Ordre public (E. 3.5). Das Bundesgericht verwarf insbesondere das Argument, dass eine vertragliche Verpflichtung über Kindesunterhalt, welche nicht vom deutschen Scheidungsgericht genehmigt werde, gegen den schweizerischen Ordre public verstosse. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass nicht alle Staaten von einem „Konzept der Einheit des Scheidungsurteils“ wie in der Schweiz ausgehen würden; es war nicht dargetan, dass das Ergebnis aus der vollstreckbaren öffentlichen Urkunde den Wertvorstellungen der schweizerischen Rechtsordnung krass widersprechen würde (E. 3.5.3).
- Bezüglich der angeblich eingetretenen Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erwog das Bundesgericht, dass der Schuldner bei Massgeblichkeit ausländischen Rechts die entsprechenden Rechtsquellen dartun müsse, und dass ein blosser Hinweis auf die (angeblich) “zutreffende” Anwendung des deutschen BGB durch die Erstinstanz den Begründungsanforderungen nicht genüge (E. 3.6.1).
- Schliesslich (E. 3.6.4) liess das Bundesgericht mangels entsprechender Darlegungen des Beschwerdeführers offen, ob bei vollstreckbaren öffentlichen Urkunden gemäss „altem“ LugÜ die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 2 SchKG möglich sind, und nahm auch nicht Stellung zur „Luzerner Praxis“, das Verfahren auszusetzen und dem Schuldner auf Antrag hin Gelegenheit zur Klageanhebung innert bestimmter Frist zu geben (LGVE 2005 I Nr. 44).
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.