Vereinheitlichung der Verfahren vor dem IGE; neue Gebührenverordnung

Der Bun­desrat hat am 2. Dezem­ber 2016 beschlossen, die Markenschutz‑, die Design- und die  Patentverord­nung anzu­passen. Die Änderun­gen vere­in­heitlichen die Ver­fahren vor dem Eid­genös­sis­chen Insti­tut für Geistiges Eigen­tum (IGE), soweit es die gel­tenden Geset­ze zulassen. Damit wird das Sys­tem vere­in­facht. Gle­ichzeit­ig hat der Bun­desrat die for­mal total­re­v­i­dierte Verord­nung des IGE über Gebühren genehmigt, welche die ab 1. Jan­u­ar 2017 gel­tenden Gebühren zum rev­i­dierten Marken­schutzge­setz enthält.

Dazu aus die Medi­en­mit­teilung:

(1) Zur  Vere­in­heitlichung der Verfahren

Weil die Aus­führungsvorschriften jew­eils im Nach­gang zu Geset­zes­re­vi­sio­nen und deshalb in unter­schiedlichen Rhyth­men rev­i­diert wur­den, sind über die Jahre zahlre­iche Dif­feren­zen ent­standen, die sich wed­er mit der beson­deren Natur des jew­eili­gen Schutzrechts noch mit unter­schiedlichen Bedürfnis­sen der Anmelder, son­dern auss­chliesslich his­torisch erk­lären lassen. Diese meist sehr tech­nis­chen Dif­feren­zen sind für die Kun­den des IGE, die für Marken, Designs und Patente oft­mals die Gle­ichen sind, kaum nachvol­lziehbar und wür­den im Hin­blick auf die neue elek­tro­n­is­che Prozesss­teuerung beim IGE zu gross­er Kom­plex­ität und hohen Kosten führen.

Die vom Bun­desrat beschlosse­nen Verord­nungsän­derun­gen beseit­i­gen die Dif­feren­zen im Rah­men der gel­tenden Geset­ze. Sie führen zu ein­er weit­eren Vere­in­fachung der Ver­fahren und erle­ichtern die Erneuerung der elek­tro­n­is­chen Schutzrechtsver­wal­tung im IGE. Diese legt prozes­su­al und tech­nisch den Grund­stein für einen Aus­bau des elek­tro­n­is­chen Behör­den­verkehrs mit dem IGE.

(2) Neue Verord­nung des IGE über Gebühren 

Die am 1. Jan­u­ar 2017 in Kraft tre­tende Revi­sion des Marken­schutzge­set­zes bringt zwei Neuerun­gen, die mit ein­er Erhe­bung von Gebühren durch das IGE ver­bun­den sind: Zum einen wird ein nationales Reg­is­ter für geografis­che Angaben für nicht land­wirtschaftliche Kat­e­gorien von Waren geschaf­fen, das vom IGE geführt wird. Zum anderen kann in einem vere­in­facht­en Löschungsver­fahren jede Per­son beim IGE einen Antrag auf Löschung ein­er Marke stellen, die während eines unun­ter­broch­enen Zeitraums von fünf Jahren nicht gebraucht wor­den ist.

Der Insti­tut­srat des IGE hat die Höhe der neuen Gebühren am 14. Juni 2016 bes­timmt: Die Ein­tra­gung ein­er geografis­chen Angabe in das neue Reg­is­ter kostet 4000 Franken und eine Ein­sprache gegen eine solche Ein­tra­gung 2000 Franken. Für das neue Löschungsver­fahren wird eine Gebühr von 800 Franken erhoben. Der Insti­tut­srat hat zudem die fast 20-jährige Gebührenord­nung des IGE — die neu “Verord­nung des IGE über Gebühren” heisst — for­mal total­re­v­i­diert und an die heuti­gen Vor­gaben des Bun­des angepasst.

Die rev­i­dierten Rechts­grund­la­gen sind auf der Web­site des EJPD abrufbar.