Das Bundesgericht verneinte in diesem Urteil, dass die als Vertreterin für ein Patent im Patentregister eingetragene Patentanwaltskanzlei als Vertretung im Sinne von Art. 137 ZPO bzw. die dort angegebene Adresse als Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO zu betrachten ist.
Hintergrund bildete eine Klage auf Nichtigerklärung des schweizerischen Teils eines Europäischen Patents. Das Bundespatentgericht setzte der (ausländischen) Beklagten Frist an, um die Klage zu beantworten und um entweder ein Zustellungsdomizil oder einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen; Letzteres unter Androhung, dass im Säumnisfall die Zustellung durch Publikation erfolgen werde. Der Beklagten wurde diese Verfügung auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Innert der angesetzten Frist erstattete die Beklagte weder eine Klageantwort noch bezeichnete sie ein Zustellungsdomizil oder einen Zustellungsempfänger in der Schweiz. Auch die vom Bundespatentgericht angesetzte Nachfrist, die durch Publikation im SHAB zugestellt wurde, verstrich ungenutzt. Das Bundespatentgericht hiess in der Folge die Klage gut und erklärte den Schweizer Teil des Streitpatents für nichtig.
Vor Bundesgericht rügte die Beklagte, dass die (erste) Zustellung nicht auf dem Rechtshilfeweg direkt an sie hätte erfolgen dürfen. Zur Begründung brachte sie mehrere Gründe vor, die allesamt vom Bundesgericht verworfen wurden:
Zunächst machte die Beklagte geltend, dass für den schweizerischen Teil des Streitpatents in der Schweiz eine Patentanwaltskanzlei als Vertreterin bestellt und eingetragen sei. Art. 137 ZPO sei weit und in dem Sinne zu verstehen, dass auch Registervertreter von Schutzrechten darunter fallen würden. Dies müsse v.a. dann gelten, wenn der eingetragene Vertreter bezüglich des Verfahrensgegenstands auch zur Vertretung vor Bundespatentgericht berechtigt sei (Art. 29 PatGG). Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht, da es sich bei der Patentanwaltskanzlei um eine Aktiengesellschaft handelte. Diese sei als juristische Person nicht zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht befugt. Insoweit könne es sich bei der im Patentregister eingetragenen Kanzlei nicht um eine Vertreterin im Sinne von Art. 137 ZPO handeln (E. 2.2.2).
Die Beklagte berief sich sodann auf die ursprüngliche Fassung von aArt. 13 PatG (AS 1955 874), wonach der in der Schweiz niedergelassene Vertreter den Patentinhaber unter anderem vor dem Richter vertrete. Unter Hinweis auf die Entwicklung der Gesetzgebung, während welcher diese Bestimmung wiederholt abgeändert wurde, lehnte das Bundesgericht diese Begründung ab. Bereits der Wortlaut des revidierten Art. 13 Abs. 1 PatG beschränke die Anwendung auf Verwaltungsverfahren und schreibe bei Auslandwohnsitz lediglich noch ein Zustellungsdomizil vor (E. 2.2.3).
Auch aus der von der Beklagten geltend gemachten subsidiären Zuständigkeit gemäss Art. 109 Abs. 1 Satz 2 IPRG lasse sich keine abweichende Auslegung ableiten. Der Gerichtsstand gemäss dieser Bestimmung hänge ausschliesslich von der Eintragung im Patentregister ab und nicht etwa von der tatsächlichen Vertretereigenschaft des Eingetragenen. Zudem würden im Patentrecht die örtlichen Ersatzzuständigkeiten wohl umfassend durch die ausschliessliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts (Aet. 26 Abs. 1 lit. a PatGG) verdrängt (E. 2.2.3).
Das Bundesgericht verneinte sodann, dass die im Patentregister angegebene Adresse des Vertreters als Zustellungsdomizil i.S.v. Art. 140 ZPO gelte. Die Beklagte berief sich dabei erfolglos auf Art. 132 Abs. 3 des Vorentwurfs der Expertenkommission zur Schweizerischen Zivilprozessordnung. Auf diese Bestimmung wurde in der Folge verzichtet (Art. 140 ZPO). Dies entspreche — so das Bundesgericht — der Absicht des Gesetzgebers, im Bereich der gerichtlichen Zustellung keine Sonderregelung für Streitigkeiten betreffend in einem Register eingetragene Immaterialgüterrechte vorzusehen (E. 2.2.4).
Die Beklagte warf dem Bundespatentgericht schliesslich erfolglos eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) vor. Sie hatte geltend gemacht, dass offenbar ein menschliches Versehen oder technischer Zwischenfall passiert sei, was dazu geführt habe, dass die auf dem Rechtshilfeweg zugestellten Unterlagen intern nicht an die zuständige Stelle gelangt seien. Sie sei in einem anderen Patentverfahren vertreten gewesen, was dem Bundespatentgericht zeige, dass sie auf Klagen nicht mit Untätigkeit reagiere. Für ihre Nichtreaktion gebe es daher keinen einzigen sachlichen Grund. Umso eher hätte das Bundespatentgericht stutzig werden und bei der Beklagten nachfragen sollen, ob diese tatsächlich nicht am Verfahren teilnehmen wolle (E. 3.1). Diese Argumente fanden beim Bundesgericht kein Gehör. Für die verlangte Rückfrage fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Art. 52 ZPO führe sodann nicht dazu, dass das Bundespatentgericht nach korrekt erfolgter Zustellung sich durch (formelle oder informelle) Rückfragen vergewissern müsse, ob die zugestellte Verfügung intern auch tatsächlich an die zuständige Stelle gelangt sei. Es sei nicht dessen Sache, Mutmassungen über die Gründe für die fehlende Reaktion im Prozess anzustellen bzw. die entsprechenden Gründe in Erfahrung zu bringen (E. 3.2).