Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zunächst zur Neuheit der Erfindung iSv PatG 1 I und zu neuheitsschädlichen Veröffentlichungen:
- Neuheit fehlt, wenn die Erfindung zum Stand der Technik gehört (PatG 7). Zum Stand der Technik gehört, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (PatG 7 II). Dabei ist jede Art der Veröffentlichung der Erfindung neuheitsschädlich.
- Die Veröffentlichung setzt nach der Rechtsprechung des BGer voraus, dass das relevante Wissen den Kreis der dem Erfinder zur Geheimhaltung verpflichteten Personen verlässt und einem weiteren interessierten Publikum offen steht, das wegen seiner Grösse oder wegen der Beliebigkeit seiner Zusammensetzung für den Urheber der Information nicht mehr kontrollierbar ist.
- Es reicht aus, dass eine Weitergabe und damit die öffentliche Zugänglichkeit nicht auszuschliessen sind. Auch ein einziger Verkauf oder ein einmaliges Vorzeigen des Gegenstandes, welcher die Information verkörpert oder enthält, kann genügen. Bei Kundgabe an einen oder wenige bestimmte Empfänger ist der Rechtsprechung zufolge danach zu fragen, ob nach den Umständen damit gerechnet werden muss, dass eine Weiterverbreitung erfolgt.
Im vorliegenden Fall stand fest, dass sämtliche Merkmale der Erfindung vor dem Prioritätsdatum offenbart worden waren. Fraglich war nur, ob eine Geheimhaltungspflicht ggü. dem Erfinder bestand. Eine ausdrückliche Geheimhaltungspficht fehlte klarerweise. Strittig war aber, ob deshalb nicht mit einer Weiterverbreitung der später im Patent beanspruchten Erfindung gerechnet werden musste, weil eine Geheimhaltungspflicht nach den Umständen bestand. Dazu hält das BGer folgendes fest:
- Für eine solche Geheimhaltungspflicht bedürfte es “mindestens des Nachweises, dass ein Geheimhaltungsinteresse tatsächlich bestand und die Geheimhaltung so abgesichert wurde, dass praktisch eine Weiterverbreitung der technischen Lehre als ausgeschlossen erscheint.”
- Dieser Nachweis kann nicht durch den Beweis erbracht werden, dass die Personen, die von der Lehre vor dem Prioritätsdatum Kenntnis hatten, im Rahmen einer Entwicklungszusammenarbeit zusammen arbeiteten.