Im vorliegenden Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, inwiefern die fehlende Zustimmung des Ehegatten zu einem Grundpfand in Bezug auf die Familienwohnung die Nichtigkeit des Vertrages herbeiführt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Ehepaar A. erhielt vom Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertung. Nach dem Rechtsvorschlag beider Ehegatten verlangte und erhielt die Gläubigerin C. SA provisorische Rechtsöffnung. Hiergegen wiederum erhoben die Ehegatten schliesslich Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass gemäss Art. 169 ZGB ein Ehegatte nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken kann. Weiter verwies das Bundesgericht auf die herrschende Lehre, wonach die Einwilligung des Ehegatten zu einer Hypothek nicht zwingend ist, sofern eine bestimmte Verschuldungsgrenze nicht überschritten wird und somit die Familienwohnung nicht gefährdet ist. Diese Verschuldungsgrenze sei i.d.R. überschritten, wenn die Hypothek 2/3 des Verkehrswerts der Wohnung übersteigt, oder wenn es offensichtlich ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Hypothekarschuld zu bedienen, oder wenn ein Schuldbrief auf irgendeine Weise die Familienwohnung gefährdet (E. 4.2.2 — 5.2.4).
Im vorliegenden Fall wollte das Ehepaar A. die Überschreitung der Verschuldungsgrenze mit dem Steuerwert der Familienwohnung begründen. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass das Ehepaar A. die Überschreitung der Verschuldungsgrenze nicht genügend nachweisen konnte. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen (E. 6.2).