Im vorliegenden Urteil äusserte sich das Bundesgericht detailliert dazu, welche Bemühungen vom Gläubiger bei der Ermittlung der Adresse des Schuldners verlangt werden können, und inwiefern das Betreibungsamt dabei mitzuwirken hat.
Das Bundesgericht erinnerte zunächst daran, dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners zu machen; es sei nicht Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Das Betreibungsamt habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt. Sofern der Gläubiger geltend macht, dass der frühere Wohnsitz des Schuldners trotz seines Wegzugs weiterhin Betreibungsort ist (BGE 120 III 110), hat der Gläubiger auch nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts ergebnislos verlaufen sind.
Das Betreibungsamt ist erst dann zu eigenen Nachforschungen gehalten, „wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon. Der Gläubiger hat aber darzulegen, weshalb ihm eigene weitergehende Bemühungen nicht zumutbar oder möglich sind.“ Der Einwand der Beschwerdeführerin (eine Krankenkasse), ihr seien „weitergehende Nachforschungen im Massengeschäft der obligatorischen Krankenversicherung nicht zumutbar“, wurde freilich verworfen.
Selbst wenn ein Gläubiger wegen des Datenschutzes möglicherweise nicht alle erforderlichen Auskünfte selber beschaffen könnte, obliegt es in jedem Fall zunächst ihm, sich selber „um die entsprechenden Auskünfte zu bemühen oder gegenüber dem Betreibungsamt zumindest präzise darzulegen, weshalb [er] sie aufgrund der Rechtslage nicht erhalte und entsprechende Bemühungen [seinerseits] sinnlos seien.“ Das Betreibungsamt müsse dann diese Angaben überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Auskünfte einholen, insbesondere wenn diese tatsächlich nur dem Betreibungsamt, nicht aber dem Gläubiger, erteilt werden.