5A_580/2016: Adressnachforschungen des Gläubigers für ein Betreibungsbegehren

Im vor­liegen­den Urteil äusserte sich das Bun­des­gericht detail­liert dazu, welche Bemühun­gen vom Gläu­biger bei der Ermit­tlung der Adresse des Schuld­ners ver­langt wer­den kön­nen, und inwiefern das Betrei­bungsamt dabei mitzuwirken hat.

Das Bun­des­gericht erin­nerte zunächst daran, dass es Sache des Gläu­bigers ist, dem Betrei­bungsamt die nöti­gen Angaben zum Wohn­sitz des Schuld­ners zu machen; es sei nicht Auf­gabe des Betrei­bungsamts, den Wohn­sitz des Schuld­ners zu ermit­teln. Das Betrei­bungsamt habe aber die Angaben des Gläu­bigers zu über­prüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt. Sofern der Gläu­biger gel­tend macht, dass der frühere Wohn­sitz des Schuld­ners trotz seines Wegzugs weit­er­hin Betrei­bung­sort ist (BGE 120 III 110), hat der Gläu­biger auch nachzuweisen, dass alle zumut­baren Bemühun­gen zum Auffind­en des aktuellen Wohn­sitzes oder Aufen­thalt­sorts ergeb­nis­los ver­laufen sind.

Das Betrei­bungsamt ist erst dann zu eige­nen Nach­forschun­gen gehal­ten, „wenn diese dem Gläu­biger nicht zumut­bar oder nicht möglich sind, dem Betrei­bungsamt aber schon. Der Gläu­biger hat aber darzule­gen, weshalb ihm eigene weit­erge­hende Bemühun­gen nicht zumut­bar oder möglich sind.“ Der Ein­wand der Beschw­erde­führerin (eine Krankenkasse), ihr seien „weit­erge­hende Nach­forschun­gen im Mas­sen­geschäft der oblig­a­torischen Kranken­ver­sicherung nicht zumut­bar“, wurde freilich verworfen.

Selb­st wenn ein Gläu­biger wegen des Daten­schutzes möglicher­weise nicht alle erforder­lichen Auskün­fte sel­ber beschaf­fen kön­nte, obliegt es in jedem Fall zunächst ihm, sich sel­ber „um die entsprechen­den Auskün­fte zu bemühen oder gegenüber dem Betrei­bungsamt zumin­d­est präzise darzule­gen, weshalb [er] sie auf­grund der Recht­slage nicht erhalte und entsprechende Bemühun­gen [sein­er­seits] sinn­los seien.“ Das Betrei­bungsamt müsse dann diese Angaben über­prüfen und gegebe­nen­falls ergänzende Auskün­fte ein­holen, ins­beson­dere wenn diese tat­säch­lich nur dem Betrei­bungsamt, nicht aber dem Gläu­biger, erteilt werden.