5A_716/2016: keine Kostenfolgen für den Rechtsöffnungsgegner, auch wenn die Einwendung der Verrechnung erst mit der Gesuchsantwort erhoben wird (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den, zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob der Schuld­ner zur Ver­mei­dung von Kosten­fol­gen (fak­tisch) gezwun­gen sei, eine allfäl­lige Ver­rech­nung bere­its bei Erhe­bung des Rechtsvorschlages gel­tend zu machen. Dem Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Das BG Aarau wies ein Recht­söff­nungs­begehren von B. gegen A. ab, aufer­legte A. jedoch die Gericht­skosten und verpflichtete sie zur Bezahlung ein­er Parteientschädi­gung. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschw­erde an das Oberg­ericht und ver­langte die Aufhe­bung der bezirks­gerichtlichen Kosten­verteilung. Das Oberg­ericht wies die Beschw­erde ab. Hierge­gen gelangte A. ans Bun­des­gericht und ver­langte, dass B. zur Tra­gung der kan­tonalen Gerichts- und Parteikosten verpflichtet werde.

Das Bun­des­gericht bestätigte zunächst, dass eine Rechts­frage von grund­sät­zlich­er Bedeu­tung vor­liege: „die Frage, ob einem Betriebe­nen die Kosten des Recht­söff­nungsver­fahrens aufer­legt wer­den dür­fen, wenn er die Ver­rech­nung­sein­wen­dung, der stattgegeben wird, erst mit sein­er Gesuch­sant­wort erhebt“, sei vom Bun­des­gericht noch nicht beant­wortet und in der Prax­is von Rel­e­vanz (E. 1).

In der Sache erwog das Bun­des­gericht, dass es einzig um die Frage gehe, ob die Ein­wen­dung der Ver­rech­nung im Sinne des Kosten­rechts (Art. 106 ff. ZPO) zu spät erfol­gt sei, so dass A. ent­ge­gen dem Unter­liegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) die Prozesskosten aufer­legt wer­den kon­nten (Art. 107 und 108 ZPO).

Das Bun­des­gericht prüfte in der Folge, in welchem Zeit­punkt die Betriebene die Ver­rech­nung hätte erk­lären und ein­wen­den müssen. Es erwog, dass der Rechtsvorschlag kein­er Begrün­dung bedürfe, und vor der Stel­lung­nahme zu einem allfäl­li­gen Recht­söff­nungs­ge­such habe die Betriebene gar keinen Anlass gehabt, sich zur Betrei­bung zu äussern. Da der Betriebene bis zur Auf­forderung zur Stel­lung­nahme nicht ein­mal wisse, ob der Gläu­biger die ein­geleit­ete Betrei­bung über­haupt weit­er­ver­fol­gen will, könne ihm deshalb – unter dem Gesicht­spunkt des Kosten­rechts – auch Nichts vorge­wor­fen wer­den, „wenn er die Ver­rech­nung­sein­wen­dung mit der Stel­lung­nahme zum Recht­söff­nungs­ge­such erhebt, also zu dem­jeni­gen Zeit­punkt, zu dem er auch die übri­gen Ein­wen­dun­gen und Einre­den zu erheben hat (Art. 81 Abs. 1 SchKG)“. Die Ansicht, dass dem Schuld­ner die Ver­fahren­skosten aufzuer­legen seien, wenn er die Ver­rech­nung­sein­wen­dung früher hätte vor­brin­gen kön­nen, wurde zumin­d­est für den vor­liegen­den Fall ver­wor­fen, denn: „Die genan­nte Lehrmei­n­ung hätte zur Folge, dass ent­ge­gen Art. 75 Abs. 1 SchKG über das Kosten­recht ein indi­rek­ter Zwang geschaf­fen würde, den Rechtsvorschlag zu begrün­den.“ (E. 3).