Im vorliegenden, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob der Schuldner zur Vermeidung von Kostenfolgen (faktisch) gezwungen sei, eine allfällige Verrechnung bereits bei Erhebung des Rechtsvorschlages geltend zu machen. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das BG Aarau wies ein Rechtsöffnungsbegehren von B. gegen A. ab, auferlegte A. jedoch die Gerichtskosten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung. A. erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung der bezirksgerichtlichen Kostenverteilung. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Hiergegen gelangte A. ans Bundesgericht und verlangte, dass B. zur Tragung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten verpflichtet werde.
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege: „die Frage, ob einem Betriebenen die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens auferlegt werden dürfen, wenn er die Verrechnungseinwendung, der stattgegeben wird, erst mit seiner Gesuchsantwort erhebt“, sei vom Bundesgericht noch nicht beantwortet und in der Praxis von Relevanz (E. 1).
In der Sache erwog das Bundesgericht, dass es einzig um die Frage gehe, ob die Einwendung der Verrechnung im Sinne des Kostenrechts (Art. 106 ff. ZPO) zu spät erfolgt sei, so dass A. entgegen dem Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) die Prozesskosten auferlegt werden konnten (Art. 107 und 108 ZPO).
Das Bundesgericht prüfte in der Folge, in welchem Zeitpunkt die Betriebene die Verrechnung hätte erklären und einwenden müssen. Es erwog, dass der Rechtsvorschlag keiner Begründung bedürfe, und vor der Stellungnahme zu einem allfälligen Rechtsöffnungsgesuch habe die Betriebene gar keinen Anlass gehabt, sich zur Betreibung zu äussern. Da der Betriebene bis zur Aufforderung zur Stellungnahme nicht einmal wisse, ob der Gläubiger die eingeleitete Betreibung überhaupt weiterverfolgen will, könne ihm deshalb – unter dem Gesichtspunkt des Kostenrechts – auch Nichts vorgeworfen werden, „wenn er die Verrechnungseinwendung mit der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch erhebt, also zu demjenigen Zeitpunkt, zu dem er auch die übrigen Einwendungen und Einreden zu erheben hat (Art. 81 Abs. 1 SchKG)“. Die Ansicht, dass dem Schuldner die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, wenn er die Verrechnungseinwendung früher hätte vorbringen können, wurde zumindest für den vorliegenden Fall verworfen, denn: „Die genannte Lehrmeinung hätte zur Folge, dass entgegen Art. 75 Abs. 1 SchKG über das Kostenrecht ein indirekter Zwang geschaffen würde, den Rechtsvorschlag zu begründen.“ (E. 3).