6B_1151/2015: Internationaler Geltungsbereich der Chauffeurverordnung ARV 1 (amtl. Publ.)

X. geri­et als Führer eines Reise­busses mit deutsch­er Zulas­sung im Kan­ton Nid­walden in eine Verkehrskon­trolle. Gestützt auf die Auswer­tung des Fahrten­schreibers erliess die Staat­san­waltschaft Nid­walden einen Straf­be­fehl und sprach X. des vorsät­zlichen Über­schre­it­ens der täglichen Höch­star­beit­szeit, des mehrfachen fahrläs­si­gen Nichtein­hal­tens der vorgeschriebe­nen Lenkpausen sowie des fahrläs­si­gen Nichtein­hal­tens der täglichen Ruhezeit­en schuldig und bestrafte ihn mit ein­er Busse.

X. erhob Ein­sprache gegen den Straf­be­fehl. Das Kan­ton­s­gericht Nid­walden sprach X. frei. Das Oberg­ericht Nid­walden hinge­gen sprach X. schuldig. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde von X. ab (Urteil 6B_1151/2015 vom 21. Dezem­ber 2016).

X. machte vor Bun­des­gericht im Wesentlichen gel­tend, die ARV 1 (Chauf­feurverord­nung) sei nicht auf Ver­stösse anzuwen­den, die mit einem im Aus­land imma­trikulierten Fahrzeug auf aus­ländis­chem Staats­ge­bi­et began­gen wor­den seien (E. 3). Das Bun­des­gericht hielt demge­genüber fest, dass Art. 56 SVG das Ter­ri­to­ri­al­ität­sprinzip durch­breche. Unter anderem gestützt auf Art. 56 SVG habe der Bun­desrat die ARV 1 erlassen. Ausser­dem sei im inter­na­tionalen Verkehr das Europäis­che Übereinkom­men über die Arbeit des im inter­na­tionalen Strassen­verkehr beschäftigten Fahrper­son­als zu berück­sichti­gen (AETR). Sowohl die Schweiz, wo die Ver­stösse fest­gestellt wur­den, als auch Deutsch­land und Polen, wo der Beschw­erde­führer die Ver­stösse began­gen hat­te, seien Ver­tragsparteien des AETR.

Gemäss Bun­des­gericht gelangt das AETR bei inter­na­tionalen Trans­porten von aus­ländis­chen Chauf­feuren in der Schweiz direkt zur Anwen­dung. Wed­er der Ort der Wider­hand­lung noch die Fahrzeugim­ma­triku­la­tion oder der Wohn­sitz des Fahrzeugführers seien für die Zuständigkeit der Strafver­fol­gung auss­chlaggebend. Auch im Aus­land began­gene Ver­stösse gegen das AETR beziehungsweise die ARV 1 kön­nten von den schweiz­erischen Strafver­fol­gungs­be­hör­den ver­fol­gt und bestraft wer­den. Dies hat­te gemäss Bun­des­gericht zur Folge, dass die Bes­tim­mungen der ARV 1 auch in einem Fall zur Anwen­dung gelangten, in dem die Wider­hand­lun­gen mit einem aus­ländis­chen Fahrzeug auf aus­ländis­chem Staats­ge­bi­et began­gen wur­den. Die Schweiz­er Strafver­fol­gungs­be­hör­den kon­nten deshalb die Ver­stösse gemäss Art. 21 ArV 1 sank­tion­ieren (vgl. zum Ganzen E. 3.1).