X. geriet als Führer eines Reisebusses mit deutscher Zulassung im Kanton Nidwalden in eine Verkehrskontrolle. Gestützt auf die Auswertung des Fahrtenschreibers erliess die Staatsanwaltschaft Nidwalden einen Strafbefehl und sprach X. des vorsätzlichen Überschreitens der täglichen Höchstarbeitszeit, des mehrfachen fahrlässigen Nichteinhaltens der vorgeschriebenen Lenkpausen sowie des fahrlässigen Nichteinhaltens der täglichen Ruhezeiten schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse.
X. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Kantonsgericht Nidwalden sprach X. frei. Das Obergericht Nidwalden hingegen sprach X. schuldig. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. ab (Urteil 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016).
X. machte vor Bundesgericht im Wesentlichen geltend, die ARV 1 (Chauffeurverordnung) sei nicht auf Verstösse anzuwenden, die mit einem im Ausland immatrikulierten Fahrzeug auf ausländischem Staatsgebiet begangen worden seien (E. 3). Das Bundesgericht hielt demgegenüber fest, dass Art. 56 SVG das Territorialitätsprinzip durchbreche. Unter anderem gestützt auf Art. 56 SVG habe der Bundesrat die ARV 1 erlassen. Ausserdem sei im internationalen Verkehr das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals zu berücksichtigen (AETR). Sowohl die Schweiz, wo die Verstösse festgestellt wurden, als auch Deutschland und Polen, wo der Beschwerdeführer die Verstösse begangen hatte, seien Vertragsparteien des AETR.
Gemäss Bundesgericht gelangt das AETR bei internationalen Transporten von ausländischen Chauffeuren in der Schweiz direkt zur Anwendung. Weder der Ort der Widerhandlung noch die Fahrzeugimmatrikulation oder der Wohnsitz des Fahrzeugführers seien für die Zuständigkeit der Strafverfolgung ausschlaggebend. Auch im Ausland begangene Verstösse gegen das AETR beziehungsweise die ARV 1 könnten von den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und bestraft werden. Dies hatte gemäss Bundesgericht zur Folge, dass die Bestimmungen der ARV 1 auch in einem Fall zur Anwendung gelangten, in dem die Widerhandlungen mit einem ausländischen Fahrzeug auf ausländischem Staatsgebiet begangen wurden. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden konnten deshalb die Verstösse gemäss Art. 21 ArV 1 sanktionieren (vgl. zum Ganzen E. 3.1).