Die BVG-Sammelstiftung G. zeichnete sich dadurch aus, dass sie mit einer garantierten Verzinsung der Altersguthaben von 5% bei dreijährigen Verträgen warb. Der Zinssatz war um 25% höher als der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinsatz.
Im Januar 2001 übernahm das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Aufsicht über die Sammelstiftung. Das BSV errichtete im November 2002 eine Beistandschaft und ordnete im April 2003 die Aufhebung der Stiftung an. Der Sicherheitsfonds BVG liess sich von der Stiftung sämtliche Ansprüche, unter anderen gegen mehrere Stiftungsräte, abtreten.
Der Sicherheitsfonds reichte Teilklage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein und forderte einen Betrag von mehr als CHF 8.3 Mio. Der Sicherheitsfonds warf den Beklagten insbesondere pflichtwidriges bzw. widerrechtliches Verhalten bezüglich der Anlagetätigkeit zwischen Januar und Oktober 2001 vor (Urteil 9C_752/2015 vom 28. Dezember 2016, E. 6). Das Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Sicherheitsfonds hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zu neuem Entscheid zurück.
In langen Erwägungen hielt das Bundesgericht insbesondere fest, die Risikofähigkeit einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung sei die Fähigkeit, erfahrungsgemäss zu erwartende marktbedingte Schwankungen des Gesamtvermögens auszugleichen und über genügend liquide bzw. liquidierbare Mittel zu verfügen, um laufende und künftige Verbindlichkeiten (Renten, Freizügigkeitsleistungen usw.) erfüllen zu können. Zur Beurteilung der Risikofähigkeit sei weder auf einzelne Anlagen noch auf die Verpflichtungen gegenüber den einzelnen Destinatären sondern auf die Gesamtsituation abzustellen, wie sie beispielsweise im Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung zum Ausdruck komme (zum Ganzen E. 6.1.3).
Das Anlagereglement der Sammelstiftung habe Schwankungsreserven für Aktien von bis 20% des Kurswerts der Aktien vorgesehen. Diese Reserven seien jedoch zu keiner Zeit vollständig geäufnet gewesen. Der Stiftungsrat habe somit nicht sichergestellt, dass die Anlagestruktur jederzeit der Risikofähigkeit der Versorgeeinrichtung entsprach (E. 6.1.5).
Im Laufe des Jahres 2000 habe die Stiftung ihr Aktienengagement markant erhöht. Werde der Aktienbestand einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung erhöht, müssten der Stiftungsrat bzw. die Verantwortlichen unbedingt darauf achten, dass die nötigen Schwankungsreserven vorhanden sind. Da dies nicht der Fall war, war entgegen der Vorinstanz erstellt, dass die Stiftungsräte das Gebot der Sicherheit der Anlagen gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 50 BVV 2 und die Pflicht zur Führung der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 49a BVV 2 verletzt hatten (zum Ganzen E. 6.1.5).