Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 17. März 2017 hatte das BGer eine Beschwerde des Liegenschaftseigentümers A. aus dem Kanton Basel-Stadt zu beurteilen. Dieser erhielt von den Industriellen Werken Basel (IWB) eine Stromrechnung in Höhe von CHF 128.55 (Gesamtbetrag von CHF 510.53 abzüglich geleisteter Akontozahlungen). Vor den Vorinstanzen und vor BGer beantragte der Beschwerdeführer eine Reduktion der Rechnung in dem Umfang, als er anteilmässig belastet wurde an den Kosten für Betrieb und Unterhalt der öffentlichen Uhren und der öffentlichen Beleuchtung, an der Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt gegenüber den IWB sowie am Jahresbeitrag der IWB an das Basler Theater. Das BGer heisst die Beschwerde teilweise gut.
Das BGer hält vorab fest, dass auf das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die Sponsorenbeiträge der IWB an das Theater Basel nicht eingetreten werden könne, da nicht rechtsgenüglich dargelegt sei, inwiefern der angefochtene Entscheid kantonales Recht oder Grundrechte verletzen soll.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Kosten für die Stadtbeleuchtung und den Unterhalt der öffentlichen Uhren zu den normalen Staatsunkosten gehörten, die vom normalen Steuerzahler zu tragen seien, weist das BGer sodann als unbegründet ab. Die Kosten würden nicht auf die Grundeigentümer, sondern auf die Stromkonsumenten überwälzt. Da praktisch jedermann Strom beziehe und das durch die IWB betriebene Elektrizitätsnetz in Anspruch nehme, werde mit der Kostenüberwälzung die Gesamtheit der Bevölkerung belastet. Diese profitiere auch von der öffentlichen Beleuchtung. Die Kostenüberwälzung sei — so das BGer — verfassungsrechtlich zulässig.
Hingegen stützt das BGer die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Konzessionsforderung des Kantons Basel-Stadt. Die formellgesetzliche Grundlage für die Konzessionsabgabe, welche die IWB dem Kanton Basel-Stadt bezahlt, lege weder die Grundzüge der Bemessung noch die Höhe der Abgabe fest, sondern delegiere die Kompetenz zur Festlegung der Gebühr ohne inhaltliche Vorgabe an den Regierungsrat (§ 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel [IWB-Gesetz; SG 772.300]). Dabei könne das Fehlen einer formellgesetzlichen Grundlage im vorliegenden Fall nicht durch die Anwendbarkeit des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips kompensiert werden. Zur Begründung hält das BGer folgendes fest:
Konzessions- und Regalgebühren sind im allgemeinen nicht kostenabhängig und unterliegen daher nicht dem Kostendeckungsprinzip, da dem Gemeinwesen durch die Konzessionsverleihung keine Kosten erwachsen ausser den administrativen […]. Das gilt auch für Abgaben für die Sondernutzung oder den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Gütern, so dass das Legalitätsprinzip nicht mit Rücksicht auf das Kostendeckungsprinzip gelockert werden kann, jedenfalls wenn mangels vergleichbarer privater Angebote auch kein Marktpreis besteht, mit dem die staatlichen Gebühren verglichen werden könnten […]. (E. 3.7.2.)
Das BGer weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie die Gebührenrechnung des Beschwerdeführers im Umfang der Beiträge an die Konzessionsgebühren reduzieren kann.