Ordnungsbussen: künftig nicht nur bei Widerhandlungen im Strassenverkehr

In Zukun­ft sollen neben ein­fachen Übertre­tun­gen des Strassen­verkehrs­ge­set­zes (SVG) und bes­timmten Übertre­tun­gen des Betäubungsmit­telge­set­zes (Bet­mG) auch ger­ingfügige Ver­stösse gegen 16 weit­ere Bun­des­ge­set­ze im ein­fachen, raschen und kostengün­sti­gen Ord­nungs­bussen­ver­fahren mit Bussen sank­tion­iert wer­den können.

Der Bun­desrat hat heute eine entsprechende Änderung der Ord­nungs­bussen­verord­nung (OBV) in die Vernehm­las­sung geschickt, die bis Mitte August 2017 andauern wird. Die neue OBV soll mit dem im März 2016 total­re­v­i­dierten Ord­nungs­bus­sen­ge­setz (OBG) am 1. Jan­u­ar 2018 in Kraft treten.

Das neue OBG regelt allerd­ings nicht im Einzel­nen, welche Ver­stösse kün­ftig nach dem Ord­nungs­bussen­ver­fahren geah­n­det wer­den kön­nen. Der Bun­desrat hat deshalb nun auf Verord­nungsstufe die einzel­nen Tatbestände und jew­eili­gen Bussen fest­gelegt (Bussen­liste). Den grössten Teil der Bussen­liste bilden die Übertre­tun­gen des SVG; die Tatbestände und Höhe der Bussen wer­den unverän­dert von der gel­tenden bish­eri­gen Bussen­liste übernommen.

Das Bun­de­samt für Jus­tiz (BJ) hat “Erläuterun­gen zur Ord­nungs­bussen­verord­nung (OBV)” veröf­fentlicht.