BR: Modernisierung des internationalen Konkursrechts (Art. 166 ff. IPRG)

Der Bun­desrat will das inter­na­tionale Konkursrecht mod­ernisieren. Das Ver­fahren zur Anerken­nung aus­ländis­ch­er Konkursver­fahren und Nach­lassverträge soll durch Änderun­gen der Art. 166 ff. IPRG vere­in­facht wer­den. Der Bun­desrat hat am 24. Mai 2017 vom Ergeb­nis des Vernehm­las­sungsver­fahrens Ken­nt­nis genom­men und die Botschaft zuhan­den des Par­la­ments ver­ab­schiedet; siehe Medi­en­mit­teilung vom 24. Mai 2017.

Mit der Revi­sion soll u.a. der Nach­weis des Gegen­rechts (Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG in der gegen­wär­ti­gen Fas­sung) als Voraus­set­zung für die Anerken­nung eines aus­ländis­chen Konkursver­fahrens ent­fall­en. Fern­er soll das Hil­fsver­fahren u.a. nur noch dann durchge­führt wer­den, wenn in der Schweiz pfand­gesicherte oder in der Schweiz wohn­hafte priv­i­legierte Gläu­biger vorhan­den sind. Schliesslich soll die Stel­lung von inländis­chen Nieder­las­sungs­gläu­bigern verbessert werden.

Einzel­heit­en sind hier abruf­bar: EJPD / Botschaft / Entwurf / Bericht über das Ergeb­nis des Vernehmlassungsverfahrens