Der Bundesrat will das internationale Konkursrecht modernisieren. Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge soll durch Änderungen der Art. 166 ff. IPRG vereinfacht werden. Der Bundesrat hat am 24. Mai 2017 vom Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet; siehe Medienmitteilung vom 24. Mai 2017.
Mit der Revision soll u.a. der Nachweis des Gegenrechts (Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG in der gegenwärtigen Fassung) als Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Konkursverfahrens entfallen. Ferner soll das Hilfsverfahren u.a. nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz pfandgesicherte oder in der Schweiz wohnhafte privilegierte Gläubiger vorhanden sind. Schliesslich soll die Stellung von inländischen Niederlassungsgläubigern verbessert werden.
Einzelheiten sind hier abrufbar: EJPD / Botschaft / Entwurf / Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens