A. erlitt einen Auffahrunfall und klagte noch am Unfallort über starke Nackenschmerzen und Schwindelanfälle. Sie erhob Teilklage gegen die Motorhalterhaftpflichtversicherung, welche aber durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Schwyz abgewiesen wurde. Die Klägerin legte darauf Berufung beim Kantonsgericht Schwyz ein. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts Schwyz hob von Amtes wegen die Dispositivziffer des angefochtenen Entscheids auf, mit dem die Klage abgewiesen worden war, und trat stattdessen auf die Klage sowie die Berufung nicht ein. Diesen Entscheid hob das Bundesgericht auf und hiess die Beschwerde von A. gut (Urteil 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017).
Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, sich zur Zulässigkeit einer Teilklage bzw. der objektiven Klagenhäufung zu äussern und bestätigte seine Rechtsprechung. Danach ist die Kombination einer Teilklage (Art. 86 ZPO) mit einer objektiven Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) unzulässig, sofern diese Kombination zu einer alternativen objektiven Klagenhäufung führt und in der Klage weder die Reihenfolge noch der Umfang der geltend gemachten Einzelansprüche präzisiert wird. Liegt demgegenüber einer Teilklage bloss ein einziger Streitgegenstand zu Grunde, stellen sich keine Fragen der objektiven Klagenhäufung. Unzulässig ist somit, dass die klagende Partei dem Gericht mehrere Teilansprüche objektiv gehäuft zur Beurteilung unterbreitet und dabei dem Gericht die Wahl überlässt, welche Ansprüche das Gericht beurteilen will (zum Ganzen E. 3.3.1).
Im konkreten Fall lag der Teilklage lediglich ein einziger Streitgegenstand zu Grunde, weshalb die Teilklage zulässig war. Im Haftpflichtrecht ist der massgebende Lebenssachverhalt das Unfallereignis, welches die Körperverletzung verursachte. Keine Rolle spielt, dass bei einzelnen Schadenspositionen unterschiedliche Tatsachenelemente zu prüfen sind, die den Lebenssachverhalt insofern erweitern (E. 3.3.4 mit Hinweis auf Urteil 4A_26/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.6; vgl. dazu den Swissblawg-Beitrag).