4A_15/2017: Teilklage und objektive Klagenhäufung

A. erlitt einen Auf­fahrun­fall und klagte noch am Unfal­lort über starke Nack­en­schmerzen und Schwinde­lan­fälle. Sie erhob Teilk­lage gegen die Motorhal­ter­haftpflichtver­sicherung, welche aber durch das Einzel­gericht am Bezirks­gericht Schwyz abgewiesen wurde. Die Klägerin legte darauf Beru­fung beim Kan­ton­s­gericht Schwyz ein. Der Vizepräsi­dent des Kan­ton­s­gerichts Schwyz hob von Amtes wegen die Dis­pos­i­tivz­if­fer des ange­focht­e­nen Entschei­ds auf, mit dem die Klage abgewiesen wor­den war, und trat stattdessen auf die Klage sowie die Beru­fung nicht ein. Diesen Entscheid hob das Bun­des­gericht auf und hiess die Beschw­erde von A. gut (Urteil 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017).

Das Bun­des­gericht hat­te Gele­gen­heit, sich zur Zuläs­sigkeit ein­er Teilk­lage bzw. der objek­tiv­en Kla­gen­häu­fung zu äussern und bestätigte seine Recht­sprechung. Danach ist die Kom­bi­na­tion ein­er Teilk­lage (Art. 86 ZPO) mit ein­er objek­tiv­en Kla­gen­häu­fung (Art. 90 ZPO) unzuläs­sig, sofern diese Kom­bi­na­tion zu ein­er alter­na­tiv­en objek­tiv­en Kla­gen­häu­fung führt und in der Klage wed­er die Rei­hen­folge noch der Umfang der gel­tend gemacht­en Einze­lansprüche präzisiert wird. Liegt demge­genüber ein­er Teilk­lage bloss ein einziger Stre­it­ge­gen­stand zu Grunde, stellen sich keine Fra­gen der objek­tiv­en Kla­gen­häu­fung. Unzuläs­sig ist somit, dass die kla­gende Partei dem Gericht mehrere Teilansprüche objek­tiv gehäuft zur Beurteilung unter­bre­it­et und dabei dem Gericht die Wahl über­lässt, welche Ansprüche das Gericht beurteilen will (zum Ganzen E. 3.3.1).

Im konkreten Fall lag der Teilk­lage lediglich ein einziger Stre­it­ge­gen­stand zu Grunde, weshalb die Teilk­lage zuläs­sig war. Im Haftpflichtrecht ist der mass­gebende Lebenssachver­halt das Unfall­ereig­nis, welch­es die Kör­per­ver­let­zung verur­sachte. Keine Rolle spielt, dass bei einzel­nen Schaden­spo­si­tio­nen unter­schiedliche Tat­sach­enele­mente zu prüfen sind, die den Lebenssachver­halt insofern erweit­ern (E. 3.3.4 mit Hin­weis auf Urteil 4A_26/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.6; vgl. dazu den Swiss­blawg-Beitrag).